§ 144 Abs. 1 InsO - Wirkung auf Gesamtschuldner

  • Wenn einer der Gesamtschuldner (= Insolvenzschuldner) die Gesamtschuld in anfechtbarer Weise tilgt und der Gläubiger die Zahlung an die Insolvenzmasse zu erstatten hat, kann der weitere Gesamtschuldner wieder in Anspruch genommen werden? Ich habe im Münchener Kommentar nur ein paar kryptische Anmerkungen in die Richtung gefunden, dass dies wohl fraglich ist. Konkret geht es um die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute für Einkommens-/Lohnsteuer bei Gesamtveranlagung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Münchener Kommentar

    Nicht die Rn 7a?

    "Hat der spätere Insolvenzschuldner als Bürge oder Mitschuldner eine Schuld anfechtbar getilgt, so lebt mit der Rückgewähr seiner Leistung die Forderung des Gläubigers auch gegen den Hauptschuldner oder die Mitschuldner wieder auf."

  • Die Entscheidung habe ich auch gerade am Wickel:

    Gemäß § 144 Abs.1 InsO lebt eine erloschene Forderung wieder auf, soweit der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt. Zusammen mit der zunächst getilgten Forderung leben auch die für die Forderung bestellt gewesenen Neben- und Sicherungsrechte wieder auf. Dies gilt sowohl für die vom Insolvenzschuldner gestellten – akzessorischen wie nichtakzessorischen - Sicherheiten, als auch für von Dritten gestellte Sicherheiten. Die erfolgreiche Anfechtung einer durch den späteren Insolvenzschuldner u. a. als Mitschuldner erfolgten Schuldtilgung hat gemäß § 144 Abs.1 InsO auch zur Folge, dass mit der Rückgewähr seiner Leistung die Forderung des Gläubigers auch gegen den Mitschuldner wieder auflebt

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wäre auch wertungsmäßig nicht ganz nachvollziehbar, wenn der Mitschuldner günstiger stünde als der Sicherungsgeber. Und daß letzterer nach erfolgter Anfechtung wieder mit im Boot sitzt, ist ja allgemein anerkannt.

  • Münchener Kommentar

    Nicht die Rn 7a?

    "Hat der spätere Insolvenzschuldner als Bürge oder Mitschuldner eine Schuld anfechtbar getilgt, so lebt mit der Rückgewähr seiner Leistung die Forderung des Gläubigers auch gegen den Hauptschuldner oder die Mitschuldner wieder auf."

    Ich meinte eher: "Fraglich ist, ob nach anfechtbarer Tilgung durch den Schuldner auch eine gesetzliche Mithaftung – wie zB die des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer (§ 13c UStG) – wieder auflebt. "

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  • Ich meinte eher: "Fraglich ist, ob nach anfechtbarer Tilgung durch den Schuldner auch eine gesetzliche Mithaftung – wie zB die des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer (§ 13c UStG) – wieder auflebt. "

    Den da in Fn. 5 zitierten Aufsatz (Kroth NZI 2004, 345, 352) hast du? Sonst ...

  • Ich bin auch für ein Wiederaufleben der Haftung des anderen Gesamtschuldners, m.E. auch bei der gesetzlichen Haftung nach § 13c UStG.

    Akademischer Zusatz: Interessante Weiterungen können sich m.E. für den Fall ergeben, dass der Gesamtschuldner seinen Anteil gemäß § 426 BGB bereits erbracht hat, also etwa folgende Konstellation: Ehemann und Ehefrau sind Gesamtschuldner. Der Ehemann zahlt an den Gläubiger, die Ehefrau leistet Binnenausgleich und erbringt ihren Hälfteanteil an den Ehemann. Der Ehemann fällt nun in Insolvenz. Der Verwalter ficht die vom Ehemann an den Gläubiger erbrachte Zahlung an, der Gläubiger leistet an den Verwalter zurück und wendet sich nun in voller Höhe an die Ehefrau. Aber in dieser Konstellation wäre das zunächst noch kein Problem für den Insolvenzverwalter (da nur Streit zwischen Ehefrau und Gläubiger). Für den Insolvenzverwalter wird es erst durch den nächsten Schritt interessant: Die Ehefrau fordert nun vom Insolvenzverwalter den von ihr erbrachten Hälfteanteil (des Binnenausgleichs) zurück. Um eine Tabellenforderung dürfte es sich nicht handeln, denn eine Tabellenforderung scheidet aus, wenn die Forderung erst durch Handeln des Insolvenzverwalters begründet wurde. Da die Anfechtungsforderung erst mit der Insolvenzeröffnung entsteht und originär auch nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (auch wenn er dann abtreten kann), müsste es sich um eine Masseforderung der Ehefrau handeln. Wie seht Ihr das?

