Vergütung Verfahrenspfleger

  • Ich spinne den Faden Mal weiter.
    Wie sieht es aus, wenn er den Bericht und den Vergütungsantrag mit der gleichen Post schickt?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann betreiben wir Sachverhaltsquetsche und weichen unnötig vom Fall ab.

    Aber in diesem Sonderfall wäre das Porto evtl. erstattungsfähig. Wenn durch den VA das Porto erhöht wird (1,45 € statt 0,70 €) könnte man den Bericht abwiegen und das Porto anteilig kürzen. Oder man erstattet einfach das volle Porto für beides.

    st679: Natürlich meinst du einen berufsmäßigen Verfahrenspfleger. Ein Ehrenamtler hätte grundsätzlich erstmal keinen Anspruch auf Vergütung. Es bleibt aber bei meiner Aussage, die Anna1290 nochmal weiter ausgeführt und unterfüttert hat (danke dafür).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie Anna1290.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann betreiben wir Sachverhaltsquetsche und weichen unnötig vom Fall ab.

    Nein, das kommt sehr oft vor. Es war eine ernsthafte Frage meinerseits.
    Das machen sowohl Verfahrenspfleger wie auch Nachlasspfleger so. (Ja ich weiß, wie sind hier in der Betreuung)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Kommt so bei mir auch regelmäßig vor und dann bekommt der Pfleger bei mir auch das Porto und zwar ohne vorher zu wiegen:teufel:, ob ich was für den Antrag abziehen könnte.

  • Ich hänge mich auch mal hier dran:
    Kann der Verfahrenspfleger die Portokosten für den eigenen Vergütungsantrag erstattet bekommen?


    Das ist ausgestanden, die bekommt er nicht.
    Mit dem Vergütungsantrag nimmt er keine Aufgaben der Verfahrenspflegschaft war, sondern er verfolgt die eigenen monetären Interessen.
    Das gilt natürlich auch für die Zeit, die er für die Erstellung der Rechnung benötigt.

  • Stellt etwa Euch der Handwerker / die Werkstatt Portokosten in Rechnung? Die Frage ist mit dem gesunden Menschenverstand zu beantworten.

    Naja, normalerweise ist genau der bei juristischen Fragen komplett fehl am Platz :D Aber in dem Fall passt es sogar mal ;)

    Stand dazu nicht was in der Signatur unseres lieben Dinos 13?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich auch mal hier dran: Kann der Verfahrenspfleger die Portokosten für den eigenen Vergütungsantrag erstattet bekommen?

    Das ist ausgestanden, die bekommt er nicht. Mit dem Vergütungsantrag nimmt er keine Aufgaben der Verfahrenspflegschaft war, sondern er verfolgt die eigenen monetären Interessen. Das gilt natürlich auch für die Zeit, die er für die Erstellung der Rechnung benötigt.

    So bereits u. a. auch hier




    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1126660

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • PuCo:

    Sofern sich bei gleichzeitiger Einreichung des Vergütungsantrags und anderer Unterlagen das Porto nicht ändert, bekommt der Verfahrenspfleger, Nachlasspfleger pp. das Porto von mir in voller Höhe erstattet.

    Erhöht sich das Porto z. B. aufgrund des Mehrgwichts, könnte man sicherlich um die Erhöhung des Portos kürzen, aber in der Praxis würde ich dies nicht tun.

    (Zumal ich die Pfleger zur Vemeidung unnötigen Aktenumlaufs sogar um gleichzeitige Einreichung bitte. Bei uns werden von den meisten Pflegern gar keine Portokosten angesetzt, da die Ihre Post oft persönlich (!) bringen oder über ihr Gerichtsfach abwickeln).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Genau.

    Bei uns fügt der Verfahrenspfleger (wie im übrigen auch der Betreuer oder der Nachlasspfleger) -wenn es zeitlich passt- seinem Bericht bzw. seiner Rechnungslegung seinen Vergütungsantrag bei.

    Selbstverständlich bekommt er in diesem Fall sein Porto ersetzt.

    Und nein: ich gehe nicht auf die Poststelle und wiege den Bericht/Rechnungslegung/Vergütungsantrag im Verhältnis zum Vergütungsantrag aus und kürze ggf. das Porto von € 1,45 auf € 0,70.

