Eine Grunddienstbarkeit wurde ursprünglich für 2 Grundstücke (Flst. 1 und 2) eingetragen. Diese beiden wurden später einem anderen Grundstück (Flst. 3) als Bestandteil zugeschrieben (ohne Verschmelzung). Dann erfolgte Aufteilung in Wohnungseigentum. Jetzt beantragt der Notar für den Eigentümer der berechtigten Grundstücke (bzw. jetzt Grundstücksteile ...) die Eintragung von Herrschvermerken.
Kein Problem, oder?