Abführungspflicht von Lohnsteuer bei Quotenzahlung

  • Hallo,

    muss tatsächlich, und wenn ja warum, bei einer Quotenausschüttung auf angemeldete Bruttoforderungen von Arbeitnehmern Lohnsteuer an das FA erklärt und abgeführt werden? Gibt es hierzu Rechtsprechung? In der Zwangsvollstreckung muss der Arbeitnehmer das selber erledigen, sogar dann, wenn er gegen seinen eigenen (ehemaligen AG) vollstreckt.

    Vielen, lieben Dank schon mal im Voraus.:gruebel:

  • Und warum? Ich verstehe es einfach nicht. In meinem akteulle Fall war der Schildner mal in den 90er selbständig. Bereits Ende der 90er/Anfang 2000 gab es ein Gesamtvollstrecklungsverfahren. Nun das Inolvenzverfahren mit einer Beendigung durch Plan. Die AN-Forderung ist ähnlich alt. Ach ja, und was ist mit der KK?:confused:

  • weil Lohnsteuer dann anfällt, wenn der Lohn gezahlt wird. Im Gegensatz zur KK.

    Hallo,
    ich habe einige Fragen hierzu, weil ich die Vorgehensweise bei Zahlungen auf angemeldete Lohnansprüche noch nicht so ganz verstehe und die Kommentierung mich nicht aufklären möchte:
    Arbeitnehmer meldet also seine Bruttolohnforderung zur Tabelle an. Der Verwalter stellt in voller Höhe im Rang des § 38 InsO fest. Nehmen wir der Einfachheit halber an, der Arbeitnehmer soll bei der Schlussverteilung voll befriedigt werden.
    Die Lohnsteuer ist also eine Masseverbindlichkeit, die der Verwalter an das Finanzamt abführt, sobald eine Quotenausschüttung ansteht. Dann wäre also die korrekte Vorgehensweise die, dass der Verwalter nicht 100 % an den Arbeitnehmer auf seine angemeldete und festgestellte Bruttolohnforderung auszahlt, sondern die Quote teilweise an das Finanzamt abführt. Sehe ich das richtig?
    Die KK-Beiträge sind keine Masseverbindlichkeiten, weil sie bereits vor InsO entstanden sind. Zahlt der Verwalter die Arbeitnehmeranteile an den Gläubiger (=Arbeitnehmer) oder direkt an die Krankenkasse (unter Abzug von der Quote)?
    Und die Arbeitgeberanteile sind weiterhin Insolvenzforderungen, sodass eine Auszahlung an die KK auf die Arbeitgeberanteile nur dann in Betracht kommt, wenn die KK die Arbeitgeberanteile angemeldet hat? Ausnahme: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 4, weil dann die Arbeitgeberanteile wiederum Masseverbindlichkeiten wären? (hierzu dürften doch dann auch Urlaubsabgeltungsansprüche, anteilige Jahressonderleistungen etc. gehöre, oder?)

    Vielen dank im Voraus :)

  • Das ist ein weites Feld, zumal sich da Kommentierungen und diverse Handbücher unterschiedlicher Güte nicht ganz zur Deckung bringen.

    Aber zu Deiner Annahme von 100%:

    Der Arbeitnehmer meldet seinen Bruttolohn für April 2016 an, der Verwalter stellt fest, allerdings nur Brutto abzüglich des Sozialversicherungnsanteils. Der AN kann:
    a) nicht wissen, ob der AG den Sozialversicherungsanteil abgeführt hat oder nicht, bzw.
    b) im Fall der Nichtabführung meldet die KK an und zwar AN + AG-Anteil;

    Eine Doppelberücksichtigung ist auszuschließen.