    Allein der Weg zur und von der Poststelle kostet m.E. den Fiskus mehr als € 0,75.

    P.S.: im Nachbarbezirk hat -lt. einem auch in meinem Bezirk tätigen Nachlasspfleger/Verfahrenspfleger- eine Rechtspflegerin diesem auf seine Portoauslagen die Umsatzsteuer im Cent-Bereich mit einem mehrseitigen Beschluss gekürzt. Einer steuerlichen Belehrung war sie lt. dem Nachlasspfleger nicht zugänglich. Aber einen Rechtsbehelf -wegen den paar Cent- wollte sie nicht zulassen.

  • Genau.

    Bei uns fügt der Verfahrenspfleger (wie im übrigen auch der Betreuer oder der Nachlasspfleger) -wenn es zeitlich passt- seinem Bericht bzw. seiner Rechnungslegung seinen Vergütungsantrag bei.

    Selbstverständlich bekommt er in diesem Fall sein Porto ersetzt.

    ....


    Ist vermutlich bei zeitgleicher Einreichung mit dem Bericht auch nicht zu beanstanden. Hier geht es aber wohl vorrangig um die separate Einreichung von Vergütungsanträgen.

    (Beim "normalen" Betreuer spielt es wegen der Pauschalierung ohnehin keine Rolle.)




  • Ichhänge mich hier auch noch mal ran.


    Es geht um die Vergütungeines Verfahrenspflegers Genehmigung Bettgitter.

    Das ist Neuland für mich.


    Gibt es Literatur, dieaufzählt was zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers gehört:


    Bei dieser Abrechnung denke ich über folgenden Zeitaufwand nach:

    Gespräch mit dem Betroffenen 45 Minuten?

    Über was redet man die ganzeZeit, wenn schon in der ärztlichen Stellungnahme das Bettgitter fürerforderlich gehalten wird.

    In welchem Umfang sind Gespräche mit der Pflegedienstleitung erforderlich.

    Welche zusätzlichenErkenntnisse gewinnt der Verfahrenspfleger aus der Patientenakte.

    Darf er die überhaupt einsehen?


    Das Gericht darf das nicht und fordert ein unabhängiges Gutachten an.


    Warum telefoniert der Verfahrenspflegermit dem Betreuer und das sehr lange ausführlich und bespricht den Sachstand unddie Situation. Hier wird auch eine andere Krankheit des Betroffenen erwähnt,die nicht mit der Bettgittergenehmigung zusammenhängt.

    Muss der Verfahrenspflegermit dem Betreuer reden?

  • Er bekommt die Zeiten vergütet, die er benötigt um sich ein umfassendes Bild von der Gesamtlage fertigen zu können.
    Seine Aufgabe ist es ja nicht irgendwas Vorgefertigtes abzunicken, sondern sich zu fragen, ob das der Betroffene unter Abwägung aller Parameter auch so machen würden.
    Und da sind natürlich Rücksprachen und Sachverhaltsermittlung mit drin.

    Wenn es ein milderes Mittel gibt, dann kann er das auch vorschlagen, daher wäre ich nicht zu rigoros.

    Wenn Dir aber was spanisch vorkommt: Natürlich kann man zum Antrag auch Rückfragen stellen - bspw. macht es schon Unterschiede, ob meine kleinste Zeiteinheit 1min oder 15min sind...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Mir ging es bei der Frage um Erfahrungen die andere Bearbeiter hier gemacht haben und ob man sich bezüglich der Aufgaben eines Verfahrenspflegers in "Bettgittergenehmigungsverfahren" belesen kann.

    Nicht mal der Richter sieht oder darf nicht in die Patientenakte einsehen.

    Und letztendlich muss in diesem Fall der Betreute diese Kosten erstatten und fragt, wozu dieser Aufwand noch erforderlich war.

    Es fällt mir hier auch gerade auf, weil die Kosten dreimal so hoch sind, als bei anderen Verfahrenspflegern, also die paar die ich hier bearbeiten musste.
    Arbeiten die schlechter?
    Mir fehlt hier einfach die Erfahrung.

  • Es gibt sicher an jedem Betreuungsgericht gewisse Spannen, was die Vergütung der Pfleger angeht.
    Allein nach Kostenpunkten habe ich aber die Auswahl nie getroffen.
    Denn auch bei mir hat mancher Pfleger für 22,schießmichnichttot EUR vom Schreibtisch aus die unterbringungsähnliche Maßnahme bewilligt. - War DAS etwa schlechter?

