Auflösend befristete Grundschuld?

  • Hallo :)

    Nach Recherche in diversen Kommentaren und auch im Internet bin ich leider noch zu keiner Lösung für mein Problem gekommen.

    Bestellt wird eine Buchgrundschuld über 200.000€ und diese ist jährlich um 10% zu reduzieren und nach 10 Jahren ab Eintragung wieder zu löschen.

    Geht das denn so überhaupt? Ist dies nicht zu ungenau?

  • Klingt nach einer Tilgungsvereinbarung und hat das Grundbuch zunächst nicht zu interessieren, denn der Nennwert der Grundschuld kann ja im GB nur mit Teillöschungsbewiligung verändert werden.

  • Getilgt wird idR die zugrundelilegende Verbindlichkeit, nicht die Grundschuld. Von daher ist hier die Frage, ob tatsächlich ein auflösend befristetes Recht bestellt ist (das geht auch für die Hypothek und die GS: Schöner/Stöber Rn 2010), oder ob nur die schuldrechtlche Verpflichtung gemeint ist, jeweils entsprechende Teilbeträge zur Löschung zu bewilligen.

    Duch eine befristete Grundschuld würde natürlich die Sicherheit für den Gl. stark entwertet. Von daher kommt eine Befristung jedenfalls im geschäftlichen Verkehr nicht vor. Aber gehen geht's.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • D.h. ich kann einfach die unverzinsliche Grundschuld ohne Brief eintragen ohne weiteren Vermerk (Bedingung,Befristung,...) diesbezüglich.
    Die schuldrechtliche Vereinbarung/Zweckerklärung erfolgte in separater Urkunde und wird dem GBA nicht vorgelegt, aber das ist ja auch nicht zu beanstanden.
    Mich hat nur die Reduzierung und anschließende Löschung nach 10 Jahren verwirrt.

  • Wenn die Befristung Inhalt der Grundschuld ist (und zur Eintragung bewilligt und beantragt), muss sie eingetragen werden ("Grundschuld ohne Brief über € 100.000,00, für den Tim Trottel, geb. am ..., wohnhaft in ..., in Höhe von je €10.000,00 auflösend befristet zum Ablauf des 31.12.2014, 31.12.2015, [usw.]"). Wenn nicht, dann nicht.

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  • Die auflösende Befristung ist zulässig.

    Es muss aber genau bestimmt sein, zu welchem exakten Zeitpunkt das jeweilige Teilerlöschen und das Erlöschen des letzten Teilbetrages eintritt. Bezugsgröße hierfür kann das Datum der Eintragungsbewilligung, das Datum der Eintragung der Grundschuld oder auch ein anderer genau festgelegter Zeitpunkt sein (z. B. der Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres).

    Die Tatsache der Befristung muss - wie auch sonst - ausdrücklich eingetragen werden. Ich würde aufgrund der Besonderheiten des Falles aber die gesamten Umstände der Befristung ausdrücklich im Grundbuch eintragen.

    Nebenbei: Es wäre sogar eine auflösende Bedingung einer Grundschuld dahingehend möglich, dass sie mit Tilgung der mittels Zweckerklärung gesicherten Forderung erlischt - und sogar dahingehend, dass sie mit jeder Tilgungsrate in Höhe der jeweiligen Teiltilgung erlischt.

  • ...Duch eine befristete Grundschuld würde natürlich die Sicherheit für den Gl. stark entwertet. Von daher kommt eine Befristung jedenfalls im geschäftlichen Verkehr nicht vor. Aber gehen geht's.


    Doch, es kam und es kommt vor - ich "durfte" erst vor kurzem so etwas löschen, und habe mich mit der Befristung da auch zunächst etwas schwer getan. Also: "Sag niemals: nie..."

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • ...Duch eine befristete Grundschuld würde natürlich die Sicherheit für den Gl. stark entwertet. Von daher kommt eine Befristung jedenfalls im geschäftlichen Verkehr nicht vor. Aber gehen geht's.


    Doch, es kam und es kommt vor - ich "durfte" erst vor kurzem so etwas löschen, und habe mich mit der Befristung da auch zunächst etwas schwer getan. Also: "Sag niemals: nie..."


    :eek: Welche Bank nimmt denn so'ne Sicherheit
    ...naja, wieder was dazugelernt. Danke!

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  • Ich klinke mich hier mal mit einer Frage ein:

    Bisher habe ich noch nichts zu dem Thema finden können, ob es auch möglich ist, nicht die Grundschuld insgesamt zu befristen, sondern lediglich die Zinsen bei Fortbestand der Grundschuld.

    die mir vorliegende Bewilligung lautet:

    Das Grundstück (...) wird von (dem Eigentümer) in der Weise belastet, dass aus dem Grundbesitz an (den Gläubiger) eine Geldsumme von 135.000,00 € (in Worten ...) nebst 3,3 % Zinsen jährlich ab heute zu zahlen ist -Grundschuld-. Die Zinsen der Grundschuld sind fällig. Die Zinsen laufen für die Dauer von zwanzig Jahren, also bis zum xx.xx.xxxx. Das Kapital der Grundschuld ist fällig.

    Es folgen Briefausschluss und Unterwerfung nach § 800 ZPO.

    Hat jemand so etwas schon mal gehabt?

  • Wie Cromwell!

    Problem liegt hier nicht in der Verzinslichkeit sondern in der sofortigen Fälligkeit des Grundschuld!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, dann muss ich also nur wegen des Kapitals zwischenverfügen und nicht - auch - wegen der Zinsen.

    Ich wollte nicht erst wegen des Kapitals zwischenverfügen und mich danach mit der Frage nach den Zinsen beschäftigen, sondern im Falle des Falles beides gleichzeitig beanstanden...

  • Ich hab jetzt tatsächlich auch sowas "abgefahrenes" :) Ist mir ehrlich noch nie untergekommen. Bestellt soll werden (Kaufvertrag zwischen A und B) zur Sicherung von Ablösebeträgen eine

    Abstrakte und zinslose Buchgrundschuld über 250.000 Euro für den Verkäufer A
    vollstreckbar nach § 800 ZPO
    Die Grundschuld wird bereits jetzt gem. § 1193 BGB gekündigt. Der Käufer bestätigt den Erhalt der Kündigung.
    Die Grundschuld ist auf den Tod des Verkäufers A befristet und löschbar gegen Todesnachweis.

    Geht das so? Mir ist das irgendwie nicht ganz geheuer...:gruebel:

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