Feststellung der Erben nach § 82a GBO

  • Hallo!
    Ich habe eine Nachlassache wo x gestorben ist und etliche Ausschlagungen liege vor. Die eine verwandtschaftliche Seite ist komplett unbekannt. Ich habe zwei Miterben (Cousins des ERblassers) ermittelt, die auch schon vom Erbfall informiert wurden, jedoch nicht ausgeschlagen haben. Ich habe nunmehr ein Ersuchen von GBA bekommen die Erben gemäß § 82a GBO zu ermitteln. Ich habe sodann eine öffentliche Aufforderung der unbekannten Erben unternommen. Natürlich hat sich kein Erbe gemeldet. Eine Erbenermittlungsfirma hatte auch keinen Erben gefunden. Sodass ich nunmehr die beiden Cousins des Erben noch übrig habe.
    Wie mache ich jetzt die Feststellung nach § 82a GBO? Durch Beschluss oder teile ich dem GBA nur mit, dass die Erben ermittelt worden sind und zwar y und z. Reicht das so aus? Hatte so etwas leider noch nicht und mein Kollege auch nicht. Vielleicht hatte Jemand von Euch schon mal so eine Ermittlung und kann mir sagen wie ich verfahren soll...
    Gruß

  • Ich denke, es reicht aus, dass dem Grundbuchamt die bekannten Erben mitgeteilt werden. Das Grundbuchamt müsste dann über ein Zwangsgeldverfahren die Vorlage eines Erbscheins von beiden Cousins erfordern.
    Wenn aber eine verwandschaftliche Seite komplett unbekannt ist, aber Grundbesitz vorhanden ist, könnte man auch über eine (Teil-) Nachlasspflegschaft nachdenken.

  • Wenn aber eine verwandschaftliche Seite komplett unbekannt ist, aber Grundbesitz vorhanden ist, könnte man auch über eine (Teil-) Nachlasspflegschaft nachdenken.

    Wenn alle anderen ausgeschlagen haben, dürften vermutlich keine Mittel für weitere Erbenermittlung vorhanden sein, daher sehe ich keinen Raum für eine NP.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!