einstweilige Maßregel gem. § 1846 BGB?

  • Hallo Leute,
    für meinen Erblasser war eine Betreuung angeordnet. Aus der Schlussrechnungslegung geht hervor, dass er noch ein Girokonto mit ca. 200,00 EUR hatte.
    Erben sind nicht bekannt.
    Die Bestattung wurde von dem Sozialamt bezahlt. Dieses bittet jetzt um einen Beschluss des Nachlassgerichts, dass die Bank das übrige Guthaben des Kontos an das Sozialamt auszahlen kann.
    Kann ich einen solchen Beschluss im Wege des § 1846 BGB erlassen?
    Wenn ich einen Nachlasspflegschaft anordne, gehen ja schon mal 100,00 EUR für die Gerichtskosten drauf und evtl. noch die Nachlasspflegervergütung, sodass für das Sozialamt nicht viel übrig bleiben würde..
    Wie würdet Ihr euch jetzt verhalten?
    Danke ;)

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