Düsseldorfer Tabelle = Mindestunterhalt nach BGB?

  • Hallo,

    ich bräuchte mal eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt, insbesondere, ob ich hier ein Problem sehe wo keines ist:

    Habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜB vorliegen.

    Tituliert sind für zwei Kinder (15 und 13 Jahre alt) "monatlicher Kindesunterhalt fällig im Voraus eines jeden Monats bis zum 3. Werktag in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes, derzeit 372,00 €"

    Dann sind noch zweimal 1.040,00 € Rückstand gepfändet (334 € + 334 € + 372€).

    Gläubiger möchte nun zweimal 1.045,00 € Rückstand pfänden und dann auf Seite 4 des PfÜB Mindestunterhalt nach §1612a BGB in Höhe von 377,00 € monatlich.

    Gläubiger wendete auf meine Zwischenverfügung ein, dass Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle identisch seien und dass es sich bei den 372,00 € um ein Schreibversehen handelt.

    Ich denke, dass es sich bei den 372,00 € nicht um ein Schreibversehen, sondern einen Rechenfehler handelt. Nichtsdestotrotz ist es so tituliert, d.h. an den 1.040,00 € Rückstand lässt sich nicht rütteln. Weiter ist für mich Mindestunterhalt nach BGB und Düsseldorfer Tabelle nicht das gleiche. Ich soll künftigen Unterhalt pfänden. Wer sagt, dass die beiden Werte auch in Zukunft identisch sind?
    Kann ich im übrigen auf die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Werte einfach §1612a Abs. 2 Satz 2 BGB anwenden?

  • Die DD Tabelle ist eine unterhaltsrechtliche Leitlinie im Gegensatz zu den gesetzlichen unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB. Außerdem hat die DD Tabelle vier Altersstufen und nicht drei wie die Mindestunterhaltsregelung.

  • Wer hat den sowas gemacht: In einem Vollstreckungstitel Bezug genommen auf die Düsseldorfer Tabelle? Das ist doch ein Unding.

    Nicht desto trotz sollte man das ganze dann auslegen und zu dem Ergebnis kommen, dass es sich tatsächlich um die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge gem. § 1612a BGB handeln soll. Bevor man zu dem Schuss kommt, der Titel sei gar nicht vollstreckbar, verdient hier diese Auslegung tatsächlich der Vorrang.

  • Wer hat den sowas gemacht: In einem Vollstreckungstitel Bezug genommen auf die Düsseldorfer Tabelle? Das ist doch ein Unding.

    Ich hab mir kurz überlegt ob ich beim Familienrichter anrufe und ihn frage wie er sich denn das vorgestellt hat :D

    Davon abgesehen wurde hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ldorfer+Tabelle
    schon einmal über die generelle Bezugnahme auf die Düsseldrofer Tabelle gesprochen. Ich denke, dass eine generelle Bezugnahme schon möglich ist, allerdings muss dann dann auch in der Pfändung deutlich werden.

    Schon mal Danke für die Denkanstöße.

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