    Viele Grüße

    AndreasH

  • Der Mitschuldner hat aus meiner Sicht auch nur eine Tabellenforderung, genauso wie der Anfechtungsgegner selbst. Denn der aufgrund der Anfechtung wieder aufgelebte Anspruch des Anfechtungsgegners (§ 144 InsO) ist ja auch "durch eine Handlung des Insolvenzverwalters" (= Anfechtung) begründet und würde nach dieser Lesart nicht unter § 38 InsO fallen. Tut er aber.

    Zudem wird auf diese Weise doch nur der Zustand wiederhergestellt, der bestehen würde, wenn der Ehemann schon vor seiner Zahlung insolvent gewesen wäre. Dann hätte der Gläubiger die Ehefrau auch in voller Höhe in Anspruch nehmen können und sie wäre mit ihrem Innenausgleich Insolvenzgläubigerin geworden. Warum sie stattdessen in der vorgenannten Alternative mit einer Masseforderung "geadelt" werden sollte, erschließt sich mir nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

    2 Mal editiert, zuletzt von Silberkotelett (29. Oktober 2013 um 16:24) aus folgendem Grund: noch ein Gedanke...

  • Ich tendiere zur ungerechtfertigten Bereicherung der Masse gem. § 55 I Nr. 3 InsO. Der Anspruch auf Ausgleich, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Verwalter zur Masse realisiert, ist später, durch die erfolgreiche Anfechtung, weggefallen, IX ZR 91/06, IX ZR 61/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich tendiere in diesem Fall auch eher zu einer Insolvenzforderung mit dem Argument, dass es auf die Handlung des Insolvenzverwalters nicht ankommt. Würde man den Fall ohne Insolvenzanfechtung konstruieren, käme man eher zu einer Insolvenzforderung. Dies könnte der Fall sein, wenn die Ehefrau im Rahmen eines vorweggenommenen Binnenausgleichs ihrem Mann vorinsolvenzlich Geld für die Begleichung der Forderung zur Verfügung stellt, später aber zum Beispiel deshalb, weil der Ehemann das Geld zweckentfremdet oder das Guthaben von einer Zahlung an den Gläubiger zur Insolvenzmasse fließt, in voller Höhe durch den Gläubiger in Anspruch genommen wird.

    Begründung: "Es braucht weder die Forderung selbst schon entstanden zu sein, noch ist Fälligkeit erforderlich; notwendig ist nur, dass der „Schuldrechtsorganismus“,der die Grundlage des Anspruchs darstellt, besteht (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 38 Rdnr. 16).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich darf nachsetzen - und natürlich hatte ich mit Widerspruch aus der Ecke der Anfechtenden gerechnet :-). Offensichtlich richtig ist der Einwand, dass durch die Anfechtung der Anspruch des Gläubigers gegen beide Gesamtschuldner wiederauflebt. Dieser Anspruch hat bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden und bleibt daher auch nach seinem anfechtungsbedingten Wiederaufleben eine Tabellenforderung - auch wenn es das Verhalten des Insolvenzverwalters war, das zum Wiederaufleben geführt hat, so handelt sich eben um den reanimierten alten Anspruch, der daher auch seinen alten Rang wieder einnimmt. Richtig ist auch, dass der Innenausgleichsanspruch der Ehefrau, der als aufschiebend bedingter Anspruch (aufschiebend bedingt durch eine von ihr vorzunehmende Befriedigung des Gläubigers) bereits vor der Insolvenz bestanden hat und der nach ihrer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nun durch den Insolvenzschuldner zu befriedigen wäre. Wiederum mit dem reanimierten alten Rang einer Tabellenforderung. Darum ging es jedoch im von mir gebildeten Beispielsfall nicht. Im Beispielsfall hatte die Ehefrau den Ausgleichsanspruch des Ehemannes vor Insolvenzeröffnung erfüllt. Durch die Insolvenzeröffnung und die nachfolgende Anfechtung der Gläubigerbefriedigung entsteht nun erstmalig ein Anspruch von ihr auf Rückerstattung der von ihr zuvor geleisteten Ausgleichszahlung - das ist m.E. etwas anderes als der Anspruch von ihr gegen den anderen Gesamtschuldner auf Ausgleichsleistung nach 426 BGB. Ich halte diesen (neuen) Anspruch rechtlich für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung - kann mich aber auch irren. Diesen Anspruch von ihr hat es vor Insolvenzeröffnung jedenfalls nie gegeben, denn nicht sie, sondern ihr Ehemann hatte ja den Gläubiger bezahlt, nur er hatte einen Ausgleichsanspruch gegen sie, den sie erfüllt hat. Der neue Anspruch von ihr auf Rückzahlung ihrer Ausgleichsleistung kann m.E. nicht als Folge der Insolvenzanfechtung wieder aufleben, denn was es vorher nie gegeben hat, kann kaum "wiederaufleben". Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (auch wenn die im Insolvenzrecht manchmal in die Irre führt) scheint mir eine Masseforderung nahezulegen: Wirtschaftlich hat der Ehemann lediglich die Hälfte des Anspruchs an den Gläubiger getragen, denn die andere Hälfte hat ihm ja seine Frau ersetzt. Nur weil der Zahlungsweg über ihn gelaufen ist, bekommt seine Masse vom Gläubiger infolge Anfechtung den vollen Betrag zurück. Wirtschaftlich hätte also als Nebenfolge der Anfechtung die Ehefrau eine unfreiwillige Spende in Höhe das halben Schuldbetrags an die Masse geleistet. Auch teleologisch spricht m.E. mehr für eine Masseforderung: Das Anfechtungsrecht dient dazu, beeinträchtigende Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, es dient eigentlich nicht dazu, als Nebeneffekt noch "unfreiwillige Massemehrungen durch Dritte, die an der Vermögensverlagerung nicht beteiligt waren, zu generieren. Ich bin gespannt auf die neue Runde der Gegenargumentation ;-). Mit freundlichen Grüßen AndreasH

