Zwangsversteigerung/Freigabe aus Masse

  • Bezüglich einer Immobilie (fast eine Schrottimmobilie) kommt der Sicherungsbeschlag, die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung werden angeordert. Da der Verwalter bis zu diesem Zeitpunkt kleine Mieteinnahmen einstrich, hatte er das Objekt nicht aus der Masse freigegeben, obwohl das Haus wertausschöpfend belastet war. Auch anschließend gibt er das Objekt nicht aus der Masse frei,sondern wartet einfach ab.

    Was passiert wenn der Grundpfandgläubiger das Objekt nicht versteigern kann und nach einem Jahr aufgibt? Das Objekt ist ja wieder automatisch massezugehörig oder? Somit sind auch die Nebenkosten die zwischen dem engültigen Scheitern und der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden sind Masseverbindlichkeiten? Oder muss das der Grundpfandgläubiger tragen?

  • Was passiert wenn der Grundpfandgläubiger das Objekt nicht versteigern kann und nach einem Jahr aufgibt? Das Objekt ist ja wieder automatisch massezugehörig oder?


    Es ist nicht wieder massezugehörig, sondern noch. Zwangssteigerung ändert nichts daran.

    Zitat

    Somit sind auch die Nebenkosten die zwischen dem engültigen Scheitern und der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden sind Masseverbindlichkeiten? Oder muss das der Grundpfandgläubiger tragen?


    Masseverbindlichkeiten.

  • unabhängig von der Anordnung der Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung bleibt das Haus also massezugehörig bis zu einer Freigabe...

    Kosten die entstehen zwischen Anordnung und Scheitern der Zwangsversteigerung sind also masszugehörig,obwohl der Grundpfandgläubiger die Mieteinnahmen zwischen Anordnung und Scheitern der Zwangsversteigerung einstreicht?Wieso muss der Insolvenzverwalter diese zahlen?

    Wenn die Zwangsversteigerung erfolgreich gewesen wäre, so hätte der Grundpfandgläubiger die Nebenkosten aber bezahlen müssen oder und nicht der Insolvenzverwalter richtig?

  • Die Zwangsversteigerung bezieht sich nicht auf die Mieten, das wäre nur der Fall bei Zangsverwaltung, und dann wären die Kosten auch von der Zwangsverwaltung zu bezahlen (mit Ausnahme der Einkommensteuer auf die Mieten, die bleibt beim Eigentümer, also beim IV).

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