Entscheidung über Einziehung eines Erbscheins

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal eure Hilfe...

    Ich hab hier eine NL-Sache, da wurde ein Erbschein erteilt. In diesem Erbschein sind Miterben nachverstorben. Der damals zust. Rpfl hat dann einen Erbschein erteilt, in dem er die nachverstorbenen Miterben angeführt hat, mit dem Vermerk "nachverstorben am.....". Zur Erteilung des Erbscheins hat er deren Erben angehört.

    M.e. ist der Erbschein doch richtig erteilt worden.. Ein Miterbe teilte jetzt mehrfach mit, dass er der Meinung ist, dass der ES nicht richtig ist, weil er möchte, dass die Erben der nachverstorbenen Personen im ES aufgenommen werden.


    kann ich das hier als Anregung zur Einziehung des ES auslegen?

    Muss ich vor der Entscheidung über die Einziehung des ES die anderen Miterben anhören (denen eine KOpie des Schreibens übersenden)?

    Ich würde den "Antrag" auf Einziehung zurückweisen. hat hier jemand die richtigen §§ bzw. gerichtliche Entscheidungen (ich finde hierzu nichts).

  • In einem Erbschein wird nur die Erbfolge und nicht die Erbeserbfolge ausgewiesen. Die Erbfolge nach dem nachverstorbenen Erben ergibt sich wieder aus dem für diesen ausgestellten eigenen Erbschein.

    Ich würde das dem "Antragsteller" schreiben und auch, dass ich seine Ausführungen als Antrag auf Einziehung des Erbscheines auslege über den ich in obigem Sinne zu entscheiden habe, sofern er nicht binnen 14 Tagen diesen Antrag zurücknimmt.

    Nimmt er nicht zurück, würde ich ohne die Anhörung weiterer Erben den Antrag förmlich (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) zurückweisen und allen Erben zur Kenntnis geben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde den "Antrag" auf Einziehung zurückweisen. hat hier jemand die richtigen §§ bzw. gerichtliche Entscheidungen (ich finde hierzu nichts).

    § 352 III FamFG

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  • Klar wie Wurstbrühe, der Kollege hat alles richtig gemacht. Hab grad keinen Kommentar zur Hand. Antrag auf Einziehung, ist es nicht nur eine Anregung?

  • Auch ganz interessant ist:

    Ein Beteiligter kann den Antrag auf Einziehung eines Erbscheins nur darauf stützen, daß sein Erbrecht im Erbschein nicht richtig ausgewiesen ist, nicht aber darauf, daß andere Personen im Erbschein zu Unrecht als Erben bezeichnet seien.

    OLG Köln v. 17. 7. 1991 2 Wx 21/91 (FamRZ 1991, Seite 1482)

    Gegen die Ablehnung der Einziehung ist jeder beschwerdeberechtigt, der gegen den Feststellungsbeschluss (§ 352 FamFG) hinsichtlich des betreffenden Erbscheins beschwerdeberechtigt ist (§ 2353 Rn 53) (OLG Hamm Rpfleger 1986, 138)

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