    Im Falle der Auszahlung rechnet man dann fiktiv die Sozialversicherungsbeiträge wieder drauf, um die Lohnsteuer zu bestimmen und abzuführen. Nettogehalt wird an Arbeitnehmer gezahlt, Lohnsteuer dem Finanzamt gemeldet und abgeführt. Hier wird es jetzt etwas undurchsichtig, weil man idR nicht nur einen Arbeitnehmer hat, sondern derer viele. Allerdings gibt es nur eine Meldung und nur eine Zahlung an das FA. Für Freunde des Abhakens ist hier also Schluss. Die Nettozahlung an die einzelnen Arbeitnehmer lässt sich nachvollziehen, Auszahlung an Müller, Meier, Kunze. Die jeweiligen Steueranteile von Müller, Meier Kunze hingegen nicht. Hier wird komischerweise gerne drauf herumgehackt, was ich ein wenig befremdlich finde, da bei einer Lohnauszahlung im Rahmen der Betriebsfortführung es genauso läuft und bislang noch keiner auf den Gedanken gekommen ist, die Steuerbeträge (oder hier auch noch die KK) jeweils für den einzelnen Arbeitnehmer zur Anweisung zu bringen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • so ganz verstehe ich dies mit den Quotenzahlungen auf brutto-lohnforderungen nicht.
    Da die Konkursdividende bei einer Schlussverteilung schlussendlich erst feststeht, wenn die Vergütung rechskräftig festgesetzt wurde, ggfs. die UST aus der Vergütung zur Masse realisiert wurde, und die Ausschüttung nach dem Schlussverzeichnis zu erfolgen hat, ist auf den Bruttolohn voll krass konkret zuzuteilen. Die etwaig von der Finanzverwaltung nunmehr kreierten Masseverbindlichkeiten dürften qua § 206 Nr. 2 InsO präkludiert sein.
    Warum hier die Generalvollstreckung und die Einzelzwangsvollstreckung auseinanderlaufen sollen, ist mir nicht wirklich klar; ist aber Steuerrecht...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • . Die etwaig von der Finanzverwaltung nunmehr kreierten Masseverbindlichkeiten dürften qua § 206 Nr. 2 InsO präkludiert sein.


    Nunja, § 206 Nr. 2 InsO spricht von "bekanntgeworden" und bekannt sind diese Verbindlichkeiten wenigstens dem Grunde nach. Dabei ist auch der Quotenanteil bis zum Schlusstermin bereits zu 98% bekannt dann, wenn vor die Vergütung festgesetzt worden ist. Die sechste Nachkommastelle (ich liebe das bei den Verwaltern, die im Schlussbericht die auch 12 Stellen hinter dem Komma ausrechnen) lassen wir mal außen vor.

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  • Das ist ein weites Feld, zumal sich da Kommentierungen und diverse Handbücher unterschiedlicher Güte nicht ganz zur Deckung bringen.

    Aber zu Deiner Annahme von 100%:

    Der Arbeitnehmer meldet seinen Bruttolohn für April 2016 an, der Verwalter stellt fest, allerdings nur Brutto abzüglich des Sozialversicherungnsanteils. Der AN kann:
    a) nicht wissen, ob der AG den Sozialversicherungsanteil abgeführt hat oder nicht, bzw.
    b) im Fall der Nichtabführung meldet die KK an und zwar AN + AG-Anteil;

    Eine Doppelberücksichtigung ist auszuschließen.

    Im Falle der Auszahlung rechnet man dann fiktiv die Sozialversicherungsbeiträge wieder drauf, um die Lohnsteuer zu bestimmen und abzuführen. Nettogehalt wird an Arbeitnehmer gezahlt, Lohnsteuer dem Finanzamt gemeldet und abgeführt. Hier wird es jetzt etwas undurchsichtig, weil man idR nicht nur einen Arbeitnehmer hat, sondern derer viele. Allerdings gibt es nur eine Meldung und nur eine Zahlung an das FA. Für Freunde des Abhakens ist hier also Schluss. Die Nettozahlung an die einzelnen Arbeitnehmer lässt sich nachvollziehen, Auszahlung an Müller, Meier, Kunze. Die jeweiligen Steueranteile von Müller, Meier Kunze hingegen nicht. Hier wird komischerweise gerne drauf herumgehackt, was ich ein wenig befremdlich finde, da bei einer Lohnauszahlung im Rahmen der Betriebsfortführung es genauso läuft und bislang noch keiner auf den Gedanken gekommen ist, die Steuerbeträge (oder hier auch noch die KK) jeweils für den einzelnen Arbeitnehmer zur Anweisung zu bringen.

