Hallo!
Ich habe da ein Problem und ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Ich habe vor ca. 1,5 Monaten die Hälfte der Beratungshilfesachen im einem Zivildezernat übernommen. Nun habe ich einen Anwalt, der mir Kopfweh bereitet:
Er beantragt größtenteils nachträglich Beratungshilfe.
Es wird im Beratungshilfeantragsformular floskelartig immer geschrieben:" Problem XY, Eigenbemühungen des Antragstellers auch nach anwaltlichem Rat erfolglos"
Eigenbemühungen der Antragsteller sowohl vor als auch nach anwaltlicher Beratung sind angeblich fast ausschließlich persönlich oder telefonisch erfolgt. Nachweise werden daher nicht erbracht, da es seiner Meinung nach ja nicht möglich ist.
In den Fällen, wo dies denn doch mal der Fall ist oder ein Beratungshilfeschein vorliegt, beantragt er immer die Vertretungsgebühr nach Nr. 2503 und versichtert anwaltlich oder eidesstattlich, dass eine telefonische Klärung/Erörterung der Angelegenheit mit der Gegenpartei stattgefunden hat. Dies ist meiner Meinung nach nicht ausreichend, da ich so nicht prüfen kann, ob die Vertretung notwendig gem. § 2 Abs. 1 BerHG. Er widerum beruft sich auf seine Versicherung.
Da er, wie gesagt, immer alles telefonisch regelt, war mir nicht wirklich wohl dabei und somit habe ich heute dann mal in zwei Akten Kontakt zu den jeweiligen Gegnern aufgenommen habe (die Namen von den Personen wurden im Antrag mit angegeben) und sich in beiden Fällen keiner der besagten Gegner daran erinnern konnte, mit einem RA je ein Telefonat bzgl. der vorgetragenen Problematik geführt zu haben. Auch gab es keine Aktenvermerke oder ähnliches bzgl. Problematiken oder ähnliches. Bei dem einen Fall soll es sich um eine arbeitsrechtliche Geschichte bzgl. noch ausstehender Zahlungen nach Kündigung handeln, bei der anderen Sache um eine sozialrechtliche Sache bzgl. der Übernahme von Wohnkosten. Weder in der Personalakte des Arbeitgebers, noch in der Akten der Sozialbehörde ist auch nur ein Vermerk, dass dort irgendwas zu klären war, noch kann sich jemand an etwas erinnern.
Was nun???