Adoption

  • Hallo zusammen,

    sitz hier über einem größeren Erbfall mit gesetzlicher Erbfolge.. Die Miterben sind mittlerweile bekannt. Es gibt nur noch eine offene Frage.

    Eine Person ist am 10.05.1933 geboren. Es wurde am 28.02.1951 ein Vertrag über die Annahme an Kindesstatt gemacht. Der Vertrag wurde im März 1951 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

    Ist hier das Erbrecht des Kindes erloschen?

    Ich würde sagen, er hat ein Erbrecht:gruebel:

  • Grundsatz: Altes Recht = alte Verwandtschaft. Das Kind bleibt mit den leiblichen Verwandten verwandt und kann nach diesen weiterhin erben. Aber: Wo haben sich die Annehmenden 1957 aufgehalten? In der ehemaligen DDR?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Annehmende hat in Bayern gelebt zum Zeitpunkt der Adoption.

    Der Angenommene war am 01.01.1977 (bei Inkraftreten des AdoptG) volljährig. Der Erbfall war am 01.10.2012.

    M.E. gilt hier doch das neue Adoptionsrecht für Volljährige Art. 12 § 1 I AdoptG, was bedeutet dass der Angenommene ein Erbrecht nach seiner "alten" Mutter hat.

    seh ich das so richtig?

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