Dicke Rentennachzahlung, wie ist die pfändbar?

  • Wie wird denn das hier bei Euch so behandelt: Schuldner (S) beantragt im eröffneten Verfahren eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die Bewilligung dauert sage und schreibe 17 Monate. In dieser Zeit bezieht S Hartz IV von seinem Jobcenter.
    Als endlich der positive Bescheid der DRV ergeht, wird dort die Rente rückwirkend für 17 Monate und für die Zukunft bewilligt. Der Nachzahlungsbetrag beträgt über 9.000,- EUR. Von diesem Betrag sind schon die seitens des Jobcenters bezahlten Hartz-IV-Leistungen abgezogen worden.
    Welcher Teil der 9.000,- EUR landet in der Masse? S hat keine Unterhaltspflicht. Nimmt man einfach 9.000,- EUR, und hält die an die Pfändungstabelle? Oder rechnet man den Betrag auf 17 Monate um und errechnet dann für jeden einzelnen Monat den Pfändungsbetrag?

  • deine 2. Alternativer ist die richtige.

    Rentennachzahlung insgesamt:17

    was kann der Schuldner dafür, dass die Rentenstelle so fix ist......

    Vom Gerechtigkeitsgefühl usw würde ich Dir da natürlich folgen. Nur frag ich mich, wo ich das im Gesetz unterbringen kann? Ich meine auch, einmal vom 'Zuflussprinzip' gehört zu haben, dem zufolge man einfach stur auf den Eingangszeitpunkt abstellt und alles, was in einem Monat eingeht, der Pfändung zugrunde legt.

  • ME muss man für jeden Monat ausrechnen, was pfändbar ist, mit der jeweiligen Freigrenze . Und nicht nur die 9000, sondern auch das, was der Schuldner schon erhalten hat.Und jetzt das Zusatzproblem:das Geld geht auf einem P-Konto ein....

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  • Nur frag ich mich, wo ich das im Gesetz unterbringen kann?

    Reicht dir Stöber, RdNr.1042 (15. Auflage) als Fundstelle? Vom reinen wörtlichen Gesetzestext ist es nämlich wirklich schwierig dies zu finden :)

  • ME muss man für jeden Monat ausrechnen, was pfändbar ist, mit der jeweiligen Freigrenze . Und nicht nur die 9000, sondern auch das, was der Schuldner schon erhalten hat.Und jetzt das Zusatzproblem:das Geld geht auf einem P-Konto ein....

    Du meinst also, auch das ALG II, das während des laufenden Rentenantragsverfahrens ausbezahlt wurde, ist dazuzurechnen? Bräuchte man da nicht eigentlich einen Zusammenrechnungsbeschluss, da das Gesamteinkommen ja aus 2 Quellen stammt, und den Beschluss gibt's doch nicht rückwirkend?

  • Das ALG II dürfte bei der Berrechnung nicht zu berücksichtigen sein, soweit es später von der Rentennachzahlung wieder ausgeglichen wurde (nach deinem Sachvortrag war das Hart IV ja lediglich eine darlehensweise Zwischenfinanzierung....).

    Du nimmt die Gesamtrentenzahlung (ohne das, was sich die ARGE schon zurückgeholt hat) und teilst den durch 17.

    Dann kannst du dir noch überlegen, ob du den gültigen Freibetrag nach § 850c ZPO für den jeweiligen Leistungsmonat zugrunde legst oder nur die aktuelle Tabelle bemühst.

  • Knecht hat Recht! Zum Nachlesen: BGH (Beschl. v. 25.10.2012 - VII ZB 31/12, Rn. 20). Speziell für den Insolvenzfall: OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.03.2011 - I-7 U 148/09).

    Und ein herzliches Willkommen hier im Forum, Knecht! Wer knebelt und knechtet Dich denn? (Insolvenzgericht oder Ehefrau:D?)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Knecht hat Recht! Zum Nachlesen: BGH (Beschl. v. 25.10.2012 - VII ZB 31/12, Rn. 20). Speziell für den Insolvenzfall: OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.03.2011 - I-7 U 148/09).

    Und ein herzliches Willkommen hier im Forum, Knecht! Wer knebelt und knechtet Dich denn? (Insolvenzgericht oder Ehefrau:D?)

    Kann noch mit LG Bielefeld, 'Beschluss vom 21.10.2004 - 23 T 705/04 - dienen, wie auch oben schon gesagt, Stöber, Rdn. 1042. Es kann ja nicht die Schuld des Schuldners sein, wenn seine Rente nicht monatlich gezahlt wird. Außerdem ist der pfändbare Betrag aus der monatlichen Rente zu ermitteln und davon ausgehend, dass von HartzIV nichts pfändbar war, geht die Erstattung aus dem unpfändbaren Teil der Nachzahlung. Zusammenrechnung ist hier kein Thema, weil es nur um die Rente geht. Er hat schließlich keine Aufstockung durch die Rente und deswegen keine Zusammenrechnung.

