Ergänzungspfleger für die unbekannten Erben

  • Hallo,

    ich habe eine ziemlich komplizierte Nachlasspflegschaft.

    Jetzt soll dort nachträglich ein Ergänzungspfleger für die unbekannten Erben bestellt werden, der das Rechtsmittelrecht bzgl. des Vergütungsbeschlusses des Nachlasspflegers ausüben soll.

    Ich habe mich schon ein bisschen informiert und auch in den Kommentierungen etwas dazu gefunden.

    Jetzt wollte ich wissen, wie das bei euch so gehandhabt wird und ob mir jemand Entscheidungen zu diesem Thema nenne kann, denn ich habe leider noch nichts gefunden :(

  • Die unbekannten Erben begommen, da Sie nicht zum Antrag gehört werden können und auch ein Rechtsmittel nicht eigenständig einlegen könnten, einen Verfahrenspfleger (§ 276 ff. FamFG - Rechtsprechung dürfte insofern bei der klaren Rechtslage ja entbehrlich sein.) bestellt. Das gilt nicht nur für die Festsetzung der Vergütung sondern jegliche gerichtliche Genehmigung, wie diese z.B. beim Hausverkauf, der Auflösung von Konten etc. erforderlich ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    An Rechtsprechung über dieses Thema bin ich interessiert, weil ich im Jochum/Pohl gelesen habe, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers grds. nicht notwendig ist.

    Mit einer Gerichtsentscheidung würde ich mich bei meinr Entscheidung etwas wohler fühlen :)

  • ...das muss dann aber eine recht alte Ausgabe des Jochum/Pohl sein....

    Bitte gib mal die Fundstelle genauer an...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aus Schulz/Gleumes, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 6 Rn. 65:

    Die Erben müssen vor Festsetzung (zumindest schriftlich) gehört werden, § 168 Abs. 4, Abs. 5 FamFG. Dasselbe gilt für den Fiskus, wenn er als Erbe in Betracht kommt. Sind Erben noch nicht ermittelt, ist vom Nachlassgericht ein Verfahrenspfleger zu bestellen, damit diesem rechtliches Gehör gewährt werden kann. Der Verfahrenspfleger kann gegen den Vergütungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Er kann aber keine Vergütung mit dem Nachlasspfleger vereinbaren oder sonst über den Anspruch verfügen.


    Und im gleichen Buch § 2 Rn. 229:
    Das Nachlassgericht bestellt im Regelfall zusätzlich einen Verfahrenspfleger nach §§ 276 ff. FamFG, der die Interessen der unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren wahrnimmt.
    vgl. OLG Hamm v. 7.9.2010 – 15 W 111/10, RPfleger 2011, 87 = ZEV 2011, 191 m. abl. Anm. Leipold; Keidel/Budde, FamFG, § 340 Rn 5; Schaal, BWNotZ 2011, 206, 211.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe letztens einen Vergütungsbeschluss gesehen über einen überschuldeten Nachlass, bei dem alle Erben ausgeschlagen hatten. Nachlasspfleger musste nur beim Kaufvertrag über einen 1/2-Anteil eines Miteigentümers mitwirken, damit das Haus nicht versteigert wird. Nachlassgericht hat einen Beschluss erlassen, dass die Vergütung aus dem Nachlass entnommen werden kann. Ein Verfahrenspfleger wurde hier nicht bestellt.
    Ist das so ok?

  • @ani: Veraltet. Inzwischen gilt nämlich das FamFG als Verfahrensrecht.

    In der 4. Auflage gibt es inzwischen eine Randnummer 917a und b in der die Sache ausführlich besprochen wird.

    @JensW: Lies doch mal die o.g. Fundstelle nach.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe letztens einen Vergütungsbeschluss gesehen über einen überschuldeten Nachlass, bei dem alle Erben ausgeschlagen hatten. Nachlasspfleger musste nur beim Kaufvertrag über einen 1/2-Anteil eines Miteigentümers mitwirken, damit das Haus nicht versteigert wird. Nachlassgericht hat einen Beschluss erlassen, dass die Vergütung aus dem Nachlass entnommen werden kann. Ein Verfahrenspfleger wurde hier nicht bestellt.
    Ist das so ok?