    Frag den Pfleger doch mal, wie er sich selbst so sieht und ob das nach seinem Verständnis des Jobs alles so passt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ...Arbeiten die schlechter? ...

    Kann so sein.

    Schau mal in:

    "Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen"
    Uwe HArm, Rechtspfleger am Amtsgericht Bad Segeberg
    4. Auflage, Bundesanzeigerverlag

    Die Quintessenz, welche ich mir aus dem Buch gezogen habe, ist folgende:

    "[FONT=&amp]Die Europäische Empfehlung Nr. R (99)4 6b (Rechtschutz für nicht entscheidungsfähige Erwachsene – Grundsätze des Europarates – vom 23.2.1999 …) enthält diverse Aussagen über Verfahrensgrundsätze, über Aufgaben und die Kontrolle der eingesetzten Vertreter und über Interventionen im Gesundheitsbereich. Allen Grundsätzen ist eigen, dass für eine erwachsene Person auch bei Vorliegen von gesundheitlichen Störungen und Einschränkungen ihrer Entscheidungsfähigkeit staatliche Schutzmaßnahmen nur im objektiv notwendigen Rahmen zulässig sind.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Aus den allgemeinen Grundsätzen wird sehr deutlich, dass die Freiheitsrechte, die Selbstbestimmung und die individuellen Interessen absoluten Vorrang vor jeder staatlich empfohlenen Hilfe oder Wohltätigkeit haben. Diese Grundsätze gelten auch im deutschen Betreuungsrecht.[/FONT] [FONT=&amp]Hier liegt die wesentliche Aufgabe der Verfahrenspfleger, diese Grundsätze energisch gegenüber jeder staatlich verordneten Wohlfahrt zu vertreten und nur zuzustimmen, wenn dies im Interesse, der Würde und dem Wohl der betroffenen Person in Einklang zu bringen ist. Es kann nicht genug betont werden, dass alle Schutzmaßnahmen (also im deutschen Recht die Betreuerbestellung u.a. Entscheidungen) immer nur Ultima Ratio sein dürfen. Jeder Form von „Zwangsbeglückung“ oder aufgenötigter Wohlfahrt müssen die Verfahrenspfleger entgegentreten. Die Würde eines Menschen, sein Freiheits- und Selbstbestimmungsrecht haben absoluten Vorrang vor jeder Schutz- und Hilfsmaßnahme staatlicher Stellen, die immer nur Angebote sein dürfen.
    [/FONT]
    [FONT=&amp]Anders als der Betreuer hat der Verfahrenspfleger nicht den Willensvorrang des Betroffenen zu beachten. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied, der besonders von Betreuern, die gelegentlich als Verfahrenspfleger bestellt werden, zu beachten ist! Er ist nicht an Weisungen des Betroffenen gebunden, „sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen“.[/FONT]
    [FONT=&amp]Der Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt, ist dann aber nur den Betroffenen gegenüber zu einer ordentlichen Wahrnehmung deren Rechte verpflichtet. Er untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts und kann von dort auch keine Weisungen erhalten. Diese große Freiheit erhöht aber seine Aufgabenverantwortung. Wird er nicht oder zum Schaden des Betroffenen tätig, kann das Gericht ihn nur entlassen."

    [/FONT]Und somit kannst Du ihn nur bezahlen und stellst Dir weiterhin die Frage, welcher Deiner Verf.Pfl. ist seiner Aufgabe am ehesten gerecht geworden, der schnelle Billigheimer oder der gewissenhafte Teuere? Oder vielleicht ist auch der Schnellere der Gewissenhaftetere?

    Dudarfst aber unabhängig von Gewissenhaft oder nicht, von den 45 min. ausgehen. Der Verfahrenspfleger muss schließlich erst einmal zu dem Betroffenem gelangen, dann wird dieser gerade gewindelt, dann muss er einen kompetenten Ansprechpartner finden und dieser muss just in dem Moment auch gerade eine viertelstunde Zeit haben, um den Sachverhalt zu schildern, man bespricht mit diesem auch, warum keine andere Mittel als die Zwangsmaßnahme geeignet scheint und und und.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!