Hallo,
ich bräuchte mal eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt, insbesondere, ob ich hier ein Problem sehe wo keines ist:
Habe hier einen Antrag auf Erlass eines PfÜB vorliegen.
Tituliert sind für zwei Kinder (15 und 13 Jahre alt) "monatlicher Kindesunterhalt fällig im Voraus eines jeden Monats bis zum 3. Werktag in Höhe von 110% des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes, derzeit 372,00 €"
Dann sind noch zweimal 1.040,00 € Rückstand gepfändet (334 € + 334 € + 372€).
Gläubiger möchte nun zweimal 1.045,00 € Rückstand pfänden und dann auf Seite 4 des PfÜB Mindestunterhalt nach §1612a BGB in Höhe von 377,00 € monatlich.
Gläubiger wendete auf meine Zwischenverfügung ein, dass Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle identisch seien und dass es sich bei den 372,00 € um ein Schreibversehen handelt.
Ich denke, dass es sich bei den 372,00 € nicht um ein Schreibversehen, sondern einen Rechenfehler handelt. Nichtsdestotrotz ist es so tituliert, d.h. an den 1.040,00 € Rückstand lässt sich nicht rütteln. Weiter ist für mich Mindestunterhalt nach BGB und Düsseldorfer Tabelle nicht das gleiche. Ich soll künftigen Unterhalt pfänden. Wer sagt, dass die beiden Werte auch in Zukunft identisch sind?
Kann ich im übrigen auf die sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Werte einfach §1612a Abs. 2 Satz 2 BGB anwenden?