Verpflichtung zur Überwachung der Obliegenheiten in der WP

  • ... u. a. deswegen fahre ich die Schiene 4c1/298 auch eher selten.

    Ich glaube, alle Versagungen, die hier durchgehen, sind mit diesem Zug erreicht worden. Ich mach das jetzt seit 4 Jahren und hab in meinem Büro bestimmt so um die 10 Versagungen erlebt. ALLE so! Nie von einem Gläubiger.

  • Der Gläubiger ist der Herr des Verfahrens. Weder Gericht noch Treuhänder stehen gesetzlich in der Pflicht die Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen.

    Wenn sich also die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht verändert haben und keine Jahresverteilungen vorzunehmen sind, wollen wir auch keinen Jahresbericht.

    So weit, so gut. :)

    Heißt das jetzt, wenn sich der Schuldner nicht meldet, wird davon ausgegangen, dass sich halt nichts geändert hat? Oder muss sich der Treuhänder regelmäßig beim Schuldner melden (in Erinnerung rufen)?

    Es ist ja nun mal unbestritten, dass sich die Verhältnisse durchaus ändern, der Schuldner aber versäumt, seinen Treuhänder zu informieren (sei es der Umzug, sei es der neue Job oder der Wegfall von U-Pflichten).


    Jamie: Wünschenswert ist eine jährliche Nachfrage des Treuhänders beim Schuldner. Insbesondere weil die meisten Verfahren über Kostenstundung laufen und bei Obliegenheitsverletzungen des Schuldners die Kostenstundung rechtzeitig aufgehoben werden kann.


  • Jamie: Wünschenswert ist eine jährliche Nachfrage des Treuhänders beim Schuldner. Insbesondere weil die meisten Verfahren über Kostenstundung laufen und bei Obliegenheitsverletzungen des Schuldners die Kostenstundung rechtzeitig aufgehoben werden kann.

    Grundsätzlich finde ich auch, dass die Treuhänder für ihre tatsächlich geleistete Arbeit in der WVP zu gering vergütet werden. Wir haben mit unserm Gericht eine Absprache, dass bei drohender Aufhebung der Kostenstundung wir als außergerichtliche beratende Stelle eine Mitteilung erhalten, um den Schuldner Hilfe anzubieten und die notwendige Mitwirkung zu fördern. Ich bin dann immer wieder erstaunt, wie viel Schriftverkehr durch den Treuhänder voraus gegangen ist. Das ist von der Mindestvergütung bei weitem nicht gedeckt.

    Das Argument von Manja kann ich nicht ganz nachvollziehen, denn die Prüfung der Voraussetzungen für die Kostenstundung wäre m.E. doch Aufgabe des Gerichts? Bei uns werden tatsächlich in begründeten Einzelfällen Auskünfte zur Erwerbsobliegenheit vom Gericht beim Schuldner angefordert.

    Ich frage mich auch, wer ein Interesse an einer Aufhebung der Kostenstundung hätte. Wenn überhaupt, dann doch sozusagen das Gericht, um die Landeskasse vor weiteren Ausgaben zu schützen (ob sich das am Ende rechnet, ist eine andere Frage). Wird der Treuhänder hier eingespannt, schießt der sich doch am Ende ins eigene Knie, wenn er nach Aufhebung der Stundung seiner Minivergütung auch noch beim Schuldner hinterherlaufen muss. Finde ich irgendwie unfair.

  • Wünschenswert wäre, dass die Schuldner ohne Nachfrage sich bequemen, die erforderlichen Infos herzureichen oder aber dass ein Gläubiger einen Überwachungsauftrag erteilt.

    Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dass der TH alljährlich seine Wünsche beim Schuldner äußert, dann stünde es drin im Gesetz und die Vergütung wäre wünschenswert höher. Der Gesetzgeber hat aber gerade die Überwachung der Obliegenheiten ins Ermessen der Gläubiger gestellt.

    Aber ich fürchte, es ist müßig, darüber zu diskutieren, wenn sich das bereits so verfestigt hat, wie es vorliegend offensichtlich ist.

    Es kann eigentlich auch nicht sein, dass ein Schuldner, dem die Kostenstundung nicht bewilligt wurde, mir keine Einkommensnachweise zuschickt. Der zahlt brav jährlich seine Vergütung und treibt derweil weiß der Teufel was. Der bekommt seine Restschuldbefreiung aber, weil es die Gläubiger gar nicht interessiert. Obgleich ich es wirklich jedes Jahr dem Gericht mitteile: Hat gezahlt, aber keine Auskunft erteilt. Der einzige Unterschied ist, dass er keine Kostenstundung hat. Aber da kann "man" gegen die Erteilung der RSB ja nichts unternehmen. Ist das gerecht? Der mittellose Schuldner wird auf diesem Wege geradezu in die Pfanne gehauen, der bemittelte Schuldner lacht sich nach 6 Jahren schlapp. Beim mittellosen Schuldner wird Druck gemacht, weil wir es können (obwohl gar nicht vorgesehen ist, dass WIR den Druck machen). Weil wir da m.E. nicht professionell genug rangehen, sondern einfach nur sehen, dass das ja wohl so nicht sein kann. Hat der eine Schuldner die RSB mehr verdient als der andere?

    Tun wir der Staatskasse einen Gefallen, wenn wir heute die RSB-Versagung herbeiführen und morgen denselben Schuldner wieder da sitzen haben, nunmehr mit mindestens einem weiteren Gläubiger: der Staatskasse?

    Ich sehe das ein bisschen verschwommen. Nix gegen Nachfragen, aber nicht jährlich auf Anordnung des Gerichts und schon gar nicht mit jährlichem Bericht. Das geben die Gesetze schlicht nicht her. Da lehnen wir uns dann gemeinsam ein wenig zu weit aus dem Fenster. Ich kann da nur resignierend mitmachen. Aber gut heißen kann ich das nicht. Werde ich auch nie. :)

  • Meinem Schuldner wurde nach Ablauf des 5. Jahres der WVP - mithin im laufenden Rest-Rumpfjahr - die Kostenstundung aufgehoben. Wir sind ihm selbstverständlich bis zum bitteren Ende nachgelaufen, der Schuldner fuhr unbekannterweise 11 Monate vor "Feierabend" wegen einer körperlichen Auseinandersetzung (zum wiederholten Male) in die staatlich betreute Unterkunft ein. Seinen Insolvenzverwalter hat er da vor lauter Aufregung vergessen zu informieren. Bis wir das erfuhren, war die Kostenstundung aufgehoben.

    Selbst wenn ich ihn heute auffordere, die letzten 119 Öckchen für das Rumpfjahr zu zahlen, muss die Staatskasse für die gesamten WVP aufkommen. Wer freut sich nun darüber, dass ich den Versagungsantrag stellen darf, wenn er - wie zu erwarten steht - nicht zahlt? Ich nicht. Und die Kasse wohl auch nicht. Der hilft´s nämlich nix mehr.

    Aber in dem "betreuten Wohnen" gibt´s ja auch Schuldnerberater für die nächste Runde.... :(

    PS:
    Ich hab auf dem Anderkonto noch knapp 400 € drauf, es fehlen für die Gesamt-WVP rund 250 €. Kann ich dann überhaupt Versagungsantrag stellen? Das Geld stammt aus dem "betreuten Wohnen" bis 2008.

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