Erbbauzinsen im geringsten Gebot

  • Hallo,

    ich habe nächsten Mittwoch Versteigerungstermin und bin gerade dabei das geringste Gebot zu berechnen.
    Versteigert wird ein Erbbaurecht. Soweit so prima. Die Grundstückseigentümerin (Privatperson) hat Forderungen (rückständiger Erbbauzins) in Höhe von kanpp über 9.000,00 € angemeldet. Der Erbbauzins ist schuldrechtlich im Laufe der Jahre immer wieder angepasst worden, jedoch nur schuldrechtlich. Im Grundbuch findet sich diesbezüglich nichts, soll heißen im Grundbuch steht in Abt. II immernoch der ursprüngliche Erbbauzins in Höhe von 1.347,60 DM (also ca. 735 €). Unter Berücksichtiung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG wären dann ja ca. 3.200,00 € mit ins geringste Gebot aufzunehmen (das müsste ich noch genau ausrechnen). Also letzte Fälligkeit vor Beschlagnahme + 2 Jahre und dann bis 14 Tage nach Versteigerungstermin. Ich habe schon mit 2 Kollegen gesprochen, weil ich mir nicht sicher war, was ich ins gG aufnehmen soll.
    2 Leute, 2 Meinungen :eek:
    Meinung 1: Die Anmeldung ist vollumfänglich ins gG aufzunehmen, das Versteigerungsgericht prüft nicht die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung bzgl. der Höhe des Erbbauzines (obliegt uns nicht, können wir auch nicht). Was ist denn, wenn sich herausstellt, dass der Eigetümerin tatsächlich 9.000,00 € zustehen und nur das gG geboten wird. Wo nehme ich denn die dann fehlenden 5.800,00 € her? Widersprüche können im Verteilungsverfahren erhoben werden - Ende. Die Argumente versteh ich schon.
    Meinung 2:

    § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sagt, was ins gG aufzunehmen ist und Ende (im Stöber steht leider nichts von Anmeldungen oder ich habs übersehen). Höhe der Anmeldung ist zu prüfen, können doch nicht wild alles ins gG aufnehmen, was irgendwer anmeldet.

    So, jetzt bin ich völlig verunsichert. Ich war auch der Meinung, dass Meinung 1 richtig sein muss. Sollen die sich doch zivilgerichtlich streiten.

    Der Termin wird Dank des Gl.-Vertreters eh schon die Hölle und da will ich erst recht nichts falsch machen.

    Was kommt denn ins gG (Anmeldung oder stur § 10 Abs. 1 Nr 3 ZVG)

    Schon mal vielen Dank, ich bin wirklich überfordert jetzt.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Ist eine Vormerkung zur Erhöhung des Erbbauzinses im gleichen Rang mit dem Erbbauzins eingetragen? Dann müsste man wohl die nach dem Inhalt der Vormerkung zulässigen Erhöhungen mit ins geringste Gebot aufnehmen.
    Wenn nicht, dann können nur die 735 € jährlich berücksichtigt werden.

  • Was hat der Erbbauzins, noch dazu wenn Privatperson und nicht von der Stadt, mit der Rangklasse 3 zu tun?

    Bleibt die Erbbauzinsreallast bestehen?

    Ein lediglich schuldrechtlich erhöhter Erbbauzins interessiert uns hier nicht (außer ggf als betreibender Anspruch in der Rangklasse 5). Warum sollte er auch?

    edit: Auch mit Vormerkung wurde die Erhöhung nicht dinglich gesichert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (8. November 2013 um 13:00) aus folgendem Grund: Norwegen

  • Araya: Ja die Erbbauzinsreallast bleibt bestehen. Was sollten die Erbbauzinsen nicht mit RK 3 zu tun haben. Sind doch wiederkehrende, öffentliche Lasten?! Zumindest war ich davon bisher immer ausgegangen...

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Araya: Ja die Erbbauzinsreallast bleibt bestehen. Was sollten die Erbbauzinsen nicht mit RK 3 zu tun haben. Sind doch wiederkehrende, öffentliche Lasten?! Zumindest war ich davon bisher immer ausgegangen...

    Dann lagst Du bisher falsch. Im Stöber heißt es: "Öffentlich-rechtliche Lasten sind alle persönlichen, sachlichen und finanziellen Leistungen, die dem Bürger zugunsten der Allgemeinheit auferlegt werden. Öffentliche Grundstückslasten sind sie, soweit ein Grundstück dafür dinglich haftet."

    Wie alle anderen Reallasten gehört auch die Erbbauzinsreallast vielmehr als Anspruch aus einem Recht am Grundstück in Rangklasse 10 I 4.

  • Schau mal im Stöber Anm. 5.4ff zu § 52 ZVG. Bei der Erbauzinsreallast kommt es darauf an, wann das Erbbaurecht bestellt wurde: Ab 1.10.94 konnte auch der Erbbauzins mit Anpassungsklausel vereinbart werden. Dann muss vermutlich der angemeldete Betrag berücksichtigt werden.

    Bei einem älteren Erbbaurecht mit Vormerkung für die Erhöhung müsste auch die (nur durch Vormerkung gesicherte) Erhöhung berücksichtigt werden und zwar nach § 48 ZVG. zuteilen kann man darauf aber nur mit Zustimmung aller Beteiligten, sonst eben hinterlegen und hilfsverteilen, §§ 118, 119 ZVG.

