Vorrang Schornsteinfegergebühren

  • Hallo zusammen.

    Seit dem 1.1.2013 gilt das SchHwG, das SchfG tritt außer Kraft.
    Die Schornsteinfegergebühren sind somit keine öffentl. Last gem. § 10 I 3 ZVG mehr.
    Meine Frage:
    Gilt dieser Wegfall auch für die Beiträge, die noch vor 2013 angefallen sind oder ist auch für diese der Vorrang weggefallen ?
    Stöber sagt dazu nichts. :gruebel:

  • "Die Schornsteinfegergebühren sind somit keine öffentl. Last gem. § 10 I 3 ZVG mehr."


    Das ist so pauschal nicht richtig.... hierzu gibt es auch bereits einen fred, find ihn aber grad nicht,kann ggfls. morgen mal suchen helfen.

  • Ob es eine öffentliche Last ist oder nicht, kommt immer darauf an, wo du wohnst. Vielleicht gibt es ja eine Übergangsvorschrift.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Kosten, die der Bezirksschornsteinfeger erhebt, sind noch öffentliche Last:
    [h=3]§ 20 Kosten SchfHwG (Bundesrecht)[/h]
    (1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1 und § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
    (2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
    (3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
    (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.

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  • @ Annett
    Bei mir geht es aber nicht um die Gebühren nach § 20 II SchfHwG, sondern um Kehrgebühren, die ab 2013 keine ö. Last mehr sind ( siehe Stöber 20. Aufl. § 10 Rdn 6.12 ).
    Nochmals meine Frage: Was ist mit den Rückständen vor 2013 ?
    Können die noch erhoben werden oder sind sie mit dem 1.1.13 weggefallen ?

  • Ich denke mal, dass sie, wenn sie denn geltend gemacht worden sind, noch als öffentliche Last zu qualifizieren sind. Ich würde sagen, dass die dingliche Haftung nicht entfällt.

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  • Ich habe ein Ersuchen des Landratsamts auf Eintragung einer unbedingten Zwangshypothek vorliegen in dem folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
    -Schornsteinfegergebühren - ohne Aufschlüsselung bzgl. hoheitlichen und freien Tätigkeiten!-
    -Zwangsgelder
    Als Gläubiger ist das Landratsamt XY bezeichnet!!! Der Name des betreffenden Bezirkskaminkehrermeisters ist aus dem Ersuchen nicht ersichtlich.

    Nach § 20 Abs. 3 SchfHwG werden rückständige Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1-3, § 15 S. 1 und § 16 SchfHwG von der zuständigen Behörde (hier: Landratsamt, § 1 Abs. 1 BayZuVSchfw) durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.

    War schon jemand mit einer ähnlichen Zwangssicherungshypothek befasst? Wie werden evtl. Anmeldungen in der Zwangsversteigerung behandelt?

    Ich finde nichts über einen Forderungsübergang auf den Landkreis oder eine "Verfahrensstandschaft" o.ä.
    Ist für die Geltendmachung der Leistungen aus der freien Tätigkeit des Schornsteinfegers ein Vollstreckungstitel des Prozessgerichts nötig? Gläubiger der Zwangsgelder kann wohl nicht der Schornsteinfeger sein. Vom Sachbearbeiter des Landratsamt wurde mir gesagt, dass die Zwangssicherungshypotheken seit jeher so beantragt werden und in den letzten Wochen von einem anderen Rechtspfleger auch antragsgemäß eingetragen wurden.

  • Die Kosten, die für die nicht hoheitlichen Arbeiten erhoben werden, sind zivilrechtlich zu titulieren. Nach 20 SchfHwG die sind Kosten öffentliche Last und nur von der zuständigen Behörde zu titulieren. Das heißt für mich, dass es sich immer noch um eine Forderung des Bezirksschornsteinfegers handelt. Die verwaltungsmäßige Bearbeitung durch die Landkreise oder kreisfreien Städte (in LSA nach § 3 Schfg-ZustVO) erfolgt. Ich habe also Anmeldungen durch die Stadt gesehen. Und auch Beträge hierfür an die Stadt ausgekehrt.

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  • @Oksana und Annett: Ihr verwirrt mich.