    Mal angenommen, dass der Arbeitnehmer keine Quote auf seine angemeldete Forderung erhält. Der Tabelleneintrag steht für festgestellte Forderungen einem Urteil gleich. Nach Aufhebung des Verfahrens könnte der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung aus dem Tabelleneintrag betreiben (Klar, bei juristischen Personen wird sich eine Zwangsvollstreckung nicht lohnen, weil die Gesellschaft abschließend liquidiert worden ist. Aber bleiben wir mal auf der theoretischen Schiene).
    Nach einer Entscheidung des BAG (BAG, 07.03.2001, Az.: GS 1/00) hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf das Bruttoentgelt und kann seine "Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag" richten. "Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil ist der gesamte Betrag beizutreiben." Wenn aber doch der Schuldner gegen seinen Arbeitgeber den Bruttobetrag einklagen und gegen den Arbeitgeber im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben kann, dann kann doch der Verwalter nicht lediglich den Nettobetrag zur Tabelle feststellen und ansonsten bestreiten :confused:

  • Wenn aber doch der Schuldner gegen seinen Arbeitgeber den Bruttobetrag einklagen und gegen den Arbeitgeber im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben kann, dann kann doch der Verwalter nicht lediglich den Nettobetrag zur Tabelle feststellen und ansonsten bestreiten :confused:

    Bestreiten kann ich alles. Mal abgesehen davon, dass sich der Arbeitgeber auch damit verteidigen kann, dass der die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Was er in der Regel auch nur zu gerne besorgt, wenigstens den AN-Anteil, damit es nachher keinen Regreß und keinen Ärger mit dem Staatsanwalt gibt.

    Ansonsten hat man das Problem mit der Doppelanmeldung durch die Krankenkassen. Dem AN entsteht ja auch kein Schaden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bestreiten kann ich alles. Mal abgesehen davon, dass sich der Arbeitgeber auch damit verteidigen kann, dass der die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Was er in der Regel auch nur zu gerne besorgt, wenigstens den AN-Anteil, damit es nachher keinen Regreß und keinen Ärger mit dem Staatsanwalt gibt.

    Ansonsten hat man das Problem mit der Doppelanmeldung durch die Krankenkassen. Dem AN entsteht ja auch kein Schaden.

    Naja... Das "Können" war auch eher auf die BAG-Entscheidung bezogen. Folge des Bestreitens wäre doch, dass der Arbeitnehmer (theoretisch, in der Praxis kann ich es mir auch nicht vorstellen) Klage gegen den bestreitenden Verwalter erhebt und der Widerspruch des InsO-Verwalters mit Blick auf die BAG-Entscheidung beseitigt werden würde. Das Fazit müsste doch sein, dass der Verwalter gar nicht erst bestreitet weil er weiß, dass sein Widerspruch beseitigt werden würde!?

  • Und wenn keine Sozialversicherungsbeiträge offen stehen; und wenn die KK den Betrag bereits angemeldet hat??

    Klar, wenn die Beträge bereits abgeführt worden sind, würde ja auch ein Anspruch nicht mehr bestehen, dann erübrigt sich die Feststellung. Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber weder Lohn noch Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat. Klär mich auf, ist es in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) abführt, aber den Lohn nicht an den Arbeitnehmer zahlt? (= Keine rhetorische Frage) In meinen Verfahren sehe ich nicht selten Forderungsanmeldungen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungen.

