Beratungshilfe wegen Unterhalt


  • :daumenrun
    wegen weil siehe oben : kein Prozess, Prozess ist gerichtlich, BerH isse nix für gerichtliche Verfahren - und Refrain ! Alle mitsingen!


    Nee, ich bin müpfig: nur wenn ich Verfahrenskostenhilfe singen darf, sing ich mit!


    Süße, das passt aber nicht zur Melodie. VKH hat ja mehr Silben als PKH....;)

  • Das ist streitig. Es wird teilweise vertreten, dass auch außergerichtliche RA Kosten i.R. des Anspruchs nach § 1360a IV BGB geltend gemacht werden können. So z.B. AG Donaueschingen FamRZ 1993, 997; Wendl/Dose/Scholz § 6 Rn. 32; Schwab/Borth IV Rn. 93; Kleinwegener FamRZ 1992, 755 f.

    Ich habe mir mal diese Entscheidung und den Aufsatz von Kleinwegener angesehen. Das Urteil aus Donaueschingen bezieht sich auf Sonderbedarf für Kinder nach § 1613 II BGB und ist nur mit dem Leitsatz veröffentlicht. Der Aufsatz von Kleinwegener ist eine Auseinandersetzung damit, ob es wünschenswert und dogmatisch möglich wäre, eine solche Zahlungspflicht zu konstruieren. Der Artikel schließt in der Zusammenfassung mit: "Nach Auffassung des Verfassers kann somit der Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltspflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung für den Unterhaltsberechtigten in persönlichen Angelegenheiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl gemäß § 1360 a IV BGB wie auch gemäß § 1613 II BGB geltend machen. Dies erscheint auch unter fiskalischen Gesichtpunkten wünschenswert, wenn man berücksichtigt, dass die Kosten nach dem BerHG in den sog. alten Bundesländern von .... auf ...gestiegen sind und in NRW die Gesamtkosten für PKH von ... auf ... anstiegen.
    Diese Auffassung hat sich aber nicht durchgesetzt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • b-g-f hat uns ja vor 4 oder 5 Jahren schon erklärt, dass man das nicht verlangen darf. Hab ich kapiert und mach es seitdem nicht mehr :D:daumenrau

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