Titel nach § 126 ZPO

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich hoffe ich habe bei benutzung der Suchfunktion nichts übersehen, konnte aber bisher nichts passendes zu meinem Problem finden.

    Habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungbeschlusses. Titel ist ein Beschluss nach § 126 ZPO.
    In dem Beschluss sind im Rubrum ganz normal die Klägerin und der Beklagte bezeichnet. Im Tenor steht dann "...die von dem Beklagten an den Rechtsanwalt xy (Kl.-Vertr.) zu erstatten...".
    In der Klausel heißt es dann jedoch "Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin...".

    Kann jetzt trotzdem der Rechtsanwalt im eigenen Namen vollstrecken?
    :confused:

    Hatte so einen Titel leider noch nie und bin bei meinen Recherchen diesbezüglich auch nicht wirklich fündig geworden.

  • Nein, das geht so nicht.
    Ich kann nicht einseits feststellen, dass der Betrag an RA XYZ zu zahlen ist, andererseits aber der Klägerin, der das Geld gar nicht zusteht, die Vollstreckungsklausel erteilen.

    Das muss moniert und vom betreffenden Gericht so berichtigt werden, dass die Vollstreckungsklausel dem RA zu erteilen ist.

  • Nein. Wenn das Rubrum so gefasst ist, ist die Klausel falsch. Ich hatte früher immer in die Klausel reingeschrieben: "...wird dem RA xy zum Zwecke der ZV erteilt..." Spuckt der Computer natürlich so nicht aus, muss man von Hand machen. Schick`s zurück und lass es richtig stellen.

  • Hallo,

    nein geht nicht; die Klausel ist falsch, da Titel- und Klauselgläubiger nicht übereinstimmen.

    Die Klausel möge vom Prozessgericht berichtigt bzw. neu gefasst werden, was der Klägervertreter zu veranlassen haben wird.

    Gruß
    Peter

  • Danke für eure Antworten! :)

    Dann werde ich das nochmal beanstanden. Ist zwar etwas blöd gelaufen, da ich schon eine Zwischenverfügung gemacht habe und es da nicht beanstandet habe. :oops: Die Unstimmigkeit ist mir erst bei erneuter Prüfung aufgefallen. :oops: Aber naja, muss der Gläubigervertreter eben durch.

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