Werden mittels eines Pfüb die Einnahmen z. B. einer PartyLite-Beraterin gepfändet, ist dann dieser Anspruch als Forderung aus Anspruch an Arbeitgeber (A) zu bezeichnen oder als eine sonstige Pfändung (G)?
Im Stöber unter Rz 887 hab ich gefunden, dass derartiges Einkommen unter Umständen unbeschränkt pfändbar ist, was darauf hinweist, dass es eine Pfändung in Sonstige Ansprüche und nicht in Arbeitseinkommen ist.
Sofern also der Schuldner zusätzlich in einem "normalen" Beschäftigungsverhältnis steht, dürften es doch "sonstige Ansprüche" sein, bei deren Pfändung die Pfändungsgrenze nicht zu berücksichtien ist.
Wäre es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn dieser Umstand in einem separaten Anschreiben (neben dem Pfüb-Antrag) dem Gericht mitgeteilt wird?