Vorrang Schornsteinfegergebühren


  • Und jetzt unterscheidet man plötzlich zwischen privater und hoheitlicher Tätigkeit ab 2013?

    So "plötzlich" scheint mir das nicht zu sein: Der Gesetzgeber hatte eine lange Übergangsfrist vorgesehen. Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechtes trat in seinen wesentlichen Teilen (und auch hinsichtlich der hier interessierenden Frage) erst am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig trat das Schornsteinfegergesetz (und damit auch dessen § 25) außer Kraft.

  • Wenn ich die Reform des SchornsteinfegerG richtig verstanden habe, ging es doch darum jetzt die Kosten fürs einfache Kehren von den Kosten für die hoheitlichen Aufgaben zu unterscheiden. Der 20 II SchfHwG bestimmt die Kosten für einen Bezirksschornsteinfeger als öffentliche Last. Alle anderen Kosten sind eben keine öffentliche Last mehr. Für die Kosten, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind, muss m.E. die alten Regelungen gelten, da die Übergangsregelungen dazu nichts sagen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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