  • Hierzu ein paar Nachtgedanken (und daher nicht ganz nach den Vorgaben des scholastischen Disputes):

    These 1:
    Den Anspruch der Ehefrau würde ich eher als Bereicherungsanspruch wegen späteren Wegfallens des rechtlichen Grundes qualifizieren, da zum Zahlungszeitpunkt ja der Ausgleichsanspruch bestand. Eine besondere Zweckbestimmung der Zahlung über die reine Schuldtilgung gegenüber dem Ehemann hinaus sehe ich nicht.

    These 2:
    Der Bereicherungsanspruch der Ehefrau ist nicht vollkommen "neu" und quasi aus heiterem Himmel entstanden. Insoweit halte ich den Gedanken von Gegs mit dem "Schuldrechtsorganismus" für tragfähig. Denn mit der Zahlung der Ehefrau an den Schuldner auf eine als bestehend angenommene Verbindlichkeit ist ja das Feld für einen Bereicherungsanspruch schon bestellt und sie geht das Risiko ein, dass der Anspruch nicht besteht oder später wegfällt. Der Bereicherungsanspruch ist damit aufschiebend bedingt durch den Wegfall des Rechtsgrundes (zu gewagt?).

    Dass diese Bedingung hier erst mit der Insolvenzanfechtung und Rückerstattung eintritt, ist Zufall. Gibt es doch eine Vielzahl von Gründen, warum der Ausgleichsanspruch auch ohne Insolvenz nachträglich wegfallen kann (z.B. unerkannte Geschäftsunfähigkeit des Ehemannes im Zeitpunkt der Zahlung an den Gläubiger; Drohung oder Täuschung des Gläubigers, die den Ehemann zur Erfüllung bestimmt haben und zur Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts berechtigen [MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl. 2012, § 123 Rn. 104]; die von Gegs geschilderten Fälle). In diesen Fällen stünde der Ehefrau auch nur eine Insolvenzforderung zu.

    These 3:
    Über § 426 Abs. 2 BGB ergibt sich auch keine andere Beurteilung der Qualität der Insolvenzforderung: Die Ehefrau hat aufgrund ihrer Vollzahlung an den Gläubiger einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinzu kommt der Bereicherungsanspruch aufgrund ihrer rechtsgrundlosen, ebenfalls hälftigen Ausgleichszahlung. Nimmt man nun an, dass sich daraus ein interner Anspruch der Ehefrau gegen den Schuldner in voller Höhe der Gläubigerforderung (zweimal hälftig) ergibt, wäre nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Forderung des Gläubigers in voller Höhe auf die Ehefrau übergegangen. Diese (wieder aufgelebte) Forderung des Gläubigers stellt - unstreitig - eine Insolvenzforderung dar, die nunmehr die Ehefrau geltend machen kann. Aber eben auch nur als Insolvenzforderung.

