VBL - geschlossener Immobilienfond

  • Der Schuldner erhält einen festen Bruttolohn. Davon gehen monatlich 50,00 € in einen geschlossenen Immobilienfond. Entsprechend erhält der Schuldner ein um 50,00 € gemindertes Nettogehalt ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt keinen eigenen Betrag.

    Sind die 50,00 € bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils zu berücksichtigen oder nicht? Ich stehe mit dieser Vermögensbildung auf Kriegsfuß.

  • Wenn du den Stöber auftreiben kannst: Lies dir dort mal Rn 916 ff. durch, es geht um die betriebliche Altersversorgung. Ob ein solcher geschlossener Fonds darunter fällt, kann ich jetzt nicht sagen. Jedenfalls kann man über seine Einlagen (ähnlich wie bei anderer Altersvorsorge) derzeit nicht verfügen. Es muss aber nachgewiesen sein, dass der Schuldner diese 50 € tatsächlich als betriebliche Altersvorsorge von seinem Arbeitgeber erhält.
    In allen anderen Fällen der Abführung eines Teils des Lohnes ist der volle Betrag zur Ermittlung des pfändbaren Betrages heranzuziehen. Und nach den bisherigen Darstellungen sieht es wohl eher nach letzterem aus.

  • Ich bin jetzt so weit, dass es wohl allein darum geht, ob die 50 € pfändbar sind oder nicht. Pfändbar sind sie nur, wenn sie übertragbar sind. Die 50 € sind aber nicht übertragbar, sie fließen ja direkt in den Fond und nicht an den Schuldner. :gruebel:

  • Ich bin jetzt so weit, dass es wohl allein darum geht, ob die 50 € pfändbar sind oder nicht. Pfändbar sind sie nur, wenn sie übertragbar sind. Die 50 € sind aber nicht übertragbar, sie fließen ja direkt in den Fond und nicht an den Schuldner. :gruebel:

    Wenn er sie aus seinem Netto zahlt, würde auf Riester tippen und nicht auf Entgeltumwandlung.

  • Nein, wird "oben" vom Brutto abgezogen.

    Dann dürfte es sich um eine Entgeltumwandlung handeln, weil die Riester vom Netto bezahlt wird (ggfs. vom AG oder durch Abbuchung vom Konto des AN).

  • Es kommt wirklich darauf an, ob es eine Altersvorsorge ist oder nicht.

    Näheres findet man in § 97 EstG i.V.m. § 10a I 1 EstG. Trifft dies zu, wären sowohl das Vermögen, die Ausschüttungen und auch die geförderten laufenden Beiträge, soweit sie sich innerhalb des genannten Rahmens befinden, nicht übertragbar und damit nicht der Pfändung unterworfen.
    Man würde also auch anhand der Steuererklärung erkennen, ob diese Beiträge darunter fallen oder nicht, oder aber aus dem entsprechenden Vertrag.

  • Es kommt wirklich darauf an, ob es eine Altersvorsorge ist oder nicht.

    Näheres findet man in § 97 EstG i.V.m. § 10a I 1 EstG. Trifft dies zu, wären sowohl das Vermögen, die Ausschüttungen und auch die geförderten laufenden Beiträge, soweit sie sich innerhalb des genannten Rahmens befinden, nicht übertragbar und damit nicht der Pfändung unterworfen.
    Man würde also auch anhand der Steuererklärung erkennen, ob diese Beiträge darunter fallen oder nicht, oder aber aus dem entsprechenden Vertrag.

    Aber hier geht es wohl um die Berechnung des pfändbaren Betrages vom AE, wenn ich Jamie richtig verstanden habe.

  • Es kommt wirklich darauf an, ob es eine Altersvorsorge ist oder nicht.

    Näheres findet man in § 97 EstG i.V.m. § 10a I 1 EstG. Trifft dies zu, wären sowohl das Vermögen, die Ausschüttungen und auch die geförderten laufenden Beiträge, soweit sie sich innerhalb des genannten Rahmens befinden, nicht übertragbar und damit nicht der Pfändung unterworfen.
    Man würde also auch anhand der Steuererklärung erkennen, ob diese Beiträge darunter fallen oder nicht, oder aber aus dem entsprechenden Vertrag.

    Aber hier geht es wohl um die Berechnung des pfändbaren Betrages vom AE, wenn ich Jamie richtig verstanden habe.

    Ja, hast du. :)

    Es geht darum, ob ich ein Nettoeinkommen von 1.100,00 € oder von 1.050,00 € zu berücksichtigen habe.

  • Es kommt wirklich darauf an, ob es eine Altersvorsorge ist oder nicht.

    Näheres findet man in § 97 EstG i.V.m. § 10a I 1 EstG. Trifft dies zu, wären sowohl das Vermögen, die Ausschüttungen und auch die geförderten laufenden Beiträge, soweit sie sich innerhalb des genannten Rahmens befinden, nicht übertragbar und damit nicht der Pfändung unterworfen.
    Man würde also auch anhand der Steuererklärung erkennen, ob diese Beiträge darunter fallen oder nicht, oder aber aus dem entsprechenden Vertrag.

