§ 143 GVGA - Voraussetzung für Erlass des HB nach § 802 g ZPO?

  • Hallo zusammen,

    mit der Anpassung der GVGA zum 01.09.2013 wurde u. a. neu der § 143 GVGA eingeführt, wonach der GV den HB-Antrag zusammen mit seiner Akte erst nach Vollzug der Eintragungsanordnung, §§ 882c I 1, 882d ZPO dem Vollstreckungsrichter zur Entscheidung über den Antrag vorlegen kann. Früher lief ja beides parallel nebeneinander hier (EAO-Verfahren und HB-Verfahren). Bedeutet das nun, dass der Vollstreckungsrichter erst über den Gl. Antrag auf Erlass eines Haftbefehls entscheiden kann, wenn ihm auch der Vollzug des Eintragungsbanordnungsverfahrens nachgewiesen ist? Demnach sich aus der Dienstakte des GV auch die Zustellung der EAO, der Ablauf der Rechtsmittelfrist und Rückmeldung des ZeVo ergibt?
    Oder ist § 143 GVGA eine nur vom GV zu beachtende Verfahrensnorm, die für den Vollstreckungsrichter unbeachtlich ist?

    Der Sachverhalt ist zwar nicht Rpfl-Gebiet, aber vielleicht könnt ihr ja trotzdem helfen.

  • Die GVGA ist für den Gerichtsvollzieher beachtlich, als Verfahrensnorm aber nicht zwingend vom Richter. Mangelt es an der Eintragung ins Schuldnerregister, sind die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls allerdings dennoch gegeben.

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