Pfüb augenscheinlich nie bei Gerichtsvollzieherverteilerstelle angekommen

  • Hallo und guten Tag liebe Mitdenker :)

    Ich habe einen etwas ungewöhnlichen Fall (jedenfalls ist er mir und den Kollegen, mit denen ich gesprochen habe, so noch nicht untergekommen). Ich habe im Juni einen Pfüb erlassen, der einen Tag nach Erlass (ausweislich des Ab-Vermerks und des Anschreibens im System) auf den Postweg zur zuständigen (auswärtigen) Gerichtsvollzieherverteilerstelle gegeben wurde. Nun fragte der Gläubigervertreter nach dem Sachstand und wir teilten daraufhin mit, dass das Ganze eben hier rausgegangen ist. Daraufhin erkundigte sich der Gläubigervertreter bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des auswärtigen Gerichtes, von wo er die Nachricht bekam, dass der Vorgang nicht vorläge. Nun werde wiederum ich um dringende Überprüfung und Sachstandsmitteilung gebeten.

    Sehe ich das richtig, dass ich für den Gläubigervertreter hier nichts tun kann? Könnte dieser gegebenenfalls einen Antrag auf erneute Zustellung stellen? Was könnte man dem Gläubigervertreter raten?

    Ich bin etwas ratlos...

    Danke für eure Mithilfe!!! :)

  • Der Gläubiger kann sich ja noch eine Ausfertigung erteilen lassen, die er dann in Eigenregie im Parteibetrieb zustellt. Ist doch kein Problem. Oder er beantragt nochmals die Vermittlung durch die Geschäftsstelle...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dankeschön! :) Aber von Amts wegen mache ich da in der Situation nichts weiter, oder? Dann würde ich die jetzt mal auf die Antragsmöglichkeit hinweisen :)

  • Was weiß denn ich? Deshalb frage ich ja... Also du bist der Meinung, wir müssten die Zustellung erneut von Amts wegen durchführen?

  • Was weiß denn ich? Deshalb frage ich ja... Also du bist der Meinung, wir müssten die Zustellung erneut von Amts wegen durchführen?

    Wieso erneut? Ist ja offenbar noch nicht passiert. Du hast es zwar verfügt, es ist aber nicht passiert. Warum auch immer. :)

  • Was weiß denn ich? Deshalb frage ich ja... Also du bist der Meinung, wir müssten die Zustellung erneut von Amts wegen durchführen?

    Wieso erneut? Ist ja offenbar noch nicht passiert. Du hast es zwar verfügt, es ist aber nicht passiert. Warum auch immer. :)

    Es sollte "erneute Zustellung" werden ;) Also machen wir das mal von Amts wegen. Das Schreiben des Gläubigers ist also als Hinweis zu verstehen, dass seinem Antrag noch nicht voll entsprochen wurde, richtig? Und wir müssen jetzt "nacherfüllen"?! :) Danke!

  • Daraufhin erkundigte sich der Gläubigervertreter bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des auswärtigen Gerichtes, von wo er die Nachricht bekam, dass der Vorgang nicht vorläge.

    Registriert die GV-Verteilerstelle die Schriftsätze, die zu verteilen sind? Die verteilen doch nur.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Was weiß denn ich? Deshalb frage ich ja... Also du bist der Meinung, wir müssten die Zustellung erneut von Amts wegen durchführen?

    Wieso erneut? Ist ja offenbar noch nicht passiert. Du hast es zwar verfügt, es ist aber nicht passiert. Warum auch immer. :)

    Das muss nicht verfügt werden, da das Sache der Geschäftsstelle ist. Streng genommen ist der Rechtspfleger nach Erlass des Beschlusses raus. Sollte etwas verfügt worden sein, ist das ein Gefallen von Rechtspflegerseite.

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