Farbkopien nach neuem Recht

  • Hallo zusammen,

    wir sind hier darüber gestolpert, dass ja seit 1.8.2013 Farb- und Fotokopien unterschiedlich berechnet werden. Früher gab es sowohl als auch für die ersten 50 0,50 Euro und alle weiteren 0,15 Euro. Jetzt ist es so, dass man für Farbkopien für die ersten 50 1,00 Euro und für alle weiteren 0,30 Euro bekommt. Gemäß Nr. 7000-1-b und c darf man erst die 101. in Rechnung stellen. Wenn man 120 Farbkopien hat und 50 Fotokopien, darf man dann die 20 Farbkopien in Rechnung stellen und die 50 Fotokopien noch nicht, weil diese unter 100 liegen? Also muss man sowohl für Farbkopien als auch Fotokopien je über 100 haben bevor man diese abrechnen kann?

    Wir haben hier schon so einiges durchgestöbert aber partout nichts gefunden. Vielleicht kann ja jemand helfen.
    LG
    J

  • ... Also muss man sowohl für Farbkopien als auch Fotokopien je über 100 haben bevor man diese abrechnen kann? ...


    So sollte es sein, zumindest dem Wortlaut nach. Unter Umständen ist es dann besser, alles in schwarz-weiß abzurechnen.
    In Deinem Beispiel also 50 * 0,50 € + 20 * 0,15 € statt 20 * 1,00 €.

  • Das kann man m.E. auch anders verstehen. 170 Kopien wurden gefertigt. 100 Kopien davon sind nicht erstattungsfähig, verbleiben 70 Kopien, die (Wahlfreiheit) als Farbkopien abgerechnet werden können - so jedenfalls Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, Anm. 203 zu Nr. 7000 VV (danach könnten im Ausgangsfall sogar 50 x 1,00 € + 20 x 0,50 € abgerechnet werden). Ist dem allerdings uneingeschränkt zu folgen oder wäre 50 x 1,00 € + 20 x 0,30 € zutreffend?

    Anderes Beispiel:
    Wie rechne ich erstattungsfähige 50 s/w und 5 Farbkopien ab?
    5 x 1,00 € + 45 x 0,50 € + 5 x 0,15 € oder 50 x 0,50 € s/w + 5 x 1,00 € Farbe (so Müller-Rabe wegen des aus seiner Sicht eindeutigen Wortlautes der Vorschrift)?
    Ich tendiere zu der ersten Berechnung, weil die Farbkopie nach meinem Verständnis lediglich eine ein höheres Entgelt nach sich ziehende Kopie ist und ab der 51 Kopie eine Reduzierung der Kosten eintritt. Mit anderen Worten die ersten erstattungsfähigen 50 Kopien sind grds. mit 0,50 € abweichend hiervon jedoch soweit es sich um Farbkopien handelt mit 1,00 € abzurechnen. Das macht m.E. auch Sinn, weil auf einem Farbkopierer auch s/w-Kopien gefertigt werden können.

    Off Topic:
    50 Seiten Farbe + 50 Seiten s/w - sofern getrennt abrechenbar wären 100 Seiten Farbe mit 65 € gegenüber 75 € für den Mandanten günstiger gewesen (kostenschonende Prozessführung). Nun geht es nicht um hohe Beträge und da mögen derartige Überlegungen hintanstehen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (14. November 2014 um 15:58)

  • 50 Seiten Farbe + 50 Seiten s/w - sofern getrennt abrechenbar wären 100 Seiten Farbe mit 65 € gegenüber 75 € für den Mandanten günstiger gewesen (kostenschonende Prozessführung).

    Du meinst aber hoffentlich nicht, dass wir in solchen Fällen nur noch Farbkopien machen sollen... :D

    Die Frage kann nämlich nur sein, ob bereits die kostengünstigere Fertigung nur von s/w-Kopien möglich war.Farbkopien sind nun mal teurer; wenn diese aber tatsächlich benötigt werden, kann nicht danach gefragt werden müssen, ob bzw. wie diese am günstigsten abzurechnen sind. Schließlich heißt es: kostenschonende Prozessführung, nicht: kostenschonende Prozessabrechnung.

    Und ich werde nicht hingehen und in deinem Beispielsfall alles in Farbe kopieren, nur weil das für den Erstattungspflichtigen günstiger ist... :)

  • Nachvollziehbar hielte ich Grundsatz Kopie 0,50 €/0,15 € - sofern es sich um Farbkopien handelt 1 €/0,30 €.
    Also Abrechnung der insgesamt zu erstattenden Kopien und zwar die ersten 50 mit dem erhöhten Satz, wobei die Farbkopien zuerst abzurechnen sind und jede weitere dann dem niedrigeren Satz unterliegt.
    Sei es drum, mit Müller-Rabe stellt sich die Frage nicht.

  • Möchte mich mal hier anschließen.

    Es scheint ein zunehmender Trend zu sein, dass die Rechtsanwälte die Farbkopie "für sich entdeckt haben".

    Das Problem stellt sich bei uns aktuell sowohl in Strafsachen als auch bei PKH/VKH verstärkt.

    Wie gehen andere Kollegen damit um?

    Hat der RA die freie Wahl, ob sw oder Farbe? :gruebel: In meinem aktuellen Fall rechnet er auch noch getrennt die jeweils ersten 50 Kopien aus, beansprucht für diese also hinsichtlich der sw-Kopien und der Farbkopien jeweils den höheren Betrag.

  • Fotos können farbig kopiert werden, wenn aber Schriftsätze mit bunten Briefkopf in Farbe kopiert werden, fehlt es an der Notwendigkeit.


    Gut, das könnte ein Anhaltspunkt sein.

    Ist halt nur die Frage, wie man das bei 1000 bis 1500 Kopien prüft (angegeben sind vom RA nur die nackten Zahlen).

  • Im Bereich der PKH/VKH würde ich es über § 46 Abs. 1 RVG kaputt machen: Nicht erforderlich (außer natürlich, es wäre im Einzelfall erforderlich)

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