Pfändung in Vorrechtsbereich

  • Hallo,

    ich möchte einen Pfüb (Unterhalt) machen und beantragen, dass vom Gericht der "Pfandfreie Betrag" festgesetzt wird. Früher musste das gesondert beantragt werden. Ich habe im Pfüb-Formular aber keinen "Antrag" gefunden, nur den vom Gericht auszufüllenden Teil.

    Macht das Gericht diese Bestimmung jetzt immer von Amts wegen oder habe ich ein zu setzendes Kreuz übersehen?

    Danke vorab

    Liane

  • Ich will mich hier mal reinhängen.
    Mit welchem Betrag berücksichtigt Ihr im Haushalt des Schuldners lebende weitere unterhaltsberechtigte Kinder bei einer Kontopfändung (850 K Abs. 3,4 ZPO)wegen Unterhalt.
    Ich bin hier noch am Grübeln :gruebel: und habe bisher auch nichts im Forum gefunden

  • Ich will mich hier mal reinhängen.
    Mit welchem Betrag berücksichtigt Ihr im Haushalt des Schuldners lebende weitere unterhaltsberechtigte Kinder bei einer Kontopfändung (850 K Abs. 3,4 ZPO)wegen Unterhalt.
    Ich bin hier noch am Grübeln :gruebel: und habe bisher auch nichts im Forum gefunden

    Würd mich auch interessieren ;)
    Soweit ich weis gab es hier mal die Diskussion ob die Bank auch beim P-Konto Beschlüsse in der Art "zuzüglich 1/2 des übersteigenden Betrages" akzeptieren müsste... (Erfahrungswerte hab ich dazu nicht). Ansonsten bliebe meiner Meinung nach der Betrag, den man etwa bei einer Lohnpfändung für ein vorrangiges Kind berücksichtigen würde.

  • Hallo,

    ich möchte einen Pfüb (Unterhalt) machen und beantragen, dass vom Gericht der "Pfandfreie Betrag" festgesetzt wird. Früher musste das gesondert beantragt werden. Ich habe im Pfüb-Formular aber keinen "Antrag" gefunden, nur den vom Gericht auszufüllenden Teil.

    Macht das Gericht diese Bestimmung jetzt immer von Amts wegen oder habe ich ein zu setzendes Kreuz übersehen?

    Zur ursprünglichen Frage: Bei den Unterhaltspfändungsformularen muss zwingend durch das Gericht bei Pfändung in Arbeitseinkommen der "Pfandfreibetrag" angegeben werden. Einen "Antrag" dafür sehen die Formulare aus gutem Grund nicht mehr vor. Als Gläubiger kannst Du aber gern ein Schreiben beilegen, welcher Betrag Dir als angemessen erscheint, ob ich den dann nehme, ist eine andere Frage.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Im Antag (auf Seite 1) "Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO nach den ortsüblichen Säten des Gerichts...." einfügen und dann kann das Gericht die Höhe des Betrages festsetzen.

  • Ich habe im Pfüb-Formular aber keinen "Antrag" gefunden, nur den vom Gericht auszufüllenden Teil. Macht das Gericht diese Bestimmung jetzt immer von Amts wegen oder habe ich ein zu setzendes Kreuz übersehen? Danke vorab Liane


    Das zwingend vorgeschriebene Formular heißt "Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsforderungen" .

    Die Einreichung dieses Formulars impliziert den Antrag des Antragsstellers auf einen Beschluss nach § 850d ZPO.


    Deshalb ist da auch kein Kreuzchen extra zu setzen geschweige denn, irgendwas in den Formular zu pinnen.


    So einfach ist das manchmal. :D

  • Ich will mich hier mal reinhängen.
    Mit welchem Betrag berücksichtigt Ihr im Haushalt des Schuldners lebende weitere unterhaltsberechtigte Kinder bei einer Kontopfändung (850 K Abs. 3,4 ZPO)wegen Unterhalt.
    Ich bin hier noch am Grübeln :gruebel: und habe bisher auch nichts im Forum gefunden

    Würd mich auch interessieren ;)
    Soweit ich weis gab es hier mal die Diskussion ob die Bank auch beim P-Konto Beschlüsse in der Art "zuzüglich 1/2 des übersteigenden Betrages" akzeptieren müsste... (Erfahrungswerte hab ich dazu nicht). Ansonsten bliebe meiner Meinung nach der Betrag, den man etwa bei einer Lohnpfändung für ein vorrangiges Kind berücksichtigen würde.


