Herrschvermerk - berechtigt sind 2 Flurstücke von Grundstück, bestehend aus 3 Flst.

  • Eine Grunddienstbarkeit wurde ursprünglich für 2 Grundstücke (Flst. 1 und 2) eingetragen. Diese beiden wurden später einem anderen Grundstück (Flst. 3) als Bestandteil zugeschrieben (ohne Verschmelzung). Dann erfolgte Aufteilung in Wohnungseigentum. Jetzt beantragt der Notar für den Eigentümer der berechtigten Grundstücke (bzw. jetzt Grundstücksteile ...) die Eintragung von Herrschvermerken.

    Kein Problem, oder?

  • Dürfte möglich sein. Allerdings sollte der Herrschvermerk m.E. zum Ausdruck bringen, dass nicht das Grundstück insgesamt sondern nur die Flurstücke 1 u. 2 berechtigt sind.

    Ulf

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  • Ich fürchte, dass die isolierte Eintragung von Herrschvermerken in Liste 10 nicht zählt.

    Ulf

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  • Hey, auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen. Klingt aber gut! :):daumenrau

    Ulf

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  • Da werd ich das wohl auch zählen.
    Ich trag aber auch in Abt. I was ein (lt. Anlage 1 zu WGV: "in Blatt eingetragen am...; hier vermerkt am ...")...

    Kosten: 50 EUR gemäß KV Nr. 14160 1.
    oder würde jemand pro Blatt erheben, dann wären es 2.500 EUR...:)

  • Wäre sicher Stoff für eine Beschwerdeentscheidung.

    Aus dem Gesetz selbst lassen sich jedenfalls beide Varianten begründen, denke ich:

    Einerseits gibt es ja eigentlich nur ein herrschendes Grundstück und somit auch nur einen einheitlichen Herrschvermerk.

    Andererseits muss der Vermerk aber zigfach eingetragen werden.

    Ulf

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  • Bzgl. einer Grunddienstbarkeit, die vor 30 Jahren eingetragen wurde, beantragt ein Gläubiger die Eintragung eines Herrschvermerks.

    Lt. meiner Nachforschungen ist die Fläche des ursprünglich herrschenden Grundstücks Flst. 100 nun enthalten in 100 neu (Teilfläche von 250 qm), 100/1 (Teilfläche von 10 qm) und 100/2 ganz (20 qm).

    Der Antrag wird bzgl. Flst. 100 gestellt.

    Ich beabsichtige, beim dienenden Grundstück in Abt. II Sp. 4,5 die Rechtslage zu vermerken ("Nach Vollzug der Fortführungsnachweise Nr. .. nun herrschende Grundstücke: a) Teil (250 qm) der BVNr. 1 in Bl. ... (aus Flst. 100), b) .... " usw.) + b. herrschenden Grundstück Flst. 100 den Herrschvermerk einzutragen.

    Hat jemand einen Formulierungsvorschlag (wegen der Teilfläche ...)?

  • Mein Fall passt so halbwegs zu dem in #1 Geschilderten, ich hoffe, ihr könnt mir einen guten Tipp geben.

    Grundstück A, bestehend aus dem Flurstücken x, y und z ist im Grundbuch eingetragen. Darunter ein Herrschvermerk zu Gunsten A, in der Ausübung jedoch beschränkt auf die Flurstücke x und y. (Die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks lautet entsprechend).

    Jetzt wird z verkauft. Nun meine Frage: Übertrage ich den Herrschvermerk mit z auf das neue Blatt, weil begünstigt durch die Grunddienstbarkeit ja das gesamte ehemalige Grundstück A ist und nur die Ausübung eingeschränkt ist oder vermerke ich den Herrschvermerk nicht auf dem neuen Blatt, weil z faktisch nicht begünstigt ist? § 1025 BGB hilft mir nicht so recht weiter.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das hier so recht passt.
    Die Grunddienstbarkeit diente ja von Anfang an nur zwei Flurstücken zum Vorteil. z war in dem Sinne nie begünstigt. Die Konstellation wurde bei der Eintragung wahrscheinlich ja nur gewählt, weil die begünstigen Flurstücke x und y damals nicht verselbstständigt werden sollten. Daher bin ich mir nicht sicher, ob § 1025 S. 2 BGB maßgeblich ist, da nicht die Teilung ursächlich dafür ist, dass die Grunddienstbarkeit z nicht zum Vorteil gereicht, sondern diese Regelung von Anfang an schon bestand.

