Bewertung von Dienstbarkeiten (Handhabung von § 52 GNotKG)

  • Ich habe häufig das Problem, bei Dienstbarkeiten den nach § 52 GNotKG maßgeblichen Wert festzustellen, z. B. bei Wegerechten, Traforechten, Bergschadenminderwertverzichten. Die Beteiligten lügen mich bei den Werten fast regelmäßig an (je weniger, desto besser) oder geben einfach den Regelwert nach § 36 GNotKG an, welcher ja gerade nicht mehr zulässig ist.

    Sind folgende Überlegungen zulässig:

    1. Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 1 (Wert für das herrschende Grundstück/den Berechtigten). Bei einer Grunddienstbarkeit müsste ich demzufolge schätzen, wie viel das herrschende Grundstück dank des Wegerechts zB mehr wert ist.

    2. Aber geht § 52 Abs. 3 GNotKG dem nicht vor: Die Grunddienstbarkeit ist ja per se auf unbeschränkte Dauer bestellt, sodass der 20fache Jahreswert maßgeblich ist - oder eher auf unbestimmte Dauer (10facher Jahreswert, § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG)?

    3. Dann muss ich für den Jahreswert nach § 52 Abs. 5 vorgehen. Heißt das im Fall des § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG: Der Jahreswert ist 5 Prozent vom Verkehrswert des herrschenden Grundstücks. Das heißt, beim Wegerecht oder Traforecht bin ich mangels anderer Anhaltspunkte ganz schnell bei 50 Prozent des Grundstückswertes? (10facher Jahreswert)?

    Danke für alle Einschätzungen!
    Gruß
    Andydomingo

  • Abs. 1 stellt m.E. zunächst nur klar, dass nicht die Wertminderung des belasteten Grundstück zur Wertermittlung heran zu ziehen ist, sondern der Wert für den Berechtigten zu ermitteln ist. "Wert" im Sinne des Abs. 1 ist m.E. der Jahreswert, da man diesen ja zur Wertberechnung nach den Folgeabsätzen benötigt.

    Geben die Beteiligten keinen glaubhaften Wert an und lässt sich ein solcher auch nicht anhand anderer Faktoren (z.B. Nutzungsentschädigungen oder Pachtzahlungen) bestimmen, greift meine Ansicht nach Abs. 5.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke. Das bedeutet, ich muss

    - bei einer Grunddienstbarkeit den Wert des herrschenden Grundstücks (oder ggf. des begünstigten Grundstücksteils) und
    - bei einer bpDienstbarkeit den Wert der Anlage/Einrichtung (z. B. Trafo, Leitungen) oder der Begünstigung (Bergschadenminderwertverzicht) pro Jahr schätzen?

  • Nein, nicht ganz:

    Bei einer GD muss der Wert bestimmt werden, den das Recht für das begünstigte Grundstück hat.

    Bei einer bpD muss entsprechend der Wert bestimmt werden, den das Recht für den Berechtigten hat.

    Sind diese Werte nicht anhand irgendwelcher Anhaltspunkte ermittelbar, so ist nach § 52 Abs. 5 GNotKG der Wert des betroffenen Gegenstandes zu bestimmen an davon dann 5 % als Jahreswert anzunehmen.

    Ulf

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  • Dies bedeutet für eine unbefristete Grunddienstbarkeit also 5% des Wertes des berechtigten Grundstücks als Jahreswert x 20facher Wert, also wieder 100% des Grundstückswertes? Kann das sein ?

  • Dies bedeutet für eine unbefristete Grunddienstbarkeit also 5% des Wertes des berechtigten Grundstücks als Jahreswert x 20facher Wert, also wieder 100% des Grundstückswertes? Kann das sein ?


    Das wird offenbar vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, wie man m.E. aus der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf entnehmen kann (vgl. S. 251 + 252).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hab auch noch einmal eine Frage zum Thema:

    In meiner Akte soll eine bpD (Wärme-, Daten- und Stromleitungsrecht) eingetragen werden.

    Als Jahreswert wurden 500,00 Euro angegeben. Wie soll ich denn jetzt wissen, ob das ein realistischer Wert ist?

    Nehmt ihr bei einer bpD nun den 10-fachen (unbestimmte Dauer -> § 52 III 2 GNotKG) oder den 20-fachen (unbeschränkte Dauer -> § 52 III 1 GNotKG) Wert?

    Mir ist die Unterscheidung nicht so ganz klar.