    These 4:
    Ihre Ausführungen ("wirtschaftliche Betrachtungsweise") weitergedacht würde bedeuten, dass man über die Hintertür einer Masseverbindlichkeit doch noch eine Art Vorteilsausgleichung vornimmt, die in ständiger Rechtsprechung bei der Insolvenzanfechtung so vehement und aus gutem Grund abgelehnt wird. Die in das Vermögen des Schuldners geflossene Zahlung seiner Ehefrau ist ein solcher Vorteil, der nicht etwa dazu führen könnte, der Anfechtung gegen den Gläubiger in Höhe der Ausgleichszahlung die Gläubigerbenachteiligung abzusprechen.

    Das beruht darauf, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der (hier einschlägigen mittelbaren) Gläubigerbenachteiligung nicht der der angefochtenen Rechtshandlung ist (wie bei § 140 InsO), sondern der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz im Anfechtungsprozess. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gläubigergesamtheit in Höhe der aus dem Vermögen des Schuldners stammenden Zahlung an den Gläubiger benachteiligt. Demgegenüber ist die Ausgleichszahlung der Ehefrau zwar zum Zahlungszeitpunkt ins Schuldnervermögen gelangt; bei Insolvenzeröffnung und im Anfechtungsprozess ist sie dort indes nicht mehr vorhanden und kann also auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr zu einem teilweisen Wegfall der Gläubigerbenachteiligung führen.

    Durch Generierung einer Masseverbindlichkeit in Höhe der Ausgleichszahlung würde hingegen der Zustand im Zeitpunkt der Zahlung der Ehefrau an den Schuldner wiederhergestellt und die Benachteiligung der Gläubiger durch den zwischenzeitlichen "Verbrauch" der Ausgleichszahlung manifestiert.

    Ergebnis:
    Die Gläubigerzahlung fließt in voller Höhe zur Masse, während der Ehefrau in der gleichen Höhe lediglich eine Insolvenzforderung zusteht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • nur damit ich der Sache noch folgen kann:

    von welcher Konstellation reden wir jetzt?

    1. Ausgleichzahlung der Frau vor IE,
    2. Ausgleichszahlung nach IE,

    jeweils mit erfolgreich geführter Anfechtung gegenüber dem FA durch den IV?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir sind etwas in die Theorie abgeschwofen und bei der Kostellation aus #8 gelandet:


    "Ehemann und Ehefrau sind Gesamtschuldner. Der Ehemann zahlt an den Gläubiger, die Ehefrau leistet Binnenausgleich und erbringt ihren Hälfteanteil an den Ehemann. Der Ehemann fällt nun in Insolvenz. Der Verwalter ficht die vom Ehemann an den Gläubiger erbrachte Zahlung an, der Gläubiger leistet an den Verwalter zurück und wendet sich nun in voller Höhe an die Ehefrau. Aber in dieser Konstellation wäre das zunächst noch kein Problem für den Insolvenzverwalter (da nur Streit zwischen Ehefrau und Gläubiger). Für den Insolvenzverwalter wird es erst durch den nächsten Schritt interessant: Die Ehefrau fordert nun vom Insolvenzverwalter den von ihr erbrachten Hälfteanteil (des Binnenausgleichs) zurück."



    Insolvenz- oder Masseforderung?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich tendiere zur ungerechtfertigten Bereicherung der Masse gem. § 55 I Nr. 3 InsO. Der Anspruch auf Ausgleich, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Verwalter zur Masse realisiert, ist später, durch die erfolgreiche Anfechtung, weggefallen, IX ZR 91/06, IX ZR 61/08.

    ok, das habe ich falsch verstanden. Ich bin davon ausgegangen, dass die Ehefrau den Ausgleich nach IE leistet und der IV nach IE erfolgreich anficht, so dass dadurch die ungerechtfertigte Bereicherung der Masse erfolgt.

    Leistet die Ehefrau hingegen vor IE, wobei es keine Rolle spielen dürfte, ob sie an ihren Mann oder an einen schwachen vIV leistet, dann ist es § 38 InsO, wie o.g. Entscheidungen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sehr gut! Wasser (bzw. Espresso) auf meine Mühle:

    "Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist." (BGH, Urt. v. 07.05.2009 - IX ZR 61/08, Rn. 12)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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