Auflassung enthält keine Eintragungsbewilligung

  • In einer notariellen Auflassunsurkunde wurde lediglich die Formel für die Auflassung (Veräußerer und Erwerber sind sich darüber einig...) nicht aber die Eintragungsbewilligung des Veräußerers aufgenommen.

    Ist die Auflassungserklärung insoweit auslegungsfähig, dass hier auch die Eintragungsbewilligung zu sehen ist?

  • Theoretisch schon (s. Palandt/Bassenge § 925 Rn 30). Hat der Notar nicht wie üblich eine Vollmacht zur Abgabe aller zum Vollzug der Urkunde erforderlichen Erklärungen? Zumdindest die damit erklärte Bewilligung könnte man sich noch nachreichen lassen.

  • Vollmacht wurde an die Notariatsangestellten erteilt. Die Bewilligung könnte ohne Probleme nachgereicht werden. Mir geht es nur darum, die Sache so pragmatisch wie möglich zu lösen, ohne Zwfg. o.ä., auch für künftige Fälle.

    Ich tendiere zur Eintragung, da ich im Einigsein in der Auflassung - innerhalb einer notariellen Urkunde, bei der es um die Veräußerung von Grundeigentum geht - im Wege der Auslegung auch eine Eintragungsbewilligung sehe.

    Seht Ihr das auch so?

  • ... auch für künftige Fälle. ... Seht Ihr das auch so?

    Ich mal nicht. Auslegung erfolgt in Einzelfällen, zur ständigen Übung würde ich es aber nicht machen wollen. Wobei ich aber auch nicht zwschenverfügen, sondern anrufen würde. Das ist Pragmatismus genug.

  • "Der Nachweis der Einigung ... ersetzt und erübrigt die nach Grundbuchverfahrensrecht (§ 19 GBO) ... erforderliche Bewilligung des Betroffenen als Verfahrenshandlung nicht." (Vgl. Schöner/Stöber, Rn. 97)

  • Ich hänge mich hier mal hier ran:
    Auflassung wurde sofort erteilt, die Bewilligung ausdrücklich ausgenommen. Jetzt wird die Auflassung samt sep. Bewilligung vorgelegt. Was ist als Grundlage der Eintragung im Grundbuch anzugeben? Auflassung und/oder Bewilligung ?

  • Maßgeblich für den Eigentumübergang ist ja die Auflassungserklärung. Der Text in Abt. I Sp. 4 lautet daher ja auch regelmäßig "Aufgelassen am ...".

    Ich würde daher (nur) das Auflassungsdatum eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe jetzt auch den Fall, dass ein Kaufvertrag mit Auflassung keine Eintragungsbewilligung enthält. In meinem Fall wurde aber weder dem Notar noch den Notariatsangestellten Vollmacht erteilt, so dass das Nachholen der Bewilligung nicht ganz so einfach ist.

    DOKÜ verweist auf Schöner/Stöber Rnd.-Nr. 97 mit dem Ergebnis, dass die Einigung die Bewilligung als Verfahrenshandlung des Betroffenen nicht ersetzt.

    Ich besitze nur Auflage 12 des Schöner/Stöber und wenn ich hier Rnd-Nr. 97 lese, komme ich eher zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung in der Auflassung steckt (In der vorliegenden Urkunde wird die Bewilligung nicht ausdrücklich vorbehalten) und keine gesonderte Bewilligung nötig ist.

    Verstehe ich Schöner/Stöber Rnd.-Nr. 97 falsch?
    Kann mir jemand noch andere Fundstellen nennen.

  • Die (drei) Meinungen zu diesem Thema sind in der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2009, 3 Wx 231/09 = MittBayNot 4/2010, 307 mit Anm. Demharter http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2010_4.pdf
    dargestellt.

    Das OLG hat im entschiedenen Fall offen gelassen, ob die Auflassung bereits wegen des Fehlens einschränkender Erklärungen oder aber wegen der einschränkungslos erklärten Einigung die Eintragungsbewilligung enthalte. Sie sei jedenfalls in der Einigung enthalten. Ich würde dies restriktiver sehen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hänge mich mal dran:

    In meiner vorliegenden Urkunde wurde die Auflassung erklärt... "Diese Auflassung enthält jedoch keine Bewilligung zur Eigentumsumschreibung. Sie zu erklären wird der Notar unwiderruflich und über das Ableben der Beteiligten hinaus ermächtigt."
    Nun liegt mir die Bewilligung des Notarvertreters mit Siegel des Notars, welcher die Auflassung beurkundet hat, vor. Ist in diesem Fall der Notarvertreter der Notar?

    Sonst steht immer in den Urkunden drin, dass der Notar und der Notarvertreter ermächtigt bzw. bevollmächtigt werden.

    Vielen Dank für Eure Antworten!

  • Habe folgenden Fall zum Thema:

    Formulierung im Kaufvertrag: "Verkäufer und Käufer sind sich einig, dass das Eigentum übergeht .... Die Erschienen bevollmächtigten den Notar unwiderruflich, die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch erst dann zu bewilligen und zu beantragen, wenn und sobald ihm die Zahlung des Kaufpreises von den Verkäufern bestätigt oder von den Käufern nachgewiesen ist. ..."

    Mit dem Antrag auf Umschreibung hat der Notar die Bewilligung mit Siegel abgegeben.

    Ich habe zwischenverfügt, da die Vollmacht zur Abgabe der Bewilligung unter einer Bedingung steht, welche nicht nachgewiesen ist.

    Nun bekomme ich ein Schreiben des Notars mit Siegel: "Ich bestätige in Eigenurkunde, dass die Zahlung des Kaufpreises von den Verkäufern bestätigt ist und damit die Voraussetzungen für die Ausübung der Bewilligungsvollmacht eingetreten sind."


    Was haltet ihr davon? Soweit ich mich entsinne, könne keine Tatsachen bescheinigt werden oder eben doch?

  • § 20 Abs. 1 Satz 2 a.E. BNotO ("Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch (...) die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.")

    Vielen Dank an euch beide.

    Die Bedingung sehe ich nach wie vor. Es gibt keinen Hinweis in der Vollmacht, dass es sich um eine Anweisung an den Notar im Innenverhältnis handelt. Ich erwarte da schon eindeutige Formulierungen, zumal es sich um einen Vordruck handelt, welcher in dem Notariat standardmäßig verwendet wird. Gibt ja genügend andere Wege der Vertragsgestaltung.


    Im Hinblick auf die zitierte Vorschrift aus der BNotO würde ich dann aber wohl jetzt eintragen.

  • Mit seinem Antrag bestätigt der Notar – konkludent -, dass „ihm die Zahlung des Kaufpreises von den Verkäufern bestätigt oder von den Käufern nachgewiesen ist"

    Die Beschränkung gilt insofern nur im Innenverhältnis.

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