• Hallo,
    ich stehe gerade mit § 1756 Abs. 1 BGB auf Kriegsfuss.
    Ich soll Erbscheinsanträge nach zwei Brüdern aufnehmen. Bruder A ist 2006 verstorben. Sein Vater ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Es gibt noch einen Bruder B, der nachverstorben ist. A hatte lediglich eine nichteheliche Tochter, die als Baby 1986 von der Grossmutter mütterlicherseits und deren 2. Ehemann adoptiert wurde. Hier würde ich wegen § 1756 Abs. 1 BGB sagen, dass A von seiner Mutter und dem nachverstorbenen Bruder B zu je 1/2 Anteil beerbt worden ist.
    B ist 2013 verstorben. Er hat keine Kinder hinterlassen. Wird hier die nichtehliche Tochter seines Bruders A gemäß § 1925 Abs. 3 BGB zu 1/2 Anteil Miterbin neben der Mutter?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Kommt es hier nicht noch auf die Frage an, ob die Adoption nach "starker" oder "schwacher" Wirkung erfolgt ist? Oder hat das mit dem Fall nix zu tun?

  • Wird ein Minderjähriger von einem Verwandten zweiten
    oder dritten Grades (Bruder, Schwester, Großeltern, Tante,
    Onkel) an Kindes statt angenommen (Verwandtenadoption),
    erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis (und damit das
    Erbrecht) zu seinen leiblichen Eltern, jedoch nicht zu seinen
    sonstigen Verwandten (§ 1756 I BGB).

    Trotzdem sind aber das angenommene Kind und die Ab-
    kömmlinge der leiblichen Eltern nicht zueinander als Erben der
    zweiten Ordnung berechtigt (§ 1925 IV BGB) sondern nur in der
    dritten Ordnung über die gemeinsamen Großeltern.

    (Schulz/Lauk, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 3 Rn. 129)

    Demnach dürfte das wegadoptierte Kind des Bruders A nicht in II. Ordnung nach dem Bruder B (= der Onkel des Kindes) erben können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Kommt es hier nicht noch auf die Frage an, ob die Adoption nach "starker" oder "schwacher" Wirkung erfolgt ist? Oder hat das mit dem Fall nix zu tun?

    Hab nochmal drüber nachgedacht. Das bezieht sich ja nur auf die Erwachsenenadoption :daemlich

  • Ja, die Tochter ist als Baby 1986 adoptiert worden.
    Ich bin halt nicht wirklich sicher, ob hier § 1925 Abs. 4 BGB zutreffend ist, da es ja dort um leibliche Geschwister des adoptierten Kindes geht. Ich würde es aber auch seltsam finden, wenn das adoptierte Kind nicht Erbe nach dem Vater, aber väterlicherseits nach seinem Onkel wird. Andererseits kann es aber auch gesetzlicher Erbe der 1. Ordnung nach seinen "drei" Großelternpaaren werden.
    Leider finde ich weder im Kommentar noch im Handbuch meinen exakten Fall... :)

  • Nachtrag:
    Ich habe mich hilfesuchend an meine alte FH (tausend Dank!) gewandt und somit sieht die Erbfolge nach B so aus:
    Die Mutter ist Erbin zu 1/2 Anteil nach § 1925 BGB geworden und anstelle vom vorverstorbenen A dessen nichteheliche Tochter nach §§ 1925, 1924 BGB zum anderen 1/2 Anteil. Hier findet kein Ausschluss nach § 1925 IV statt, da es um die Erbfolge des Onkels geht, mit dem sie verwandt geblieben ist. § 1925 IV BGB trifft nur auf Erbfälle zu, bei denen das adoptierte Kind bei der Erbfolge nach leiblichen Geschwistern (an Stelle der nicht mehr verwandten Eltern) ausgeschlossen sein soll.

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