Fortsetzung des Vereins nach rechtskr. Insolvenzplan

  • Kann ein Verein eigentlich durch Beschluss der MV fortgesetzt werden, wenn der Inso-Plan das nicht vorsieht? Generell erhält ja der Schuldner seine Verfügungsmacht mit RK des Plans und Aufhebung des Insoverfahrens zurück und sollte anschließend somit wieder beschließen können, was er mag. Im Plan ist geregelt, dass Sponsoren des Vereins 15000 EUR zur Verfügung stellen, durch die die Gläubiger eine erhöhte Befriedigunsquote erreichen. Wenn nun der Verein den Fortsetzungsbeschluss fasst und seinen Spielbetrieb wieder aufnimmt....ist das nicht irgendwie merkwürdig für die Gläubiger? So, als wäre nie was gewesen...?

    Einmal editiert, zuletzt von Stephanie0101 (25. Oktober 2013 um 10:22)

  • Wenn ich § 42 BGB richtig lese, geht das nicht. Eine Fortsetzung als rechtsfähiger Verein ist demnach nur möglich, wenn der Insolvenzplan die Fortsetzung des Vereins auch vorsieht.
    So sieht es auch der Beck'sche Online-Kommentar BGB, RdNr. 4 und 5 zu § 42 BGB.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Falls der Verein noch insolvenzfreies Vermögen hat, ist gemäß Otto in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 42 BGB, RdNr. 14 aber eine Fortsetzung möglich, wird jedoch nicht empfohlen ("Zu empfehlen ist das freilich nicht, denn die im Verfahren ausgefallenen Forderungen bestehen gegen den Verein fort (§§ 200, 201 InsO).").

    Ob das Deinem Verein klar ist?

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Eine Frage, die zum Thema passt:

    Über das Vermögen des Vereins war Insolvenz eröffnet, die nunmehr nach Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben wurde. Der Insolvenzplan sieht die Fortsetzung des Vereins vor.
    Nun wurde auch die Fortsetzung beschlossen, allerdings vor dem Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

    Gem. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht würde ein vor der Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses gefasster Mitgliederbeschluss zur Fortsetzung keine Wirkungen entfalten.
    Folgt man dieser Auffassung, müsste neuer Fortsetzungsbeschluss gefasst werden.

    Hat jemand mit dieser Sachlage bereits Erfahrungen und/oder eine Meinung?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!