    Wenn aber der Gläubiger und das vollstreckende Kind im Rang gleich sind, könnte es aber bei Deiner Lösung dazu kommen, dass ein Kind mehr als das andere bekommt. Ich stehe hier auch auf dem Schlauch und komme nicht weiter.:gruebel:


  • Wenn aber der Gläubiger und das vollstreckende Kind im Rang gleich sind, könnte es aber bei Deiner Lösung dazu kommen, dass ein Kind mehr als das andere bekommt. Ich stehe hier auch auf dem Schlauch und komme nicht weiter.:gruebel:

    Eine gleichmäßige Befriedigung wie es der Gesetzgeber in § 850d schreibt ist nur bei einer "zuzüglich 1/2" Lösung möglich. Aber wie gesagt, ich kann nicht sagen ob die Banken das so akzeptieren, bzw. wie sie dass dann umsetzen.

  • Und wenn der Gläubiger gar nicht in den Vorrechtsbereich pfänden will? Dann müsste er trotzdem das Formular verwenden, weil er nur in DEM Formular seine Forderungen richtig eintragen kann.

  • Eine gleichmäßige Befriedigung wie es der Gesetzgeber in § 850d schreibt ist nur bei einer "zuzüglich 1/2" Lösung möglich. Aber wie gesagt, ich kann nicht sagen ob die Banken das so akzeptieren, bzw. wie sie dass dann umsetzen.[/QUOTE]

    Ich versetze mich mal in die Lage eines Drittschuldners und frage dann 1/2 von was. Es wird ja hier gerade kein Einkommen gepfändet, sondern es ist ein Kontopfändung.


  • Und wenn der Gläubiger gar nicht in den Vorrechtsbereich pfänden will? Dann müsste er trotzdem das Formular verwenden, weil er nur in DEM Formular seine Forderungen richtig eintragen kann.

    Nö,
    :D
    dann nimmt er das andere Formular für gewöhnliche Forderungen. (obwohl er eine Unterhaltsforderung hat).


  • Ich versetze mich mal in die Lage eines Drittschuldners und frage dann 1/2 von was.

    ... der im jeweiligen Monat auf dem Konto 850 EUR übersteigenden eingehenden Beträge... Das oben sollte keinen ausformulierter Beschluss darstellen, ich denke man weis was gemeint ist.

  • Um die Lesbarkeit des Threads aufrecht erhalten zu können, wäre es arg hilfreich, sich an der Frage der Erstellerin zu orientieren oder jedwede Bezugnahmen mittels der vorhandenen grafischen Möglichkeiten zu gestalten.

    Obwohl ich mitgeschrieben und gedacht habe, steige ich spätenstens bei #9 aus jedem Gedankenfaden aus...

    Macht doch für die Nebenschauplätze bitte eigene Freds auf, dass kapiert doch sonst keiner mehr.

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  • Und wenn der Gläubiger gar nicht in den Vorrechtsbereich pfänden will? Dann müsste er trotzdem das Formular verwenden, weil er nur in DEM Formular seine Forderungen richtig eintragen kann.

    Nö,
    :D
    dann nimmt er das andere Formular für gewöhnliche Forderungen. (obwohl er eine Unterhaltsforderung hat).

    Na toll und wo bringt er dann die laufenden monatlichen Unterhaltsbeträge einschließlich der Fälligkeit unter?


  • Und wenn der Gläubiger gar nicht in den Vorrechtsbereich pfänden will? Dann müsste er trotzdem das Formular verwenden, weil er nur in DEM Formular seine Forderungen richtig eintragen kann.

    Nö,
    :D
    dann nimmt er das andere Formular für gewöhnliche Forderungen. (obwohl er eine Unterhaltsforderung hat).

    Na toll und wo bringt er dann die laufenden monatlichen Unterhaltsbeträge einschließlich der Fälligkeit unter?

    in einer gesonderten Anlage gemäß Forderungsaufstellung? :D

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