    Meine Lateinlehrerin würde sagen: Das ist zwar nicht korrekt, aber gut.

  • Mir ist durchaus bekannt, dass jetzt das FamFG gilt :)

    Das bezweifele ich nicht. Vielmehr war es meine Begründung, weshalb der Jochum von 2006 veraltet ist. Damals gab es halt den § 276 des dir ja bekannten FamFG noch nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe letztens einen Vergütungsbeschluss gesehen über einen überschuldeten Nachlass, bei dem alle Erben ausgeschlagen hatten. Nachlasspfleger musste nur beim Kaufvertrag über einen 1/2-Anteil eines Miteigentümers mitwirken, damit das Haus nicht versteigert wird. Nachlassgericht hat einen Beschluss erlassen, dass die Vergütung aus dem Nachlass entnommen werden kann. Ein Verfahrenspfleger wurde hier nicht bestellt.
    Ist das so ok?

    AKoehler: Da hab ich wohl etwas durcheinander geschrieben. Sorry hierfür...
    TL Werde ich gerne machen, hatte jetzt nur noch keine Zeit, weil die beiden Randnummern sehr ausführlich sind.

    Wollte nur nochmal auf den vorgenannten Beschluss zurückkommen:
    Da steht drin: "Die festgestellte Vergütung kann dem Nachlass entnommen werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Festsetzung der Vergütung war entbehrlich, da nur die Mindestvergütung geltend gemacht wurde und Nachteile für den Nachlass nicht entstehen.
    Und dann Rechtsmittelbelehrung...."

  • ...
    AKoehler: Da hab ich wohl etwas durcheinander geschrieben. Sorry hierfür...
    ...
    "Die festgestellte Vergütung kann dem Nachlass entnommen werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Festsetzung der Vergütung war entbehrlich, da nur die Mindestvergütung geltend gemacht wurde und Nachteile für den Nachlass nicht entstehen.
    Und dann Rechtsmittelbelehrung...."

    Nein, nein. Das war nicht durcheinandergeschrieben. Das Zitat meiner Lateinlehrerin war durchaus auf die Vorgehensweise des Nachlassgerichts bezogen, das den zitierten Beschluss erlassen hat. Ich gehe in solchen Fällen genauso vor.

  • Ok...
    Und was genau ist an der Vorgehensweise nicht korrekt und es wird trotzdem so verfahren? Ich glaub ich steh aufm Schlauch oder ich denke falsch.....

    Hab jetzt nochmal im Jochum Pohl Seite 419 unter RN 917 a gelesen, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren unterbleiben kann gem. § 22 Absatz 2 Satz 2 FGG bzw. § 7 Absatz 4 FamFG. Allerdings steht da auch, dass die Verfahrensweise bei den Nachlassgerichten sehr unterschiedlich gehandhabt wird...

  • Entgegen allen FamFG-Erfordernissen:
    Wenn ich für einen Nachlasspfleger 80 € für 4h Arbeit festsetze bei einem Restnachlass von 300 €, bestelle ich keinen Verfahrenspfleger, der dann nochmal 20 € bekommt.
    Sollte irgendwann später doch noch ein Erbe erscheinen und monieren, der Nachlasspfleger habe nur 50 € verdient und ich hätte einen Nachlasspfleger bestellen müssen, bin ich gern bereit, den entstandenen "Schaden" von 30 € unter Abzug der fiktiven Verfahrenspflegervergütung = 10 € aus eigener Tasche zu ersetzen. Bei der geringen Wahrscheinlichkeit für einen solchen Fall macht mir das definitiv nichts aus.
    Man muss halt immer die Verhältnismäßigkeit beachten, sonst bekommt man bei den heutigen Anforderungen gar nichts mehr fertig. So, und nun bitte keine Schelte. Eine pragmatische Ansicht steht jedem zu.

  • Bei geringen Nachlasswerten mache ich das auch so und schreibe in den Vergütungsbeschluss, dass auf einen Verfahrenspfleger verzichtet wird, weil die beantragte Vergütung des NP angemessen, Zeitaufwand glaubhaft und Nachlass gering ist sowie zusatzsätzlich Kosten eines Verfahrenspflegers entstehen, die den Nachlass weiter belasten würden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!