  • Beim P-Konto ist es doch auf Antrag des Schuldners gem. § 36 InsO i.V.m. § 850k Abs. 4 i.V.m. §850c ZPO genauso zu lösen. Pfändungsfreier Betrag wird einmalig abweichend von § 850k Abs. 1 ZPO festgesetzt auf 9.000 € zzgl. dem Rentenbezug des laufenden Monats. Wenn der Schuldner die 9.000,00 € dann zwei Monate unangetastet stehen lassen sollte, unterliegen sie dem Insolvenzbeschlag, feini.

  • Aus gegebenem Anlass hol ich das Thema noch mal hoch, um es um eine Variante zu erweitern:

    Angenommen der Rückstand stammt aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, wegen Streitereien mit der Versicherungsgesellschaft hat sich ein Rückstand von über 20.000,- EUR angesammelt (für 20 Monate). Nun gibt die Versicherung im eröffneten Verfahren klein bei und zahlt den Betrag aufs Treuhandkonto.

    Solche Versicherungsleistungen sind doch gem. § 36 InsO, §850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO über die Billigkeitsregelung des § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar. Kriegt man denn darüber den Erstattungsbetrag in die Masse oder kann man allenfalls erreichen, dass der Betrag anhand der Pfändungstabelle verwertbar ist? Hier hätte man ansonsten das etwas seltsame Ergebnis, dass ein Schuldner im eröffneten Verfahren 20.000,- EUR in die Hand gedrückt bekommt, obwohl nicht mal die Verfahrenskosten gedeckt sind.

  • Aus gegebenem Anlass hol ich das Thema noch mal hoch, um es um eine Variante zu erweitern:

    Angenommen der Rückstand stammt aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, wegen Streitereien mit der Versicherungsgesellschaft hat sich ein Rückstand von über 20.000,- EUR angesammelt (für 20 Monate). Nun gibt die Versicherung im eröffneten Verfahren klein bei und zahlt den Betrag aufs Treuhandkonto.

    Solche Versicherungsleistungen sind doch gem. § 36 InsO, §850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO über die Billigkeitsregelung des § 850 b Abs. 2 ZPO pfändbar. Kriegt man denn darüber den Erstattungsbetrag in die Masse oder kann man allenfalls erreichen, dass der Betrag anhand der Pfändungstabelle verwertbar ist? Hier hätte man ansonsten das etwas seltsame Ergebnis, dass ein Schuldner im eröffneten Verfahren 20.000,- EUR in die Hand gedrückt bekommt, obwohl nicht mal die Verfahrenskosten gedeckt sind.

    Warum soll der Pfändungsschutz für die monatliche Rente dadurch durchbrochen werden, wenn die Nachzahlung sehr hoch ist?

    Ich sehe hier keinen Grund, warum das hier anders sein soll als bei einer Rentennachzahlung für beispielsweise 3 oder 4 Monate.

    Die Frage ist allerdings, von was der Schuldner in diesen 20 Monaten gelebt hat und welche weiteren Einkünfte in dieser Zeit erzielt wurden. Ggfs. wäre die (monatliche) Nachzahlung mit den bereits erzielten Einkünften zusammenzurechnen, wenn diese als oder wie AE pfändbar wären (also keine Zusammenrechnung mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

  • Da wirst Du Dich wohl streiten müssen, dies ist keine Sache des Insolvenzgerichts. Möglich wäre noch der Einwand des Schuldners nach § 850i ZPO.

    Aber die Rentennachzahlung ist keine einmalige Leistung nur weil die monatliche Rente nicht auch monatlich gezahlt wurde.

    Oder meinst Du die Zusammenrechnung mit evtl. Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit?

  • .

    Warum soll der Pfändungsschutz für die monatliche Rente dadurch durchbrochen werden, wenn die Nachzahlung sehr hoch ist?

    Ich sehe hier keinen Grund, warum das hier anders sein soll als bei einer Rentennachzahlung für beispielsweise 3 oder 4 Monate.

    Die Frage ist allerdings, von was der Schuldner in diesen 20 Monaten gelebt hat und welche weiteren Einkünfte in dieser Zeit erzielt wurden. Ggfs. wäre die (monatliche) Nachzahlung mit den bereits erzielten Einkünften zusammenzurechnen, wenn diese als oder wie AE pfändbar wären (also keine Zusammenrechnung mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

    Er hat in den 20 Monaten teilweise von Einkünften einer Selbständigkeit, ein paar Monate von Hartz IV gelebt.

  • Aber die Rentennachzahlung ist keine einmalige Leistung nur weil die monatliche Rente nicht auch monatlich gezahlt wurde.

    Mir ging es auch weniger um die Einmalzahlung. Maßgeblich dürfte mehr: "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber die Rentennachzahlung ist keine einmalige Leistung nur weil die monatliche Rente nicht auch monatlich gezahlt wurde.

    Mir ging es auch weniger um die Einmalzahlung. Maßgeblich dürfte mehr: "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", sein.

    Aber BU-Renten dürfen nach BGH wie AE gepfändet werden, auch im IV.

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