Vergütung Testamentsvollstrecker RVG

  • Hallo und Hilfe...

    Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach nunmehr 4 Jahren TV hat eine Miterbin die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt wegen Pflichtverletzung usw. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen und natürlich wurde Beschwerde eingelegt. Die Akten ging zum OLG und die Beschwerde wurde dort, bevor eine Tätigkeit erfolgen konnte, zurückgenommen.

    Der TV beantragt nun bei mir die Kosten für das Entlassverfahren (eine 1,3 Verfahrensgebühr) sowie in einem weiteren Antrag die Kosten des Beschwerdeverfahrens eine 0,5 Gebühr nach VV 3500) festsetzen zu lassen.

    Der TV war ja eigentlich nicht als Rechtsanwalt tätig und das RVG gilt ja nicht für den TV. Wie verfahre ich hier?

    Danke bereits schon jetzt :)

  • Ja der TV ist Rechtsanwalt.

    Es gibt eine Kostenentscheidung des OLGs dahingehend, dass die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (inkl. Streitwertfestsetzung für die 1. und 2. Instanz).

    Habe den Anwalt nunmehr angeschrieben und um Darlegung gebeten, auf welcher Grundlage er seine Vergütung beansprucht.

    Man wird sehen was kommt, bestimmt nichts nettes (nicht gerade der umgänglichste Anwalt...)

  • Grundsatz ist § 1 II RVG / § 2221 BGB wobei sogenannte berufsspezifische Leistungen gesondert vergütet werden können.

    Solche, vor allem von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Banken, Maklern und Vermögensverwaltern im Rahmen einer Testamentsvollstreckung erbrachten Leistungen, sind gesondert nach der jeweiligen Gebührenordnung (z.B. RVG) zu vergüten, sofern nicht im Einzelfall durch eine Auslegung des Testaments eine andere Auffassung des Testators ersichtlich ist, insbesondere wenn der Erblasser die Berufsgruppe der Anwälte oder Steuerberater gezielt für notwendige Tätigkeiten ausgesucht hat.

    In diesem Fall hier (#1) dürfte jedoch wohl die "Verteidigung" des Absetzungsantrages bzw. die generelle Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gesondert nach RVG berechenbar sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. November 2013 um 08:54)

  • Zu meinem vorstehenden Beitrag noch die Kommentierung aus Bengel/Reimann Handbuch TV, 4. Auflage, 11. Kap.:

    Die Honorierung des Rechtsanwalts, der als Testamentsvollstrecker tätig wird, bestimmt sich primär nach dem Willen des Erblassers, im Übrigen nach § 2221 BGB (vgl. 10. Kap.). Das anwaltliche Gebührenrecht ist gemäß § 1 Abs. 2 RVG nicht anwendbar, es sei denn, der Erblasser hat es – ausdrücklich oder stillschweigend – für maßgeblich erklärt (Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich Rn. 625). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt für eine Prozessführung oder eine aufwendige Vertragsverhandlung gesondert mandatiert wird. Will er sich selbst das Mandat erteilen, setzt dies voraus, dass er ausdrücklich von § 181 BGB befreit ist oder ein ordnungsgemäßes Geschäft der Testamentsvollstreckung führt (§ 2216 BGB), was zu einer stillschweigenden Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens führen kann (Zimmermann Rn. 92; Palandt/Edenhofer § 2205 Rn. 25; Mayer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich Rn. 623). Für Tätigkeiten, die ein Testamentsvollstrecker üblicherweise ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erledigen würde, kann auch der anwaltliche Testamentsvollstrecker keine gesonderte Vergütung verlangen; dies gilt zB für einfache Mahnschreiben (OLG Frankfurt MDR 2000, 788; Zimmermann Rn. 92).

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. November 2013 um 08:53)

  • Ok, es sind zwei Fragen: Zunächst stellt sich die Frage, ob es bereits eine prozessuale Kostenentscheidung gibt, nach der Testamentsvollstrecker die Vergütung vom Gegner verlangen kann. Wenn es diese nicht gibt, stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ob es eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung von RVG-Kosten durch den oder die Erben gibt.

  • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lautet, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Da der TV allerdings nicht tätig war, da die Beschwerde zurückgenommen wurde und auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Neuerungen vorgetragen hat, erscheint es mir kein Sachverhalt, wonach ein Laie ein Anwalt hinzugezogen hätte.

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