Mehrere Miteigentumsanteile

  • Mir liegt folgender Fall vor, von dem ich immer noch nicht weiß, wie ich ihn lösen soll:

    Im Grundbuch sind A und B zu je 1/2 eingetragen.

    Nun überträgt
    - A einen 1/2 Anteil seines Anteils (also 1/4 des Grundstücks) an X.
    - A einen 1/2 Anteil seines Anteils (also 1/4 des Grundstücks) an Y.
    - B einen 1/2 Anteil seines Anteils (also 1/4 des Grundstücks) an X.
    - B einen 1/2 Anteil seines Anteils (also 1/4 des Grundstücks) an Y.

    Nach Rn. 755 bei Schöner/Stöber entsteht keine besondere Bruchteilsgemeinschaft an einem Anteil, wenn dieser auf mehrere zu Bruchteilen übertragen wird. Daher würde ich X und Y nun zu je 1/2 eintragen.
    Das Problem ist nun aber, dass an den jeweiligen oben genannten übertragenen Anteilen Nießbrauchsrechte und Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden sollen.

    Also an dem
    -1/4 Anteil des X für A
    -1/4 Anteil des Y für A
    -1/4 Anteil des X für B
    -1/4 Anteil des Y für B

    Und genau das ist mein Problem. Wie soll ich denn diese 1/4 Anteile belasten, wenn es diese in dieser Form gar nicht gibt? Rn. 1502 verstehe ich so, dass die Eintragung gar nicht möglich ist. Ist das richtig?

  • Rdnr. 1502 hat doch aber auch ein Eintragungsbeispiel (für die Vormerkungen). Zumindest meine 13. Auflage. Und so mach ich es auch.

  • Rdnr. 1502 hat doch aber auch ein Eintragungsbeispiel (für die Vormerkungen). Zumindest meine 13. Auflage. Und so mach ich es auch.

    Das geht aber nur, wenn Bewilligung und Antrag auch so lautet. Ich verstehe des Sachverhalt so, dass dies eben nicht der Fall ist.
    Es ist richtig, X und Y je zur Hälfte einzutragen. Nießbrauch kann an einem Bruchteil eines Bruchteils bestellt werden (Quotennießbrauch), allerdings nicht "an dem von A erworbenen 1/4".

  • Und genau das ist das Problem.

    Unter Rn. 1502 steht ja auch: "Einen ideellen Bruchteil des Grudstücks (z.B. einen halben Anteil) kann der Alleineigentümer rechtsgeschäftlich nicht mit einer Auflassungsvormerkung belasten". Wenn man hier x als hälftigen Eigentümer als den im Schöner/Stöber genannten (Allein)eigentümer sieht, kann ich die Hälfte seines Anteil (1/4 des Grundstücks) eben nicht belasten.

    Und wie sieht dann der Nießbrauch aus? Sind das dann vier Quotennießbrauchrechte?

  • Schon so, wie man sich das vorstellt, nur nennt sich das Ding halt anders. Beim Bruchteilsnießbrauch wird nur ein ideeller Miteigentumsanteil belastet ("Nießbrauch an einem Anteil zu 1/4"). Im Gegensatz zum Quotennießbrauch, bei dem das ganze Grundstück belastet wird, dem Berechtigten aber nur ein Teil der Nutzungen zusteht ("Nießbrauch zu 1/4 Anteil") und der Rest dem Eigentümer verbleibt.

  • So in etwa sollte das zum Schluß aussehen:

    An Anteil Abt. I/1.1 (X):

    1) Nießbrauch an einem Anteil zu 1/4 für A
    2) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/4 für A
    3) Nießbrauch an einem Anteil zu 1/4 für B
    4) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/4 für B

    An Anteil Abt. I/1.2 (Y):

    5) Nießbrauch an einem Anteil zu 1/4 für A
    6) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/4 für A
    7) Nießbrauch an einem Anteil zu 1/4 für B
    8) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/4 für B

    Zu einer Rangbestimmung wurde im Sachverhalt nichts erwähnt. In keinem Rangverhältnis stehen selbstverständlich die Rechte Nrn. 1 bis 4 zu den Nrn. 5 bis 8. Aber auch die Nießbrauchsrechte an den beiden Hälfteanteilen (Nrn. 1 und 3 bzw. 5 und 7) haben untereinander keinen Rang, weil sie ebenfalls an unterschiedliche Belastungsgegenständen lasten. Und Anteile von "1/4" sind es natürlich auch nur, wenn man es auf das ganze Grundstück und nicht auf den jeweiligen Hälfteanteil bezieht.

