Beratungshilfe wegen Unterhalt

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wegen Geltendmachung von Kindesunterhalt bzw. soll der Kindesvater (Ex-Mann der Ast.) mehr Unterhalt zahlen.
    Die Ast. selbst bezieht ein Einkommen von lediglich knapp 400,00 €. Ihre beiden Kinder für die mehr Unterhalt gefordert wird erhalten jeweils 556,00 € Unterhalt, insoweit kann ich diese ja unberücksichtigt lassen.
    Der neue Ehemann der Ast. hat ein Einkommen von 4.200 € netto, darin enthalten auch das Kindergeld für die beiden Kinder der Ast. Der Ex-Ehemann verdient übrigens knappe 4.800,00 €. Ich bin offen gestanden geneigt den Antrag zurückzuweisen, wenn ich mir die Einkommen der Beteiligten so anschaue. Bzgl. der Ast. lägen die Vorraussetzungen ja vor (Einkommen - Freibetrag - Erwerbstätigenfreibetrag). Allerdings stört mich dabei das Einkommen des neuen Ehegatten. Er erhält ja auch das Kindergeld für die betroffenen Kinder. Die Anwältin meint, dass der neue Ehegatte hier nicht herangezogen werden kann, was ich äußerst bedauerlich finden würde.

    Frage: Jemand ne Idee, wie ich den Antrag gut begründet zurückweisen kann oder muss ich tatsächlich gewähren? :eek:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ja, auf andere Art der Hilfe verweisen ---->>>> § 18 SGB VIII schafft eine zumutbare andere Möglichkeit. Das wird auch in den Kommentaren vertreten. Die Beratung und Vertretung durch das Jugendamt ist ausdrücklich vorgesehen und die spezialisierte Rechtsberatung soll nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig sein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bitte nächstes Mal einen aussagekräftigeren Threadtitel wählen!

    Auf die anderweitige Hilfemöglichkeit hat PuCo schon hingewiesen.

    Das Einkommen des neuen Ehemannes ist im Rahmen des bestehenden und durchsetzbaren Unterhaltsanspruchs als "Sonderbedarf" heranzuziehen. Sofern der neue Ehemann also nicht Unmengen von Verbindlichkeiten hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG nicht vor.

    Auf das Einkommen des Ex-Mannes kann man hier natürlich nicht abstellen, denn gegen diesen soll ja gerade ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ebenso hat der BGH entschieden, dass nicht gebrauchtes Kindergeld dem Elternteil als Einkommen gutzuschreiben ist, also noch mal genau nachrechnen, was die Freibeträge angeht.
    Für die Sammlung: BGH in VIII ZB 18/06

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Das Einkommen des neuen Ehemannes ist im Rahmen des bestehenden und durchsetzbaren Unterhaltsanspruchs als "Sonderbedarf" heranzuziehen..

    :gruebel::gruebel: ? Wessen Sonderbedarf? Die Kinder haben den Anspruch gegen den Vater, den die Mutter in deren Namen geltend macht, denn § 1629 BGB greift nicht mehr nach Scheidung. Du kannst also allerhöchstens mit dem Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den neuen Ehemann argumentieren, aus dem sie die Kosten für die Kinder entnehmen könnte. Warum soll bei einem so gut verdienenden Vater kein Anspruch auf Vorschuss aus § 1610 BGB bestehen?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Auf § 1629 III BGB wollte ich ja auch gar nicht hinaus ;)
    Aber die Kinder haben eben auch einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter, auch wenn es um die Kosten der Rechtsverfolgung geht (darum "Sonderbedarf", da die Beauftragung eines Anwalts ja nicht unbedingt monatlich erfolgt und ohnehin Teil des Unterhaltsanspruchs ist).

    Allerdings hatte ich einen Denkfehler dahingehend, dass ich einzig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter abstellte - und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass diese ja auch gegen ihren neuen Mann einen Unterhaltsanspruch hat.
    Dass der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Mutter zu betrachten ist, ging mir hierbei durch. Diese könnte man nicht auf den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Stiefvater der Kinder verweisen.

    Zitat von A.U.

    Du kannst also allerhöchstens mit dem Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den neuen Ehemann argumentieren, aus dem sie die Kosten für die Kinder entnehmen könnte.


    Jopp, das war die Überlegung. Allerdings hielte ich diese Argumentation für bedenklich...

    Die Frage ist, wenn man da aufspringen möchte, ob (über die Kindesmutter) ggf. ein Anspruch der Kinder gegen den Stiefvater bestünde. Ich bin beileibe kein Unterhaltsexperte... wäre diese Konstellation überhaupt denkbar?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Kinder haben aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater. Das sich das Verfahren selbst gegen ihn richtet, ist da völlig unerheblich.

