Einwendungen gegen die Schlussrechnung

  • Hallo zusammen,
    Schlusstermin ist bestimmt. Ich werde nicht schlau aus den Kommentaren. Einer sagt, dass "Einwendungen" gegen die Schlussrechnung nicht mehr im Termin erhoben werden können, da es insoweit nur ein "Erörterungstermin" ist und ggf. eine Klage erfolgen müsste. Ein anderer - der große - geht wohl schon davon aus.
    Offen und unklar ist das Recht dazu durch einen nachrangigen Gläubiger. In meinem Verfahren wurde die zugelassen. Kann er dann ?

    Merci

  • Wenn ich die Kommentierungen richtig verstehe, ist die Frage nicht, ob Einwendungen erhoben werdne könne, sondern was das Gericht damit machen muss. Über Einwendungen zhum Schlussverzeichnis muss man entscheiden, sh. §§ 194 II, III, 197 III InsO. Einwendungen gegen die Rechnung nehme ich zur Kenntnis, lasse sie von den Beteiligten erörtern und nehme ggf. deren Erklärungen ins Protokoll auf. Darüber entscheidne muss ich nicht, die Beteiligten müssen selbst entscheiden, was sie damit machen, z.B. Schadensersatzansprüchen gegen den IV erheben... Wenn bei Dir die nachrangigen Gläubiger ausdrücklich anmelden sollten, können sie auch EInwände erheben.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Genau, die Schlussrechnung wird im Termin nur erörtert. Hinsichtlich des SChlussverzeichnisses können Einwendugen erhoben werden. So sagt es jedenfalls wortwörtlich das Gesetz ;). Hintergrund ist ja, dass früher in der Konkursordnung mit dem Schlusstermin die Schlussrechnung abgehakt war. jetzt kann man auch noch nach Aufhebung auf SChadenersatz oder sonstwas klagen. Insofern kann man eigentlich auch das "erörtern" lassen;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Darüber entscheidne muss ich nicht, die Beteiligten müssen selbst entscheiden, was sie damit machen, z.B. Schadensersatzansprüchen gegen den IV erheben...

    Diesbezüglich ist aber § 92 InsO zu beachten.

    Wie ist des dann eigentlich mit der Rechnungslegung des vorl. IV??? Soll sich dann der IV selber verklagen, sofern den Gläubigern dadurch ein Schaden entstanden ist?

    Irgendwie habe ich aber den Eindruck, dass es allgemein (oder auch nur von manchen Rechtspflegern) akzeptiert ist, wenn auf eine Rechnungslegung verzichtet wird.

    Einwendungen oder Klagen kann man ja nicht per se unterstellen, wenn keine Grundlage da ist, aber das Nichtvorhandensein schafft zumindest mal dieses Diskussionspotential für den IV aus der Welt... :cool:

  • Da hat man dann aber schon das nächste Problem, weil die Frage der funktionellen Zuständigkeit für die Bestellung eines Sonderverwalters nicht ganz eindeutig geklärt ist.

    Ich bin auf einer Veranstaltung mal ganz entsetzt angeschaut worden, als ich das Thema in den Mund genommen habe, weil die Mehrheit der Teilnehmer bei dem, worum es in der Sache ging, ziemlich scharf darauf gewesen wäre, die Akte längerfristig beim Richter zu parken.

  • Kann ich nicht nachvollziehen. In den mir bislang bekannten Fällen, war dies immer Sache des Rechtspflegers, egal ob ein Sonderverwalter bestellt werden musste oder aber durch den Tod des Verwalters ein neuer zu bestellen war.

    Zwar bestellt der Richter den Verwalter, die weitere Verfahrensführung obliegt jedoch dem Rechtspfleger, mal von gewissen Sprengeln abgesehen.

    Wäre die Bestellung eines Sonderverwalters Sache des Richters, dann viel Spaß. Das käme ja dann in allen Fällen, auch bei zeitweiser Verhinderung oder Interessenkollision bei der Prüfung von Forderungen zum tragen.

    Aus den Entscheidungen IX ZB 240/05 und IX ZB 241/05 kann ich das auch nicht herauslesen...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und was soll man da nach den Vorstellung von Uhlenbruck als Insolvenzgericht entscheiden? :confused:



    Ich glaub die Kommentierungen von uhlenbruck ist da etwas durcheinander . Ich denke er schreibt unter der Erörterung der schlussrechnung das,was er über die Einwendungen gegen das schlussverzeichnis sagen wollte:)

    Bei 92 inso bin ich mir auch nicht sicher. Laut allen Kommentaren ein Gläubiger das später im Prozessbeginn geltend machen können - längstens bis zur Verjährung . Nur ein solcher gläubiger wird ja nicht den kollektivschaden sondern seinen eigenen geltend machen, der dann nur ihm zusteht.
    Irgendwie ist das mit dem sonderinsolvnzverwalter in Konkurrenz zum individuellen verfogungsanspruch?