    Ohne Vormerkung geht dann wirklich nur der eingetragene Betrag.

    Fürs geringste Gebot würde ich diese "Nebenkriegsschauplätze" zu vermeiden versuchen. Durch die Grenzen müsste ja der angemeldete Betrag immer gedeckt sein, also kann man versuchen darauf hinzuwirken, dass (außer im letzten Fall) keine Einwendungen gegen die Aufnahme ins Geringste Gebot erhoben werden, damit ist ja noch nichts verteilt.

  • Ja logisch, Rangklasse 4, für Blöde steht es ja im Grundbuch :oops::oops: Vielen Dank erst mal dafür. Ich werde morgen mal im Stöber schauen und hoffen, dass ich danach schlauer bin. Ich werde mir auch morgen die Bewilligung mal näher anschauen. Danke, danke für eure Hilfe...

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • ...Bei einem älteren Erbbaurecht mit Vormerkung für die Erhöhung müsste auch die (nur durch Vormerkung gesicherte) Erhöhung berücksichtigt werden und zwar nach § 48 ZVG...


    Eine Vormerkung dient doch "nur" dazu, einer späteren Eintragung einen früheren Rang zu sichern sowie einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. ME ist also auch bei einer Vormerkung die Erhöhung nur zu berücksichtigen, wenn sie auch im Grundbuch gewahrt wurde.

    Etwas komplexer ist es bei der Ermittlung der Ersatzwerte für Erbbauzins und Vormerkung.

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  • Guten Morgen:)

    Ich habe den Stöber durchforstet.

    5.2. zu § 52 ZVG sagt ja, dass die wiederkehrenden Leistungen (laufend und die Rückstände aus den letzen 2 Jahren) mit ins geringste Gebot aufzunehmen sind (demnach also das, was im Grundbuch steht- 735€ jährlich). Ich habe mir gerade die Bewilligung angeschaut. In der Bewilligung steht unter § 5 eine sog. Währungsklausel, die besagt, dass wenn das monatliche Grundgehalt eines niedersächsischen Beamten um 10% steigt oder fällt, der Erbbauzins entsprechend zu erhöhen oder zu senken ist. Diese Vereinbarung soll jedoch nur schuldrechtlichen Charakter haben und nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Erbbauberechtigten sind aber verpflichtet einem etwaigen Erwerber dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen. Quint Essenz: dinglich gesichert ist eine Erhöhung nicht, keine Vormerkung o.ä.
    Wenn ich in die Anmerkung 3.5 c zu § 45 ZVG schauen, steht dort, dass ins geringste Gebot mit aufgenommen werden darf, aus den Rechten der Rangklasse 4 des § 10 rückständige, wiederkehrende Leistungen, nicht eingetragene, laufende wiederkehrende Leistungen.
    Eine Anmeldung liegt vor (die Voraussetzung wäre also schon mal erfüllt). Laufende, wiederkehrende Leistungen dürften es auch sein und Rangklasse 4:oops: ist es ja auch.

    Oder lese ich da was falsch?

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  • Du nimmst nur das ins gG, was dinglich gesichert ist. Und wenn die ausdrücklich vereinbart haben, dass die Erhöhungen nicht dinglich sind, kommen diese Erhöhungen nicht ins gG. Der Eigentümer könnte aus den schuldrechtlichen Ansprüchen aktiv betreiben und dann hättest du Rang 5. Hast du aber nicht.Also: 753 € pro Jahr.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Sehe ich genauso. Also sicher ein Erbbaurecht nach altem Recht vor 1994, sonst wäre die Anpassung ja mit dingl. Wirkung möglich und auch vereinbart worden

    Übrigens, die Zeiten, wo Beamtengehälter um 10 % gestiegen sind, kennen die Meisten doch nur noch vom Hörensagen.

  • @ Anett: Vielen Dank. Das folgt dann aus § 52 ZVG? Richtig? :gruebel: Ich will das nur vernünftig begründen können, weil sowohl Eigentümer als auch Gläubigervertreter im Termin anwesend sein werden.

    @ naja :daumenrau Ich kenne es nicht mal mehr vom Hörensagen :eek:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • § 52 ist nicht für den baren Teil des Gebots.

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    Einmal editiert, zuletzt von Araya (11. November 2013 um 10:26) aus folgendem Grund: geändert

  • Wie begründe ich es dann?
    :confused:
    Der Eigentümer wird fragen, weshalb seine Anmeldung nicht vollumfänglich im geringsten Gebot enthalten ist? Ich kann ihm das durchaus erläutern, aber ein Verweis auf eine Kommentierung oder den Gesetzeswortlaut wäre sicher hilfreich... Ist sicher selbstverständlich, aber ich hatte noch nie ein Erbbaurecht in der Versteigerung - und für mich sind das bisher böhmische Dörfer gewesen

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Würdest du in der Rangklasse 5 eine Anmeldung eines persönlichen Gläubigers berücksichtigen, der nicht vollstreckt? Eben, steht in § 10.

    Erbbauzuns ist keine öffentliche Last, also nicht Rangklasse 3. Erhöhung nicht eingetragen, also nicht Rangklasse 4. Du betreibst nicht, also nicht Rangklasse 5.

    @ Oldman: Eine Vormerkung für eine eventuelle, irgendwann mögliche und in der konkreten Höhe uU unbekannte Erhöhung ist mE etwas anderes, als die Vormerkung zur Eintragung einer Grundschuld oä.

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