Adoption nach DDR-Recht

  • Liebe Kollegen

    ich brüte gerade über folgendem Fall:

    Der verwitwete Erblasser hinterlässt aus 2. Ehe 2 Töchter.
    Nach dem Tod findet eine Tochter die Geburtsurkunde eines Halbbruders ( Sohn aus 1. Ehe) von dessen Existenz sie bisher nichts erfahren hat.
    Nach Anforderung der Geburtsurkunde vom Geburtsstandesamt des Sohnes ergibt sich aus einem Randvermerk,dass der im Jahr 1949 geborene Sohn im Jahr 1967 vom 2. Ehemann seiner Mutter adoptiert wurde ( Beschluss des Jugendausschusses des Rats der Gemende XY).

    Eine alte oder aktuelle Anschrift dieses Sohnes ist ergebnislos verlaufen.

    Ist er nach DDR -Recht noch Erbe seines leiblichen Vaters ?
    Reicht dieser Randvermerk des Standesamts als Adoptionsnachweis aus ?

    Überschrift wunschgem. ber.

    the bishop, Mod.

    Einmal editiert, zuletzt von B.Mann (31. Oktober 2013 um 10:27) aus folgendem Grund: warum kann ich diese überschrift nicht berichtigen ?

  • Nach § 73 FGB-DDR erlischt das Verwandschaftsverhältnis zu den Verwandten der aufsteigenden Linie, also auch dem Vater. Maßgeblich wäre für mich die Adoptionsentscheidung. Andererseits bestand nach DDR Recht auch die Möglichkeit der Auflösung der Adoption nach EIntritt der Volljährigkeit.

  • Danke .

    Das ist ja wunderprächtig, also könnte theoretisch die Adoption nicht mehr bestehen.
    Die alten Unterlagen dürfte es wahrscheinlich schon nicht mehr geben und den Sohn selbst können wir nicht ermitteln.

  • Ich möchte hier nochmals auf die nachträgliche Aufhebung der Adoption eingehen, wie diese nach dem FGB der DDR wie folgt möglich war:

    § 73. Verhältnis zu den leiblichen Verwandten des Kindes. (1) Mit der Annahme an Kindes Statt erlöschen alle aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten aufsteigender Linie sich ergebenden Rechte und Pflichten.
    (2) Wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an Kindes Statt annimmt, so findet Abs. l auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten und dessen Verwandten keine Anwendung. Wird in diesen Fällen die Ehe vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beendet, kann das Organ der Jugendhilfe auf Antrag des Annehmenden durch Beschluß die Annahme an Kindes Statt aufheben, wenn ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis nicht mehr besteht.

    77. Aufhebung nach Volljährigkeit des Angenommenen. (1) Ist der an Kindes Statt Angenommene volljährig geworden, so kann das Staatliche Notariat in besonderen Ausnahmefällen auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen die Annahme am Kindes Statt aufheben.
    (2) Wurde das Kind durch ein Ehepaar angenommen, kann der Antrag nach dem Tode eines Ehegatten von dem Angenommenen und dem überlebenden Ehegatten gestellt werden.

    § 78. Wirkung der Aufhebung.
    (1) Mit der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt erlöschen die zwischen dem Annehmenden und dessen Verwandten einerseits und dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen andererseits bestehenden rechtlichen Beziehungen.
    (2) Gleichzeitig leben die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten aufsteigender Linie mit Ausnahme des elterlichen Erziehungsrechts wieder auf; das Kind erlangt seinen früheren Familiennamen zurück.

    ____

    Letztlich bedeutet das aber nur, dass eben unter bestimmten Voraussetzungen eine Adoption rückgängig gemacht werden konnte und dass dann natürlich auch der entsprechende Personenstandseintrag (Geburtseintrag) wieder berichtigt werden musste. Hat aber der (original) Geburtseintrag laut SV von #1 einen standesamtlichen Vermerk über die Adoption ist die Verwandtschaft dadurch offiziell und auch für das Gericht ausreichend belegt geändert. Einen weiteren Nachweis, insbesondere die Adoptionsurkunde, bedarf man als Gericht in diesen Fällen nicht. Es kann keine Ausnahme gegolten haben denn durch eine DDR-Adoption erloschen immer die Beziehungen zu den leiblichen Eltern. Es handelt sich immer um sogenannte "Adoptionen mit starker Wirkung".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. November 2013 um 09:22)

  • Bin auch nicht ganz untätig gewesen.
    Der Sohn war bei der Adoption bereits volljährig, da man in der DDR schon mit 18 volljährig wurde.
    Theoretisch hätte er dennoch später die Adoption rückgängig machen können.
    Mir liegt bisher lediglich der Auszug aus seinem Geburtenbuch vor und daraus ergibt sich nur die Adoption.

  • ...Und damit sind weitere Bemühungen unnötig.

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