    Oder hab ich da einen Denkfehler?

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das hier so recht passt.
    Die Grunddienstbarkeit diente ja von Anfang an nur zwei Flurstücken zum Vorteil. z war in dem Sinne nie begünstigt. Die Konstellation wurde bei der Eintragung wahrscheinlich ja nur gewählt, weil die begünstigen Flurstücke x und y damals nicht verselbstständigt werden sollten.

    Eben! Berechtigt ist dennoch das gesamte Grundstück, bestehend aus allen drei Flurstücken ...

    BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 9. 7. 1965 - BReg. 2 Z 20/65:

    "Wenn in § 1018 BGB von der Grunddienstbarkeit als einer Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines „Grundstücks” gesprochen wird, so ist darunter nach dem geltenden Liegenschaftsrecht ein Grundbuchgrundstück, d. h. diejenige räumlich abgegrenzte Bodenfläche zu verstehen, die auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Blatt nach § 4 GBO unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist (Horber GBO 8. Aufl. § 2 Anm. 3 c a). Daraus folgt, daß herrschendes Grundstück bei der Grunddienstbarkeit nur ein selbständiges Grundbuchgrundstück sein kann und daß zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines realen Grundstücksteils eine Grunddienstbarkeit nicht bestellt werden kann, es sei denn, dieser Teil wird durch Abschreibung zu einem selbständigen Grundstück umgestaltet (KGJ 53, 170/171; Staudinger BGB § 1018 Rdnr. 2 unter a bb; RGRKomm. z. BGB § 1018 Anm. 13; Soergel/Siebert BGB § 1018 Rdnr. 4). Hingegen ist es zulässig, die Ausübung der Dienstbarkeit zum Vorteil eines realen Teils des herrschenden Grundstücks ohne Verselbständigung dieses Teils zu beschränken, wobei es genügt, wenn dieser Teil durch eine Karte oder durch Beschreibung deutlich gekennzeichnet ist (KG, Staudinger, RGR Komm. und Soergel/Siebert, je aaO)."

    § 1025 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks

    1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

    Die Umkehrung zum § 1026 BGB, bezogen auf die Berechtigung.

  • Danke! So langsam dämmert es... so ein Mist, irgendwie habe ich das richtig begründet, aber die falschen Rückschlüsse daraus gezogen.

    Für den Vollzug der Löschung gemäß § 1025 S. 2 BGB im Grundbuch benötige ich ja regelmäßig eine Berichtigungsbewilligung oder einen Unrichtigkeitsnachweis. Darin, dass die Grunddienstbarkeit dem Flurstück z nie zum Vorteil gereichen sollte, würde ich jetzt einen Unrichtigkeitsnachweis sehen und den Herrschvermerk nicht mit auf das neue Blatt übertragen. Macht die Begründung in deinen Augen Sinn?

  • Darin, dass die Grunddienstbarkeit dem Flurstück z nie zum Vorteil gereichen sollte, würde ich jetzt einen Unrichtigkeitsnachweis sehen und den Herrschvermerk nicht mit auf das neue Blatt übertragen. Macht die Begründung in deinen Augen Sinn?

    Tut es. Würde umgekehrt eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf Flurnummer 1 beschränkt ist, an dem Grundstück, bestehend aus den Flurnummern 1 und 2, eingetragen, kann anhand der Bewilligung später die Flurnummer 2 nach § 1026 BGB (i.V.m. § 22 GBO) lastenfrei abgeschrieben werden.

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