Nachlass ohne Barmittel

  • Hallo, ich hoffe, Ihr könnt mir praktische Tips geben.

    Folgende Situation: Erblasserin, gebürtige Kroatin, hatte ursprünglich 5 Kinder. Zwei leben in der BRD, zu den anderen 3 besteht seit Jahren kein Kontakt.
    Mindest-Teilerbschein erteilt für 2/5 des Nachlasses, bzgl. der unbekannten Erben wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.
    Nachlass besteht aus einem Sparkonto, keine Barmittel ansonsten.
    Nun weigert sich eine der festgestellten Erbinnen, an der Auseinandersetzung mitzuwirken. Ergo kein Zugriff auf das Konto. Ergo hat der Nachlasspfleger kein Geld, um die übrigen Erben zu ermitteln.
    Just jene sich verweigernde Erbin verstirbt nun auch noch und deren Sohn stellt sich tot!

    Was tun?
    Klage auf Auseinandersetzung über PKH?
    ERmittlung der Erbeserben und Beschaffung diesbzgl. Urkunden auf dem Dienstweg? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Um wieviel Geld geht es für den Anteil der Pflegschaft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke!
    Ursprünglich hatte die Kollegin aufgrund des Antrags einer Miterbin die Pflegschaft angeordnet ... weil jene die Auseinandersetzung betreiben wollte. :cool:
    Und jetzt stellt sie sich quer ...

    Nur leider werde ich auch bei Aufhebung die Vergütung wohl aus der Landeskasse zahlen müssen :mad:

  • Die Pflegschaft besteht, weil diese nach § 1961 BGB angeordnet werden musste. Gäbe es noch keine Pflegschagt würde ich wohl auch keine anordnen.

    Es ist nun eigentlich die Sache des Pflegers, den zwar offenbar nicht mehr von der Gegenseite verfolgten aber nun eben von ihm zu verfolgenden Auseinandersetzungsanspruch geltend zu machen.

    Der Pfleger ist damit an der Reihe, die Auseinandersetzung gegen die Erben der nachverstorbenen Miterbin zu betreiben. Notfalls mit PKH usw.

    Einen Grund zur Aufhebung der bestehenden Pflegschaft sehe ich nicht. Die Vergütung des Pflegers aus der Staatskasse zu entnehmen ist ebenfalls m.E. nicht angezeigt, denn es gibt ja unbelasteten Nachlass, der nur eben erst geteilt werden muss um darüber verfügen zu können.

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  • Nur leider werde ich auch bei Aufhebung die Vergütung wohl aus der Landeskasse zahlen müssen

    Nur, wenn der Nachlasspfleger nicht die Möglichkeit hat, auf das Sparkonto zuzugreifen. Ansonsten würde ich versuchen, über § 1836e BGB wenigstens später noch für die Landeskasse an das verauslagte Geld zu kommen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • @ TL

    Ja, Betreibung der Erbauseinandersetzung war auch ein gedanke. Aber da hab ich dann auch das Problem der Liquidität. Denn die Erbin, die sich verweigerte, ist mittlerweile verstorben. Und deren Erbfolge ist bislang ungeklärt. Der Sohn kümmert sich nicht um einen Erbschein, das müsste dann ja mein NL-Pfleger machen, aber wovon soll er die Urkunden usw. bezahlen?

  • Ich glaube immer mehr, dass das nicht das Problem des Nachlassgerichts ist, sondern eines Nachlasspflegers, der nicht weiß was zu tun ist bzw. was er machen kann....

    Wenn die Miterbin inzwischen verstorben ist und deren Erben unbekannt sind, dann muss eben der Nachlasspfleger für diesen Erbfall beim dort zust. NLG einen Antrag auf Bestellung eines NLP nach § 1961 BGB stellen und dann zusammen mit diesem NLP den Nachlass des ursprünglichen Erblassers auseinandersetzen.

    Ist der Erbe der nachverstorbenen Miterbin zwar bekannt aber unwillig, muss ihn der Nachlasspfleger auf "Auseinandersetzung verklagen" (notfalls mit PKH) und ggf. noch einen Erbschein über § 792 ZPO beantragen.

    Der NPL kommt an das Sparbuch. Es kann nur etwas aufwendiger sein und ggf. dauern....aber es ist kein Grund ersichtlich, warum das nicht gehen sollte.

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  • All das lohnt sich aber nur, wenn das Guthaben entsprechend groß ist

    Richtig...daher meine Frage gleich in #3, die leider noch nicht beantwortet wurde.

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  • Gesamtnachlass: 10.000,00.
    Zugriff auf Sparvermögen nur mit Unterschift aller festgestellten Erben möglich ... und wie gesagt, einer blockiert.

    Ich werde mir das mal mit der Nachlasspflegschaft für die nachverstorbene Erbin durch den Kopf gehen lassen!

    Vielen Dank für eure Inputs.


  • Zugriff auf Sparvermögen nur mit Unterschift aller festgestellten Erben möglich ... und wie gesagt, einer blockiert.

    :gruebel: Eigentlich müsste doch an den ausgezahlt werden, der die Sparurkunde vorlegt.

  • Nicht, wenn die Bank das Konto bereits als Nachlasskonto führt. Dann kann das Sparbuch vorlegen wer will....die Erben müssen gemeinschaftlich zustimmen.


    Vorschlag zur Güte, nachdem du (Cidane) ja offenbar für beide Erbfälle das zust. NLGH bist:

    Hinsichtlich des ersten Erbfalls kann sich der Nachlasspfleger an die Bank wenden und um Herausgabe des Sparguthabens bitten.

    Hinsichtlich des zweiten Erbfalls kannst du als Nachlassgericht der nachverstorbenen Erbin der Bank die Befugung erteilen, das Sparguthaben gemäß Antrag des Pflegers an diesen herauszugeben.

    Hat der Pfleger das Geld, weißt du ihn sowohl als NLG des ersten als auch des zweiten Erbfalles an, Rechnung zu legen, das Geld zu teilen und den Teil für den zweiten Erbfall gerichtlich zu hinterlegen.

    Dann ist der Teil für die nachverstorbene Erbin hinterlegt und erledigt. Der unwillige Sohn kann dann machen was er will.

    Der beim NLP verbliebene Rest dient dazu seíne Vergütung zu bezahlen und auch noch weitere Erben zu ermitteln. Lassen die sich auch nicht ermitteln, wird eben auch noch dieser Teil hinterlegt.

    Nochwas: Macht die Bank da nicht mit, kannst du diese auch nach § 1960 BGB anweisen das gesamte Guthaben gerichtlich zu hinterlegen. Dann wiederum kannst du als NLG die Hinterlegungsstelle um Herausgabe ersuchen....


    Ergo: Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg ...oder noch einer....oder noch einer.

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