  • Mir liegt jetzt die Ergänzug des Notars vor, die mich leider gerade etwas verwirrt.
    Es wird nun deutlich die Eintragung von vier Quotennießbrauchrechten beantragt. Belastungsgegenstand sollen die beiden 1/2 Anteile von X und Y sein, die mit jeweils zwei Rechten belastet werden sollen. D.h., ein jeweiliges Recht soll zur hältigen Nutzung des jeweiligen 1/2 Anteils berechtigen.

    Ist das so in Ordnung? Es liegt ja dann irgendwie eine Mischung zwischen Bruchteilsnießbrauch (der jeweilige 1/2 Anteil wird belastet) und Quotennießbrauch ( jeweils zu 1/2 des komplett belasteten 1/2 Anteils) vor. Damit müssten ja dann die jeweils zwei Rechte, die an dem gleichen 1/2 Miteigentumsanteil lasten, Gleichrang haben, oder?

    Wie würde dann die Eintragung aussehen?

    Mein Vorschlag:

    An Anteils Abt. I/1.1 (X):

    1.) Niebrauch bezüglich eines Anteils zu 1/2 (bezogen auf den hälftigen MEA) für A
    2.) Außflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/2 für A
    3.) Nießbrauch bezüglich eines Anteils zu 1/2 für B
    4.) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/2 für B

    Nr. 1.) und 3.) haben untereinander Gleichrang genauso wie Nr. 2.) und 4.) untereinander.

    ...entsprechend dann Anteil Abt. I/1.2 (Y)

    Ist das richtig so?

  • Denke, dass das so paßt.

    An Anteil Abt. I/1.1 (X):

    1) Nießbrauch zu 1/2 Anteil für A (Quotennießbrauch; vgl. #9); Gleichrang mit Abt. II/2, 3 und 4
    2) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/2 für A; Gleichrang mit Abt. II/1, 3 und 4
    3) Nießbrauch zu 1/2 Anteil für B; Gleichrang mit Abt. II/1, 2 und 4
    4) Auflassungsvormerkung bezüglich eines Anteils zu 1/2 für B; Gleichrang mit Abt. II/1, 2 und 3

    An Anteil Abt. I/1.2 (Y): dito

    Das "zu 1/2" bezieht sich dabei auf den jeweiligen Belastungsgegenstand (= 1/2 Miteigentumsanteil). Wobei ein Quotennießbrauch auch an einem Miteigentumsanteil lasten kann (vgl. OLG Schleswig DNotI-Report 2009, 86).

  • Die Eltern A und B sind noch zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen. Die andere Hälfte haben sie bereits an ihren Sohn S übergeben, auf dessen Hälfte ein Nießbrauch für A und B als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB lastet.

    Nun übergeben A und B an ihren Sohn die andere Hälfte, also ihre verbliebenen beiden 1/4-Anteile, so dass S Alleineigentümer wird. Auf diesem Übergabegegenstand soll nun ein weiterer Nießbrauch für A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen werden.

    Nun gibt es diese beiden 1/4-Anteile bei Eigentumsumschreibung nicht mehr, so dass ich die Formulierung "lastend auf den ehemaligen 1/4-Anteilen von A und B nicht wählen kann.

    Wenn ich jetzt den beantragten Nießbrauch für A und B nach § 428 BGB auf einem halben Miteigentumsanteil eintrage, verhält es sich dann so, dass automatisch die "noch freie" andere Hälfte belastet ist, die bisher nicht mit dem ersten Nießbrauch belastet war ? Ich hoffe, ich werde mit meiner Frage verstanden.:)

  • Das geht. Es werden unterschiedliche ideelle Anteile belastet. Damit besteht weder ein Rangverhältnis (vgl. LG München I MittBayNot 6/2003, 492 mit Anm. Frank) noch liegt eine Kollision i.S.v. § 1060 BGB vor (vgl. BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1060 Rn. 4; Staudinger/Frank § 1060 Rn 2: „vorausgesetzt die Summe der Nutzungsquoten übersteigt 100 Prozent nicht“). Schönes :wochenende:

  • Danke, 45. Noch eine Frage (bitte erst am Montag beantworten :D):

    Muss ich das

    ...Es werden unterschiedliche ideelle Anteile belastet...

    in meiner Eintragung noch zum Ausdruck bringen oder ist das automatisch so ?

    Und jetzt ebenfalls schönes :wochenende:.

  • Montag bin ich nicht da. ;) Ich denke, man kann es gar nicht zum Ausdruck bringen, weil mit dem ideellen Anteil "ein" Anteil belastet wird, der aber außer in der Größe nicht weiter bestimmbar ist. Zu einem Rangverhältnis kommt man dann zwingend, wenn die Anteile die 100 Prozent doch übersteigen und sie damit nicht mehr nebeneinander bestehen können.

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