Pfändung von Einkommen aus PartyLite

  • Werden mittels eines Pfüb die Einnahmen z. B. einer PartyLite-Beraterin gepfändet, ist dann dieser Anspruch als Forderung aus Anspruch an Arbeitgeber (A) zu bezeichnen oder als eine sonstige Pfändung (G)?

    Im Stöber unter Rz 887 hab ich gefunden, dass derartiges Einkommen unter Umständen unbeschränkt pfändbar ist, was darauf hinweist, dass es eine Pfändung in Sonstige Ansprüche und nicht in Arbeitseinkommen ist.
    Sofern also der Schuldner zusätzlich in einem "normalen" Beschäftigungsverhältnis steht, dürften es doch "sonstige Ansprüche" sein, bei deren Pfändung die Pfändungsgrenze nicht zu berücksichtien ist.

    Wäre es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn dieser Umstand in einem separaten Anschreiben (neben dem Pfüb-Antrag) dem Gericht mitgeteilt wird?:gruebel:

  • Die "normale" PartyLite-Beraterin ist nicht fest bei PartyLite angestellt und bezieht von dort auch kein festes Arbeitseinkommen, sondern ist selbstständig tätig und bekommt Umsatzprovision. Daher würde ich eher sagen: Sonstige Pfändung.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich tendiere auch grundsätzlich in die Richtigung (was ja auch für den Gläubiger günstiger wäre :teufel:), bin aber darüber gestolpert, dass es ja eine Art Handelsvertreterprovision ist und diese wiederum wie Arbeitseinkommen zu bewerten ist.:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Es ist bekannt, dass die Schuldnerin Einkommen aus einem "richtigen" Anstellungsverhältnis hat, wobei dieses Einkommen (schon aufgrund der 3 Kinder) unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

  • Man kann auch mehrere Ansprüche (z.B. Werklohn, Provision und Arbeitseinkommen) in einem Beschluss pfänden, der Drittschuldner wird es schon richten.

  • Hm, schon klar; pfände ich die Ansprüche aber als Einkommen, würde ich gleich die Zusammenrechnung der Einkünfte beantragen und wäre evtl. immernoch unter der Pfändungsgrenze, je nachdem wie fleißig sie als Beraterin ist...
    Pfände ich als sonstige Ansprüche werden diese möglicherweise im Nachhinein als Einkommen gewertet und dann müsste später noch die Zusammenrechnung beantragt werden, was insgesamt zu Zeitverlust führt :confused: also schon mal ein vorl. ZV veranlassen:D

  • Hm, schon klar; pfände ich die Ansprüche aber als Einkommen, würde ich gleich die Zusammenrechnung der Einkünfte beantragen und wäre evtl. immernoch unter der Pfändungsgrenze, je nachdem wie fleißig sie als Beraterin ist...
    Pfände ich als sonstige Ansprüche werden diese möglicherweise im Nachhinein als Einkommen gewertet und dann müsste später noch die Zusammenrechnung beantragt werden, was insgesamt zu Zeitverlust führt :confused: also schon mal ein vorl. ZV veranlassen:D

    Ist denn ein weiteres Einkommen bekannt?

  • ja, siehe #5
    Die Schuldnerin hat eine Vollzeitbeschäftigung in einem Dental-Labor. Das Einkommen liegt jedoch unter der Pfändungsgrenze.

  • ja, siehe #5
    Die Schuldnerin hat eine Vollzeitbeschäftigung in einem Dental-Labor. Das Einkommen liegt jedoch unter der Pfändungsgrenze.

    Sorry, hab ich überlesen.

    Aber ganz klarer Fall von Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO. Nur weil sich der Auftraggeber von allen Arbeitgeberpflichten befreien will, kann man die Einkünfte nicht anders sehen, als würde sie eine Nebentätigkeit ausüben.

  • Hm, auch irgendwie einleuchtend - ich hatte zwischenzeitlich den Pfüb mit der Pfändung "sonstiger Ansprüche" fertig gestellt, aber vorsorglich auch ein vorl. ZV veranlasst, falls es seitens des Gerichtes Einwände gibt. Ich kann ja dann vom Ergebnis berichten...

  • Ich hänge mich hier mal mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt einfach dran:

    Schuldner ist freier Journalist und für mehrere Zeitungen einer Verlagsgruppe tätig. Sein monatliches Honorar bezieht er immer von der Muttergesellschaft der Zeitungen. Ich schwanke hier zwischen § 850 i ZPO und § 850 Abs. 2 ZPO, tendiere aber zu § 850 Abs. 2 ZPO. Sieht das jemand anders?

  • Ich hänge mich hier mal mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt einfach dran:

    Schuldner ist freier Journalist und für mehrere Zeitungen einer Verlagsgruppe tätig. Sein monatliches Honorar bezieht er immer von der Muttergesellschaft der Zeitungen. Ich schwanke hier zwischen § 850 i ZPO und § 850 Abs. 2 ZPO, tendiere aber zu § 850 Abs. 2 ZPO. Sieht das jemand anders?

    Nein, vor allem deswegen nicht, weil es seine Erwerbstätigkeit ist, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreitet und auch deswegen, weil es monatliche Einkünfte sind (ähnlich wie bei einem Handesvertreter oder Versicherungsmakler etc.).!

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