Anmeldung und Nachweis der Namensänderung eines Vereinsmitgliedes

  • Hallo,

    ich benötige mal eben kurz Eure Hilfe.

    Ich habe einen formlosen Antrag der Vereinsvorsitzenden, in dem sie die Namensänderung der Kassiererin durch Heirat mitteilt. Als Nachweis reicht sie eine einfache Kopie der Bescheinigung über die Namensänderung des Standesamtes ein. Welche formellen Anforderungen, habe ich an diese "Anmeldung" zustellen ? Muß diese Anmeldung wie immer in notariell beglaubigter Form durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Heiratsurkunde bzw. zumindest einer Originalbescheinigung über die Namensänderung des Standesamtes erfolgen ? Ich habe bereits selbst die Bücher gewälzt, aber nichts passendes gefunden.

    Teilt mir also bitte Eure Gedanken zu diesem Thema mit.

  • Da sind sich die Experten uneins:
    Der HRP Registerrecht von Krafka/Willer sagt dazu: jede Änderung in der Person (Namensänderung / Wohnortwechsel u.ä.) ist eine anmeldepflichtige Tatsache und bedarf einer Anmeldung in Form des § 12 HBG. (dort siehe Rn. 182). Über die Form des Nachweises hat er sich aber nicht ausgelassen.

    Ich persönlich würde die Messlatte gerade bei Vereinen nicht so hoch ansetzen und die Namensänderung auf Grund der bisher eingereichten Unterlagen vornehmen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Wir handhaben es wie bei den Änderungen des Geschäftsführers und berichtigen die Eintragung auf Grund eines formlosen Antrages (nebst Kopie der Eheurkunde oder Kopie der Meldebescheinigung) (siehe Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rnr. 1086). Warum sollte man bei einem Verein eine Anmeldung verlangen während bei einer GmbH ein formloser Antrag ausreicht.

  • Ich denke auch, dass man an das Vereinsrecht nicht höhere Maßstäbe anbringen sollte, als an eine GmbH. Ich bin Euch dankbar, dass ihr mir eine praxisnahe Lösung mitgeteilt habt.

  • Ich bezog mich auf Krafka/Willer in seiner 9. Auflage zu Rn. 1086. Er hält nun einheitlich für jede Personenstandsänderung eine förmliche Anmeldung für erforderlich.
    LG
    knutG

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Siehe OLG Hamm, 15 W 361/09:
    ...
    Über die Berichtigung der Firma der Komplementär-GmbH ist im Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Die Berichtigung darf nicht von einer formellen Anmeldung im Sinne des § 12 HGB abhängig gemacht werden (Rn.18).

    und OLG Celle, 9 W 124/12:
    Ändert die persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ihre Firma, ist dieser Änderung von Amts wegen durch eine Berichtigung der Registereintragung gemäß § 17 HRV Rechnung zu tragen.

    Entsprechend sind die Personendatenänderungen zu behandeln, dh. es ist keine Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.

  • Die Änderung des Familiennamens des Vorstandsmitglieds eines Vereins (wegen Eheschließung) ist beim Registergericht in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung anzumelden.

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