    Aber hier geht es wohl um die Berechnung des pfändbaren Betrages vom AE, wenn ich Jamie richtig verstanden habe.

    Ja, hast du. :)

    Es geht darum, ob ich ein Nettoeinkommen von 1.100,00 € oder von 1.050,00 € zu berücksichtigen habe.

    Wie schon gesagt, im Zweifel Vertrag vorlegen lassen oder Arbeitgeber befragen. Aber wenn es vom Brutto abgezogen wird, dann spricht alles für eine Entgeltumwandlung.

  • Es kommt wirklich darauf an, ob es eine Altersvorsorge ist oder nicht.

    Näheres findet man in § 97 EstG i.V.m. § 10a I 1 EstG. Trifft dies zu, wären sowohl das Vermögen, die Ausschüttungen und auch die geförderten laufenden Beiträge, soweit sie sich innerhalb des genannten Rahmens befinden, nicht übertragbar und damit nicht der Pfändung unterworfen.
    Man würde also auch anhand der Steuererklärung erkennen, ob diese Beiträge darunter fallen oder nicht, oder aber aus dem entsprechenden Vertrag.

    Aber hier geht es wohl um die Berechnung des pfändbaren Betrages vom AE, wenn ich Jamie richtig verstanden habe.



    Das ist mir schon bewusst, darum sprach ich ja auch (einschließlich) von den "geförderten laufenden Beiträgen". Den Gesetztestext verstehe ich so, dass in diesem Rahmen dann die direkt abgeführten Beträge auch nicht dem Nettoeinkommen zugerechnet werden können, aus dem der pfändbare Betrag berechnet wird. Diese geförderten Beträge sind dann nämlich genauso zu behandeln wie die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung. Das macht ja auch Sinn: Trotz unveränderter Rentenbeiträge sinkt das Rentenniveau. Darum will der Staat private Altersvorsorge. Dann muss er die freiwillig gezahlten Beträge (in gewissem Rahmen) auch so behandeln wie die Pflicht-Rentenbeiträge.

  • @Andy K.
    Bin ich nicht eher im 5. VermBG? Gefördert wird da wohl nix, sondern einfach vermögensbildend vom Arbeitgeber angelegt. Es geht nicht um Riester oder sonstige Altersvorsorge. Könnte auch ein Bausparer oder was auch immer sein (das VermBG bietet da so allerlei Möglichkeiten).

  • Es kommt wirklich darauf an, ob es eine Altersvorsorge ist oder nicht.

    Näheres findet man in § 97 EstG i.V.m. § 10a I 1 EstG. Trifft dies zu, wären sowohl das Vermögen, die Ausschüttungen und auch die geförderten laufenden Beiträge, soweit sie sich innerhalb des genannten Rahmens befinden, nicht übertragbar und damit nicht der Pfändung unterworfen.
    Man würde also auch anhand der Steuererklärung erkennen, ob diese Beiträge darunter fallen oder nicht, oder aber aus dem entsprechenden Vertrag.

    Aber hier geht es wohl um die Berechnung des pfändbaren Betrages vom AE, wenn ich Jamie richtig verstanden habe.



    Das ist mir schon bewusst, darum sprach ich ja auch (einschließlich) von den "geförderten laufenden Beiträgen". Den Gesetztestext verstehe ich so, dass in diesem Rahmen dann die direkt abgeführten Beträge auch nicht dem Nettoeinkommen zugerechnet werden können, aus dem der pfändbare Betrag berechnet wird. Diese geförderten Beträge sind dann nämlich genauso zu behandeln wie die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung. Das macht ja auch Sinn: Trotz unveränderter Rentenbeiträge sinkt das Rentenniveau. Darum will der Staat private Altersvorsorge. Dann muss er die freiwillig gezahlten Beträge (in gewissem Rahmen) auch so behandeln wie die Pflicht-Rentenbeiträge.

    Prof. Dr. Dieter Zimmermann:c) Kein Pfändungsschutz für laufenden Vorsorge-Beitrag
    Geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist allerdings nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen, wie die Gesetzesmaterialien belegen (BT-Drucks. 16/886, S. 16 [BRStellungnahme zu Nr. 3], S. 19). Eine Absicherung der Beitragszahlung, d.h. des Anspar/Einzahlungsvorgangs ist damit nicht verbunden. hier: Seite 6 Buchst. c

  • Ihr verwirrt mich immer mehr. Vermögensbildung muss doch nicht auch Altersvorsorge sein. Oder doch? Nach dem 5.VermBG - nach welchem die VBL doch gezahlt wird - kann der Arbeitnehmer doch frei wählen, wofür er die VBL haben möchte.

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