  • Die Kinder haben aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater. Das sich das Verfahren selbst gegen ihn richtet, ist da völlig unerheblich.

    Den der Vater aber kaum freiwillig zahlen wird... also Bewilligung von Beratungshilfe für die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses? ;)

  • Mein Reden seit # 5.
    Gut, wenn Ihr es auf die Spitze treiben wollt: Die Kinder wohnen mietfrei, bekommen Unterhalt vom Vater in einer den Regelsatz übersteigenden Höhe, haben Kindergeld: nix mit BerH.
    Und noch spitzenmäßiger: Wenn der Antrag von der Mutter selbst kommt: sie ist nicht Anspruchsinhaber und damit ist die Angelegenheit nicht beratungshilfefähig. Für jemand anderen sich erkundigen ist nicht von BerH umfasst.

    So, jetzt sucht es Euch aus :cool:.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Kinder haben aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater. Das sich das Verfahren selbst gegen ihn richtet, ist da völlig unerheblich.

    Den der Vater aber kaum freiwillig zahlen wird... also Bewilligung von Beratungshilfe für die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses? ;)

    Wurde er denn gefragt? Vielleicht zahlt ja die Beratung in der Hoffnung, das er im Recht ist.

  • Jetzt hört doch mit dem Prozesskostenvorschuss auf... der ist in der BerH so zutreffend wie die Einrede der Schlechtleistung bei Unterhaltsforderungen für ein Neugeborenes... :strecker

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mein Reden seit # 5.
    Gut, wenn Ihr es auf die Spitze treiben wollt: Die Kinder wohnen mietfrei, bekommen Unterhalt vom Vater in einer den Regelsatz übersteigenden Höhe, haben Kindergeld: nix mit BerH.
    Und noch spitzenmäßiger: Wenn der Antrag von der Mutter selbst kommt: sie ist nicht Anspruchsinhaber und damit ist die Angelegenheit nicht beratungshilfefähig. Für jemand anderen sich erkundigen ist nicht von BerH umfasst.

    So, jetzt sucht es Euch aus :cool:.


    Ja, Ast. müssten die Kinder sein, die bereits aufgrund des gezahlten Unterhaltes über ein zu hohes Einkommen verfügen.

    Also kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.

  • Die Kinder haben aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater. Das sich das Verfahren selbst gegen ihn richtet, ist da völlig unerheblich.


    Das war mein Stichwort!
    Prozesskostenvorschuss setzt einen Prozess voraus, ham wa aber nich, deshalb hülft dat nix...:blah::blah::blah:

  • Vielen Dank für die vielen guten Ideen. Dann werde ich der Anwältin mal mitteilen, dass BerH nicht gewährt werden wird.
    :D

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Kinder haben aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater. Das sich das Verfahren selbst gegen ihn richtet, ist da völlig unerheblich.

    Den der Vater aber kaum freiwillig zahlen wird... also Bewilligung von Beratungshilfe für die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses? ;)


    :daumenrau


    :daumenrun
    wegen weil siehe oben : kein Prozess, Prozess ist gerichtlich, BerH isse nix für gerichtliche Verfahren - und Refrain ! Alle mitsingen!

  • Die Kinder haben aber auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Vater. Das sich das Verfahren selbst gegen ihn richtet, ist da völlig unerheblich.

    Den der Vater aber kaum freiwillig zahlen wird... also Bewilligung von Beratungshilfe für die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses? ;)


    :daumenrau


    :daumenrun
    wegen weil siehe oben : kein Prozess, Prozess ist gerichtlich, BerH isse nix für gerichtliche Verfahren - und Refrain ! Alle mitsingen!

    Das ist streitig. Es wird teilweise vertreten, dass auch außergerichtliche RA Kosten i.R. des Anspruchs nach § 1360a IV BGB geltend gemacht werden können. So z.B. AG Donaueschingen FamRZ 1993, 997; Wendl/Dose/Scholz § 6 Rn. 32; Schwab/Borth IV Rn. 93; Kleinwegener FamRZ 1992, 755 f.

    Gruß
    Peter


  • :daumenrun
    wegen weil siehe oben : kein Prozess, Prozess ist gerichtlich, BerH isse nix für gerichtliche Verfahren - und Refrain ! Alle mitsingen!


    Nee, ich bin müpfig: nur wenn ich Verfahrenskostenhilfe singen darf, sing ich mit!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..


  • Das ist nicht streitig. Den Anspruch kriegste vor dem FamG niemals ausgeurteilt; egal, was es an schönen Aufsätzen dazu gibt. Glaub mir einfach mal; ich hab 10 Jahre FamR auf´m Buckel.

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