Gebühren außer Ansatz - GNotKG?

  • Hallo zusammen...

    folgender Fall: Erblasser errichtet 1979 mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament. 1983 errichtet er mit seiner Schwester, die 2000 stirbt eine weitere letztwillige Verfügung, in der die beiden sich gegenseitig Grundstücke zuwenden. Die Testamente werden beide beim Amtsgericht X verwahrt (nicht Nachlassgericht). Erst wird die Verfügung aus 1983 eröffnet und hierher übersandt. Ca. 1 Monat später, nachdem wir das AG X darauf hingewiesen haben, dass es noch eine Verfügung geben muss, wird auch das Testament aus 1979 eröffnet.

    Muss ich jetzt tatsächlich 2 x 100,00 € für die Testamentseröffnungen nehmen? Einmal denke ich, dass das Testament aus dem Jahr 1983 nicht nochmal hätte eröffnet werden müssen, weil die bedachte Person bereits vorverstorben ist und zum zweiten hätte auch gut eine gleichzeitige Eröffnung stattfinden können. Dafür kann die Ehefrau ja nu nichts. Oder seh ich das falsch?

  • Gibt es ggf. eine entsprechende Vorschrift wie § 16 KostO im neuen GNotKG? (Nichterhebung wegen unrichtigter Sachbehandlung). gefunden :)

    § 21 GNotKG:

    § 21 Nichterhebung von Kosten
    (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
    (2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

    Vielleicht hilft das..

  • Ich würde auch nur 1 x die Eröffnungsgebührt ansetzen - auch wenn die unrichtige Sachbehandlung das Verwahr- und nicht das Nachlassgericht verursacht hat.

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