    Rechtsgrundlage für die Beitreibung ist - Oksana hat es selbst genannt - doch § 20 Abs. 3 SchfHwG in Verbindung mit der landesrechtlichen Umsetzung - bei Oksana § 1 Abs. 1 BayZuVSchfw. Die genannten Forderungen werden durch Bescheid festgestellt und im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

    Wie kommt Ihr angesichts dessen zu der Idee eines Vollstreckungstitels, der gar noch im Zivilprozesswege beschafft werden müsste?

    Es handelt sich also nicht mehr um eine Forderung des Bezirksschornsteinfegermeisters, sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung, für deren Beitreibung in Bayern das Landratsamt zuständig ist.


    Bleibt die Frage, ob es sich bei den vom Landkreis zu vollstreckenden Schornsteinfegergebühren um solche handelt, von denen § 20 Abs. 3 SchfHwG spricht. Aber ist das wirklich eine Frage? Nur für diese ist der Landkreis doch überhaupt zuständig. Der Landkreis wird doch mit Unterschrift und Siegel bestätigt haben, dass die Forderung fällig und vollstreckbar ist. Der Rest ist ggf. vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.

  • Es gibt doch öffentlich-rechtliche Kosten, die der Bezirksschornsteinfeger erhebt. Das ist aber nicht immer der , der kehrt. ( bei mir z.B.) Für diese Arbeiten bekommt der Schornsteinfeger auch Geld. Das hat aber nichts mit den Kosten zu tun, die der Bezirksschornsteinfeger nach SchfHwG erheben kann. Die müssen tatsächlich im zivilprozessualen Wege tituliert werden.

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    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Zum "Reinigen" komme ich doch über § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG hin.

    Diese Aussage verstehe ich nicht.

    § 20 SchfHwG beschäftigt sich mit den Kosten für die im Gesetz bestimmten (hoheitlichen) Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.

    Diese sind von Kosten für sonstige Schornsteinfegerleistungen (z.B. für das "normale" Kehren) abzugrenzen, für die Eigentümer die Dienste jedes Schornsteinfegers etc. in Anspruch nehmen können, und die keine öffentliche Last sind.

  • Zum "Reinigen" komme ich doch über § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG hin.

    Diese Aussage verstehe ich nicht. § 20 SchfHwG beschäftigt sich mit den Kosten für die im Gesetz bestimmten (hoheitlichen) Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Diese sind von Kosten für sonstige Schornsteinfegerleistungen (z.B. für das "normale" Kehren) abzugrenzen, für die Eigentümer die Dienste jedes Schornsteinfegers etc. in Anspruch nehmen können, und die keine öffentliche Last sind.


    :daumenrau

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Die Novellierung des SchfHwG erfolgte 2008, somit wurde zwischen den privaten und hoheitlichen Tätigkeiten unterschieden.

    Hätte man somit bereits von 2008 – 2012 die Kehrgebühren als öffentliche Last rausnehmen müssen? Ging aber nicht, da hier die Vorschrift des § 25 Abs. 4 SchfG galt.

    Wenn man die Normenkette des alten § 25 Abs. 4 SchfG mit der im SchfHwG vergleicht fällt was auf?

    Man kommt über § 25 Abs. 4 SchfG über § 24 Abs. 1 SchfG über § 13 Abs. 1 Nr. 1 SchfG auf § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 SchfHwG.

    Diese Vorschrift galt von 2008 – 2012 über das SchfG und ab 2013 über das SchfHwG.

    Und jetzt unterscheidet man plötzlich zwischen privater und hoheitlicher Tätigkeit ab 2013?

  • Und jetzt unterscheidet man plötzlich zwischen privater und hoheitlicher Tätigkeit ab 2013?

    Ja! Denn besonders qualifizierte und zertifizierte Fachbetriebe sind für nicht hoheitliche
    Tätigkeiten zugelassen. Deren Tätigkeit löst bekanntlich keine öLa aus.
    Es ist nur so, dass es diese besonderen Betriebe nicht, bis sehr wenig gibt, was
    aber nichts daran ändert, daß der Kaminfeger einmal hoheitlich und einmal
    rechtsgeschäftlich tätig wird.
    Wird der Kaminfeger hoheitlich tätig, werden die Gebühren als Bescheid über
    das LRA eingezogen, wird der Kaminfeger rechtsgeschäftlich tätig muss er
    wie seine Handwerker-Kollegen die Zivilgerichte bemühen.

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