    Und nein, mein Fazit zielte nicht darauf ab, dass der Arbeitnehmer eine Bruttoforderung anmeldet, der Verwalter diese feststellt und die Sozialversicherung ebenfalls Arbeitnehmeranteile anmeldet und der Verwalter auch diese feststellt. Die Anmeldung der Sozialversicherung wäre zu bestreiten, ansonsten wäre die Forderung doppelt in der Tabelle. Um die Anmeldung der Arbeitnehmeranteile durch die Sozialversicherungen ging es mir aber auch nicht.

  • Allein aus Haftungsfragen ist es nicht unüblich, dass die Lohnsteuer und die KK-Beiträge gezahlt werden, die AN jedoch nicht.

    Allerdings beißt sich die Katze hier in den Schwanz. Zahle ich keinen Lohn, fällt auch keine Lohnsteuer an, ergo ist eine korrigierte Meldung abzugeben, oder aber, der Schuldner gibt zwar eine Lohnsteuermeldung an, zahlt aber weder die Steuer noch den Arbeitnehmer. Das FA meldet jetzt die Lohnsteuer zur Tabelle an, was aber im Ergebnis falsch ist, denn der Verwalter wird auch hier eine Lohnsteuerkorrektur durchführen.

    Das habe ich noch nicht ausprobiert, die AN-Anteile der Meldung der KK zu bestreiten, wenn der AN diese ebenfalls geltend macht. Allerdings haben wir es idR mit titulierten Forderungen zu tun, d.h. der Verwalter müsste klagen.

    Mal abgesehen davon, dass die geltend gemachten Zeiträume bei KK und AN nicht unbedingt identisch sein müssen.

    Da bleibe ich lieber bei den Arbeitnehmeransprüchen ohne Sozialversicherungsanteil. Im Ergebnis dürfte sich da auch nichts ändern.

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  • oki, dass mit der Präklusion der Masseverbindlichkeiten ist ein sehr formales Argument. Aber mal anders: es ist voll krass konkret nach dem Verteilungsverzeichnis zuzuteilen ! Jedwede unbegründete Abweichung von der Zuteilung müsse - und würde - ich beanstanden. Scheißegal ob auf eine AN - forderung zuzuteilen wäre oder auf einen Lieferanten (der ggfls. deswegen eine UST-Korrektur vornehmen müsste).
    Das FA soll sich dann halt gefälligst an den AN halten ! Iist im Arbeitsgerichtsprozess nix anderes; da wird der Gerichtsvollzieher wohl kaum als Vollstreckungsorgan dem AN-Gläubiger sogleich die Lohnsteuer abzweigen und an die gierigen Hände der öffentlichen Hand abführen .......

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  • @Def: Zu dieser Thematik passt ganz gut das
    Urteil des BAG vom 21.12.2016, Az.: 5 AZR 273/16

    Ich sehe auch lieber, dass ausschließlich nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften Auszahlung vorgenommen werden. Die Frage, die man sich stellen muss, ist doch, wie man Arbeitsrecht mit Insolvenzrecht unter einen Hut bekommt und inwieweit man dies überhaut tun muss. Deswegen gibt es zu dieser Thematik auch so viele unterschiedliche (von Kommentatoren o. ä. dargestellten) Herangehensweisen.

  • Bei mir tauchen auch immer wieder derartige Verfahren auf. Einige Verwalter führen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab, andere zahlen die Quote aus den Bruttobeträgen an die Arbeitnehmer.

    M.E. hat weder der Insolvenzverwalter einen Vorteil noch die Gläubiger einen Nachteil.

    Der Insolvenzverwalter ist in beiden Fällen verpflichtet eine Lohnabrechnung zu erstellen um die abzuführende Beträge zu ermitteln. Diese ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen, damit dieser die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abführen kann oder mitgeteilt bekommt, dass dies bereits erfolgt ist.

    Ob der IV sich hierbei einer Hilfskraft bedient, die aus der Masse gezahlt wird oder nicht, soll an dieser Stelle nicht vertieft werden.

    Vielleicht haben ich ja zu dem Thema noch neuere Erkenntnisse ergeben?

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