Hallo,
habe hier folgenden Fall:
Die Klägerin ist Studentin und begehrt PKH. Sie hat das Einkommen bis auf ihre selbständige Tätigkeit nachgewiesen. Sie erteilt privaten Klavierunterricht seit Mai 2013.
Nach einem Hinweis, sie möge einen urkundlichen Nachweis vorlegen, hat sie mir als Beleg eine Gewinnermittlung ihres Steuerberaters zukommen lassen, aus der die monatlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit hervorgehen. Meine Kollegin meinte, dass dies nicht ausreiche.
Frage: Reicht das aus und falls nein, warum nicht? Was muss denn vorgelegt werden? Gibt es hierzu Rechtsprechung?
Danke schonmal!