  • Noch eine weitere Frage : Stelle ich bei schlussrechnungsprüfung fest, dass Lücken vorhanden sind und auch an der Wirtschaftlichkeit des Handelns bedenken bestehen - was mache ich dann? Sonderinsolvnzverwalter ? Der kostet dann ggf. Mehr, als das "vielleicht" dazu kommt. Lücken Lassen sich nicht schließen. Belege unauffindbar. Da bringt in auch nichts. Schlusstermin abhalten ohne gerichtlich. Zustimmung zur schlussrechnung, protokollierend der Bedenken und dann nachtragsvorbehalt hinsichtlich evtl. Aus der verwalterhaftung sich ergebende Ansprüche ?

  • Noch eine weitere Frage : Stelle ich bei schlussrechnungsprüfung fest, dass Lücken vorhanden sind und auch an der Wirtschaftlichkeit des Handelns bedenken bestehen - was mache ich dann? Sonderinsolvnzverwalter ? Der kostet dann ggf. Mehr, als das "vielleicht" dazu kommt. Lücken Lassen sich nicht schließen. Belege unauffindbar. Da bringt in auch nichts. Schlusstermin abhalten ohne gerichtlich. Zustimmung zur schlussrechnung, protokollierend der Bedenken und dann nachtragsvorbehalt hinsichtlich evtl. Aus der verwalterhaftung sich ergebende Ansprüche ?

    also: um dein Chaos aufzuwirren: 1. Wirtschaftlichkeit wird nicht geprüft (die ist Sache des IV) 2. Lücken - kommt drauf an wie groß: Zumindest an IV Schreiben und Beleg nachfordern, wenn nicht mehr auffindbar abwägen wie wichtit 3. ST óhne gerichtliche Zustimmung zu SR geht nicht 4. Wenn das Gericht der Meinung ist, der IV könnte einen Gesamtschaden verursacht haben, Sonderverwalter bestellen (P.S. MIST mein Rechner lässt mich keinen Zeilenumbruch machen)

  • 1. Wirtschaftlichkeit wird nicht geprüft (die ist Sache des IV)

    Die Grenze ist die Insolvenzzweckwidrigkeit, also Kauf griechischer Staatsanleihen.

    Aber kommt das nicht auch irgendwie darauf an, wer man ist. Wenn man beispielsweise wie die C...bank anscheinend mit Milliarden Steuergeldern bei der Lehman-Pleite aufgefangen wird und dann diese Gelder in Griechenland wieder anlegt, das ist doch wohl nicht zweckwidrig, oder :wechlach:...?

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  • Dann wäre es immer noch zweckwidrig, allerdings dann unbeachtlich, wenn der Masse kein Schaden entstanden ist.

    Hierbei muss mE eine Gesamtschau erfolgen:

    es reicht also nicht zu sagen, dass man am 7.3.2013 für 0,17 EUR prü Stück 1 Mio Papiere gekauft und diese Papiere am 11.11.2013 für 034 EUR verkauft hat.

    Auch der Erwerb von 1 Mio Papieren zu 1,50 EUR das Stück am 1.1.2013 und der Verkauf zu 0,50 EUR am 15.2.2013 gehört in die Betrachtung mit herein, also so wie in BGH vom 15.01.2013, II ZR 90/11.

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  • Dazu eine kleine Nachfrage.

    Das Insolvenzgericht hat die Schlussrechnung und - sofern gegeben - die Bemerkungen des Gläubigerausschusses zu der Schlussrechnung auszulegen (§ 66 InsO).

    Im Uhlenbruck steht zu § 197 InsO dann, dass einwendungsberechtigt gegen die Schlussrechnung der Schuldner und auch die Insolvenzgläubger sind.

    Der Gläubigerausschuss ist demnach nicht einwendungsberechtigt, oder?

    Dieser hat lediglich die Aufgabe, die Schlussrechnung zu prüfen und seine Bemerkungen dazu einzureichen.

    Es ist dann Aufgabe des Schuldners und der Insolvenzgläubiger - ggf. unter Bezugnahme auf die Bemerkungen des Gläuibgerausschusses - Einwendungen zu erheben?

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