Grundbuchberichtigung der Gläubiger (Abt. III)

  • Ich habe einen Antrag auf Rangänderung beim GBA gestellt. Gläubigerin (Briefrecht) ist eine Bank x, deren Rechtsnachfolgerin (durch Verschmelzung) die Bank y ist. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen. Die Bank y hat die Rangrücktrittserklärung in Grundbuchform abgegeben. Jetzt möchte das GBA, dass vor Eintragung der Rangänderung die Gläubigerbezeichnung im Grundbuch auf die Bank y berichtigt werden müsse. Ich halte diese Forderung des GBA für wegweisend. Müssen jetzt alle Eintragungen in Abt. III erforderlichenfalls berichtigt werden. Wird durch Rechtsnachfolge des eingetragenen Gläubigers das Grundbuch unrichtig? Die Berichtigung wäre zudem auch noch sehr teuer, wenn der volle Wert der Grundschuld zugrunde gelegt wird. Und wer soll die Kosten hierfür tragen? Ich neige dazu, Beschwerde einzulegen.

  • Sehe ich auch so und verlange daher grundsätzlich die Berichtigung auf den Rechtsnachfolger vor Vollzug einer Veränderung. Meine Ansicht wurde auch vom OLG bestätigt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - 12 W 243/10).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Ausführungen. Wenn ich mir jedoch den Beschluss des OLG Oldenburg näher ansehe, so meine ich, dass es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um Buch- oder Briefrecht handelt. Das OLG hat ausgeführt, dass ein Nachweis i. S. § 1155 BGB (wohl konkludent) genügt hätte, das Gläubigerrecht nachzuweisen. Ich sehe das auch so, denn ich kann die Abtretung des Rechts nicht anders bewerten als die Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der Verschmelzung. Oder etwa doch?

  • Es geht doch weniger um die Frage des Nachweises der Gläubigerschaft als vielmehr um die Frage, ob der handelnde Gläubiger nach § 39 GBO voreingetragen sein muss.

    Ob es sich um ein Brief- oder Buchrecht handelt, ist nicht entscheidend für die Voreintragungsfrage. Das hat das OLG auch so nicht gesagt. Dass die Briefvorlage thematisiert wurde, liegt daran, dass der Beschwerdeführer meinte, die Voreintragung sei entbehrlich, weil der handelnde Gläubiger ja durch Briefbesitz und Bekanntheit der Rechtsnachfolge legitimiert sei.
    Die Frage der Legitimation war aber gar nicht entscheidend, da es bei § 39 GBO eben nicht nur darum geht, dass der Handelnde seine Rechtsinhaberschaft nachweist, sondern vor allem auch darum, dass dieser Rechtsinhaber tatsächlich im GB eingetragen sein muss, wenn über das Recht verfügt wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo,

    wie sieht bei euch denn der Eintragungstext einer solchen Berichtigung in Spalte 7 aus?

    In meinem Fall ist die eingetragene Gläubigerin A mit B verschmolzen nebst Firmenänderung zu C.
    Muss ich die Veränderungen explizit aufführen oder genügt lediglich die Erklärung der Berichtigung.

  • Ebenso. Der Eigentümer ist keiner, "dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist". Er könnte daher auch nicht im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung der Abtretung eines (Fremd-)Briefrechts beantragen.

  • Ich hätte gern gewusst wie die Gebühren im Fall der Grundbuchberichtigung bzgl. der Gläubiger im Falle der Verschmelzung berechnet werden. Nach dem Nennbetrag der Grundschuld? Im vorliegenden Kommentar (Koritenberg) habe ich die Lösung nicht gefunden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich hätte gern gewusst wie die Gebühren im Fall der Grundbuchberichtigung bzgl. der Gläubiger im Falle der Verschmelzung berechnet werden. Nach dem Nennbetrag der Grundschuld? Im vorliegenden Kommentar (Koritenberg) habe ich die Lösung nicht gefunden.

    Korintenberg/Hey´l GNotKG KV 14130 Rn. 7

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