• Hallo,

    gepfändet werden soll Arbeitseinkommen wegen laufenden Unterhalts ab 01.10.13.

    Geschuldet wird Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich für die geschiedene Ehefrau. Schuldner ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.

    Üblicherweise setzen wir hier den Selbstbehalt des Schuldners auf 850,00 € fest.

    Wenn der Schuldner nun ein hohes Nettoeinkommen hat, könnte ja nach Abzug des Unterhalts ein 850,00 € übersteigender Restbetrag übrig bleiben. Würde dieser Restbetrag vom Drittschuldner ohne weiteres dem Schuldner auszuzahlen sein, oder müsste der Selbstbehalt entsprechend formuliert werden?

  • Hallo,

    gepfändet werden soll Arbeitseinkommen wegen laufenden Unterhalts ab 01.10.13.

    Geschuldet wird Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich für die geschiedene Ehefrau. Schuldner ist ledig und hat keine unterhaltsberechtigten Kinder.

    Üblicherweise setzen wir hier den Selbstbehalt des Schuldners auf 850,00 € fest.

    Wenn der Schuldner nun ein hohes Nettoeinkommen hat, könnte ja nach Abzug des Unterhalts ein 850,00 € übersteigender Restbetrag übrig bleiben. Würde dieser Restbetrag vom Drittschuldner ohne weiteres dem Schuldner auszuzahlen sein, oder müsste der Selbstbehalt entsprechend formuliert werden?

    Klar, wenn die Rückstände getilgt sind und nur noch laufend 300,00 € gepfändet sind, wird das AE nur bis zur Höhe von 300,00 € (max.) erfasst und alles andere steht dem Schuldner zu.

    Beispiel: Nettoeinkommen 2.000,00 € / unpfändbar 850,00 € / pfändbar also 1.150,00 €. Gläubiger beansprucht aber nur laufend 300,00 €. Also stehen dem Schuldner 1.700,00 € zu.

    Das ist das Gleiche, wie bei einem pfändbaren Betrag von 500,00 € und die Gläubigerforderung beläuft sich nur (noch) auf 200,00 €.

  • Also wird dem Schuldner vom Drittschulner durchaus mehr ausgezahlt als der vom Gericht festgesetzte Selbstbehalt, wenn das Nettoeinkommen des Schuldners entsprechend hoch ist.

    Ja, wenn der Gläubiger weniger beansprucht als den gesamten pfändbaren Betrag und keine weiteren (auch wegen gewöhnlicher Forderung) Pfändungen vorliegen.

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