In einer notariellen Auflassunsurkunde wurde lediglich die Formel für die Auflassung (Veräußerer und Erwerber sind sich darüber einig...) nicht aber die Eintragungsbewilligung des Veräußerers aufgenommen.
Ist die Auflassungserklärung insoweit auslegungsfähig, dass hier auch die Eintragungsbewilligung zu sehen ist?