DaBaGG - Aufzählung nach DIN 1421

  • Das hilft mir nicht weiter. Nachdem das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuches vorliegt, wird § 9 der Grundbuchverfügung insoweit geändert, als dass bei der Eintragung in Abt. I das Beispiel in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983 zu beachten ist (archivmäßig niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek). Da frage ich mich natürlich ... was steht da drin ........ :gruebel: ?

  • DIN 1421

    Kurzfassung für die Grundbuchpraxis:
    - Verwendung arabischer Ziffern
    - Nummerierung der Hauptabschnitte (1. Stufe) von 1 an fortlaufend
    - Unterteilung in beliebig viele Unterabschnitte (2. und weitere Stufen)
    - Trennung der Abschnitte voneinander durch Punkt
    - Beendigung der Abschnitte ohne Punkt

    1. Stufe__2. Stufe__3.Stufe__4. Stufe …
    1_______1.1______1.1.1____1.1.1.1
    2_______2.1______2.1.1____2.1.1.1
    3_______3.1______3.1.1____3.1.1.1


    Beispiel aus der Praxis

    2.1_Anna Müller
    ___-1/3 Anteil-

    2.2_Otto Müller
    ___-1/3 Anteil-

    2.3.1___Jan Müller
    2.3.2___Lisa Müller
    2.3.3.1_Alexander Meier
    2.3.3.2_Elisabeth Meier
    _______2.3 1/3 Anteil in Erbengemeinschaft nach 2.3
    _______2.3.3 (Unter)erbengemeinschaft nach 2.3.3

  • Zu gut Deutsch also: 1.1.1 etc.; nur arabische Zahlen, getrennt mit Punkten für die Gliederungsebenen.

    Edith sagt: Frankenstein wurde mir nicht angezeigt, hätte ich mir sonst sparen können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hallo,
    ich hänge mich hier jetzt mal dran, ....
    Es ist eingetragen im Grundbuch:
    1 50000€
    1a 10000€
    Jetzt soll von 1a ein weiterer Teilbetrag abgetreten werden.
    Welche Nummer bekommt das neue Recht?
    1.1.1?
    1aI
    1.1.1 (unter Veränderung der Nr.1a zu 1.1)?
    Diese Lösungen habe ich bei einer Umfrage unter Kollegen ermittelt, ich wüsste nur gerne, was tatsächlich richtig ist.

  • Wenn zu einem Recht schon einmal ein Teilbetrag abgetreten und nach "alter" Art eingetragen wurde, behalte ich die "alte" Art der Nummerierung bei. Ich würde hier also 1aI schreiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das hilft nicht weiter, obwohl es richtig ist.

    Ich mach bei diesen Sachen eine kleine Neufassung:

    Es ist eingetragen im Grundbuch:

    1 50000€
    1a 10000€

    1.1 50000€ wie vor 1
    1.2 10000€ wie vor 1a
    zur Einführung des DaBAGB neu vorgetragen am datum rpfl

    1.2 10000€ das Recht ist geteilt in:
    1.3 5000€ Rang vor 1.4
    1.4 5000€ Rang nach 1.3
    1.4 5000€ Teilbetrag abgetreten ....

  • ok, die Variante kam noch gar nicht auf, sieht aber nachvollziehbar aus. Woraus ergibt sich, dass das so gemacht wird? Meine "wo steht denn das"-Recherche zu dem Thema verläuft äußerst schleppend.

  • Nach DIN würde es aber heißen
    1.2 10000€ das Recht ist geteilt in:
    1.2.1 5000€ Rang vor 1.2.2
    1.2.2 5000€ Rang nach 1.2.1
    1.2.2 5000€ Teilbetrag abgetreten an ...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich handhabe es wie Ulf, also 1aI. Je nach Betrag schreibe ich im Eintragungstext klarstellend "Rang... Teilbetrag aus dem Recht 1a abgetreten".


    Woraus ergibt sich, dass das so gemacht wird? Meine "wo steht denn das"-Recherche zu dem Thema verläuft äußerst schleppend.

    Auf diese Frage würde ich (wenn Du frei in der Eintrag bist) nicht zuviel Energie verwenden, sondern lieber andere Anträge bearbeiten.

  • Das ist mir so egal. dann bin ich irgendwann wieder bei 1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.2 :teufel:
    Blödsinn! Daher auch der eindeutige Rangvermerk bei der Teilung des Rechts und nicht das gewurstel mit "Rest" und "Zwischenrest" und "Restrest".

    Nein die Nummer aus der Hauptspalte wird weitergeführt und dann werden alle Teilrechte durchnummeriert. Aus.
    Es ist eindeutig und nachvollziehbar und wird die Variante sein, mit der man bei Migration (egal wie das dann tatsächlich aussehen wird) noch am wenigsten Arbeit und am meisten Klarheit hat.
    Da ist mir auch egal wo das steht und ob irgendwer meint das ginge jetzt hier so nicht, ich hab's eingetragen, freigegeben, fertig.
    Fassungsbeschwerde bitte ans OLG. :D

    Man kann auch richtig Neufassen und die Teilrechte Rangrichtig fortlaufend nummeriert in die Hauptspalte übertragen und die Veränderungsspalte komplett röten, das wäre auch eine richtige und DaBaGB-konforme Variante.

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