  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind i.d.R. auf Lebenszeit beschränkt - daher auf unbestimmte Dauer. Grunddienstbarkeiten sind dagegen unbeschränkt bestellt...

    Für bpD wird daher regelmäßig der 10fache Jahreswert; für Grunddienstbarkeiten dagegen der 20fache Jahreswert genommen.

    Dagegen ist die Frage nach dem Wert für den Berechtigten / das berechtigte Grundstück nicht so einfach zu beurteilen. Im Zweifel wird das regelmäßig Anlass zum Streit sein.

  • Eine "unbestimmte Dauer" liegt vor, wenn klar ist, dass das Recht irgendwann erlischt aber der Zeitpunkt des Erlöschens noch offen ist. Das ist nach meinem Verständnis z.B. bei einer Photovoltaikdienstbarkeit der Fall, wenn sie "für die Dauer des bestehens der Anlage" bestellt wird.

    Eine "unbeschränkte Dauer" liegt vor, wenn das Recht voraussichtlich nur durch Aufhebung erlischt und ansonsten immer bestehen bleibt.

    Die Unterscheidung von Andi teile ich so pauschal nicht. Eine bpD für eine Gesellschaft kann m.E. schon ein Recht von unbeschränkter Dauer sein, da Gesellschaften - anders als natürliche Personen - nicht zwangsläufig irgendwann "sterben".

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe hier ein Schmutz- und Trinkwasserleitungsrecht für eine Körperschaft einzutragen. Der Wert der Dienstbarkeit beträgt 1.435,00 €.

    Würdet ihr diesen Wert jetzt mit dem Faktor 20 multiplizieren? Ich würde es tun. Meine Kollegen nehmen aber den Wert der in der Urkunde steht.

  • Ich habe hier ein Schmutz- und Trinkwasserleitungsrecht für eine Körperschaft einzutragen. Der Wert der Dienstbarkeit beträgt 1.435,00 €.

    Würdet ihr diesen Wert jetzt mit dem Faktor 20 multiplizieren? Ich würde es tun. Meine Kollegen nehmen aber den Wert der in der Urkunde steht.


    Wenn der "Wert" 1.435,00 € ist, dann ist das für Kostenzwecke der Gesamtwert, jedenfalls nach Meinung der Beteiligten.
    Wenn der "Jahreswert" 1.435,00 € ist, dann ist für Kostenzwecke 20 x 1345,00 € = 28.700,00 €

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dies bedeutet für eine unbefristete Grunddienstbarkeit also 5% des Wertes des berechtigten Grundstücks als Jahreswert x 20facher Wert, also wieder 100% des Grundstückswertes? Kann das sein ?


    Nein, wenn amn auf § 52 Abs. 5 GNotKG angwiesen ist, sind es 5% des Wertes des betroffenen (= dienenden) Grundstücks. Bei einer Leitungstrasse von 8 m Breite einschl. Schutzstreifen und 20 m Länge über ein 50,00 ar großes Grundstück mit einem Verkehrswert von 10,00 €/m² also von 8*20*0,05*10 = Jahreswert von € 80,00 *20= Kostenwert € 1.600,00 (und nicht etwa 5000*0,05*10, Jahreswert € 2.500,00 - das wäre aber zB der Jahreswert eines Nießbrauchs am gesamten Grundstück).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich hier mal an: Nachdem ich beim Notar um Mitteilung gem. § 39 GNotKG der Geschäftswerte für die Dienstbarkeitsbestellungen (es wurden drei Grunddienstbarkeiten + drei beschr. pers. Dienstbarkeiten in einer Urkunde bestellt) gebeten habe, teilt er mir (s)einen Gesamtgeschäftswert mit - wie (leider) immer öfter. Müsste er mir nicht mittteilen, wie er zu diesem Gesamtgeschäftswert kommt?!

    Werte für die belasteten Grundstücke habe ich nicht - sind z.T. auch bebaut - müsste ich tatsächlich ermitteln.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich ersuche immer konkret um Angabe der jeweiligen Jahreswerte der Rechte xy. Klappt bisher gut. :)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich ersuche immer konkret um Angabe der jeweiligen Jahreswerte der Rechte xy. Klappt bisher gut. :)

    Hmmm - einen Versuch ist auf jeden Fall wert :-). Eigentlich dachte ich, meine Anfrage wäre konkret genug gewesen, aber ... :(. Mal sehen ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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