Hallo an alle, ich bins schon wieder -
mit einer formellen Frage. Folgender Fall:
Bei uns wird ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament (T1) nach dem Tod des Ehemannes in der Akte verwahrt. Nun ist die Ehefrau gestorben. Die Tochter hat als Schlusserbin einen Antrag auf Testamentseröffnung gestellt und gleichzeitig ein weiteres, nach dem Tode des Ehemannes von der Frau geschriebenes Testament (T2) mit zu uns gesandt.
Der Ehemann war damals mit letztem Wohnsitz hier verstorben, die Ehefrau nun mit letztem Wohnsitz in Thüringen.
Ich dachte mir:
- T1 jetzt nach der Ehefrau eröffnen, da ich gemäß §§ 344 Abs. 6, 348 FamFG zuständig bin. Folglich greift § 350 FamFG, sodass ich T1 in Orginal mit einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls an das zuständige AG in Thüringen sende und hier das Orginal-Protokoll, sowie eine beglaubigte Abschrift von T1 z.d.A. nehme.
- Für die Eröffnung von T2 bin ich gemäß § 343 FamFG nicht zuständig. § 344 Abs. 6 FamFG greift m.E. nach auch nicht, weil uns das Testament ja nur zugeschickt wurde, wir es aber nicht in amtlicher Verwahrung haben.
Ich habe also verfügt, T2 zusammen mit o.g. T1 und T1-Protokoll in Orginal nach Thüringen zu schicken und für unsere Akten eine Kopie zu behalten.
Meine Ausbilderin hat mir jetzt gesagt, dass ich auch T2 eröffnen muss, weil § 350 FamFG hier auch gilt. Sie meinte, das steht da auch und ich soll mich damit noch mal beschäftigen; ich finde aber partout nichts.
Meine Fragen daher:
- Weiß jemand, wo ich die Info im FamFG finde?
- Wird vielleicht das reine Vorliegen von T2 in der hiesigen Akte mit "amtlicher Verwahrung" i.S.v. § 344 Abs. 6 FamFG gleichgesetzt?
Ich bin verwirrt...:(
Viele Grüße und danke schonmal,
Zahira