Anrechnung Geschäftsgebühr bei Vergleich?

  • Ein Kläger klagt eine Geldsumme als Hauptforderung und die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und USt ein. Es wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte zur Abgeltung aller etwaiger Ansprüche insgesamt Betrag X an den Kläger zu zahlen hat. Die Kosten werden 44:56 (Kläger/Beklagter) geteilt.

    Im Kostenfestsetzungsverfahren meint der Kläger, die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
    Ist das zutreffend? :gruebel: Nach meiner Aufassung sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten durch den Vergleich mit abgegolten und demnach auch tituliert. :)

  • Unabhängig davon ob hier die eingeklagte GG tituliert wurde oder nicht, ist keine Anrechnung erforderlich.

    Der Kläger hat mit der Klage nur den nicht anrechenbaren Teil der GG geltend gemacht. Eine Anrechnung ist daher nicht erforderlich, da der Kläger keinen über den in § 15a I RVG genannten Betrag vom Beklagten tituliert bekommen kann.

  • Anrechnung hat doch sowieso nicht zu erfolgen, da die Rechtsanwaltsgebühren im Vergleich nicht explizit erwähnt sind?! (Bin zuhause, hab jetzt unseren Text nicht, aber ist doch auch gerichtlich entschieden worden.)

  • Wie die Vorposter. Das Thema ist durch, es gibt auch einige Freds dazu. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass ein höherer Betrag als der nichtanrechenbare Teil der GG separat tituliert wird.

  • Klage auf Zahlung von 6.528,57 EUR sowie 272,82 EUR außerger. Anwaltskosten
    Vergleich: Bekl. zahlt 4.300,00 EUR sowie 180,00 EUR außerger. Anwaltskosten, SW: 6.528,57 EUR
    (eine Aussage bzgl. der Zusammensetzung der 180,00 EUR gibt es nicht)
    Kosten: Kl. 1/3, Bekl. 2/3

    eine Anrechnung auf Kl.seite ist im Kf-Verfahren unterblieben, Ausgleichung ist erfolgt

    nun legt der Bekl.V. wegen der Nichtanrechnung RM ein

    ich neige dazu, nicht abzuhelfen, ...:oops:

  • Mhh, in den 180,00 € dürften 20 € Pauschale drin sein, somit würde ich sagen, hätten 80,00€ angerechnet werden müssen.
    Ist im KF-Verfahren die Gegenseite angehört worden?

  • Mhh, in den 180,00 € dürften 20 € Pauschale drin sein, somit würde ich sagen, hätten 80,00€ angerechnet werden müssen.


    Wieso soll eine Auslagenpauschale von 20 € enthalten sein? Könnte doch auch das tatsächliche Entgelt nach Nr. 7001 VV berechnet worden sein? Evtl. sind ja noch weitere Auslagen (z. B. Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV) in dem Betrag von 180 € enthalten? Wieso sollen 80 € (als Netto?) angerechnet werden?

    :D Ich habe anhand des Vergleiches, der nach seinem Wortlaut ausgelegt werden muß, meine Probleme, eindeutig zu bestimmen, in welcher Höhe hier die Geschäftsgebühr i. S. v. § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG tituliert sein soll.

    Anders wäre der Fall sicher zu beurteilen, wenn es ein Urteil gäbe, weil sich dann ggf. aus den Gründen ergibt, wie sich die "außergerichtl. Anwaltskosten" von 180 € zusammensetzen würden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • 180,00 EUR (bzw. die urspr. 272,82 EUR) ist bei dem Streitwert ja eh auffällig gering, vielleicht soll es ja sowieso nur die "nicht anrechenbare 1/2- Geschäftsgebühr" sein?
    Ich würde da nicht abhelfen. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich welcher Teil davon Geschäftsgebühr, oder evtl. Pauschale und/oder Mwst sein soll....

    EDIT: was steht denn eigentlich in der Klage wie sich die ursprünglich geforderten 272,80 EUR zusammensetzen?

  • In der Klage wurden 272,82 EUR brutto gefordert. In der dazu erwähnten Anlage gibt es eine Rechnung:
    SW 5.571,94 EUR
    1,3 GG 460,20 EUR
    Ausl.pauschale 20,00 EUR
    MwSt. 91,24 EUR 5
    gesamt: 571,44 EUR.

    Die Zahlen passen hinten und vorne nicht. Da die GG im Vergleich so gering ist, tendiere ich auch für nicht anrechnen.

  • 180,00 EUR (bzw. die urspr. 272,82 EUR) ist bei dem Streitwert ja eh auffällig gering, vielleicht soll es ja sowieso nur die "nicht anrechenbare 1/2- Geschäftsgebühr" sein?
    Ich würde da nicht abhelfen. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich welcher Teil davon Geschäftsgebühr, oder evtl. Pauschale und/oder Mwst sein soll....

    EDIT: was steht denn eigentlich in der Klage wie sich die ursprünglich geforderten 272,80 EUR zusammensetzen?


    :daumenrau
    Aufgrund der geringen GG gehe ich auch vom nicht-anrechenbaren Teil der GG aus. Und da sich aus der Rechnung auch nichts Gegenteiliges ergibt, würde ich nicht anrechnen und daher nicht abhelfen.
    Was sagt denn die Klägerseite dazu? Soll die die eingeklagte GG doch mal näher erläutern.

  • In einem Vergleich wurde vereinbart, dass der Beklagte einen Betrag an den Kläger bezahlt. Unter Ziffer 2 wurden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegeneinander aufgehoben. Unter Ziffer 3 Abgeltungsklausel. Unter Ziffer 4 Kostenquote.

    KFA's gehen ein. Einer rechnet GG an, der andere nicht.

    Ich könnte Ziffer 2 so auslegen, dass die volle jeweils geltend gemachte GG jeder auf sich behält, damit als erfüllt gilt und anrechnen.

    Da ich aber faktisch keine genaue Höhe habe, bin ich am zweifeln. Die in der Kommentierung beschriebenen Fälle zum Gesamtvergleich "Höhe der zuerkannten GG zweifelhaft = keine Anrechnung" passen auf meinen Fall irgendwie nicht. Hab ja keinen Gesamtbetrag, der auch die GG miterfasst.

    Meinungen?

  • Wenn

    die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegeneinander aufgehoben

    sind, dann heißt das, jeder trägt seine Kosten selbst. Keine Zahlung, keine Titulierung, keine Anrechnung in der Kostenfestsetzung.

    Dass nur einer, nämlich regelmäßig der Kläger, anrechnen muss, ist übrigens kein Einzelfall. Auf der Beklagtenseite stellt sich die Anrechnungsfrage schon gar nicht.

  • Gemeint sind wohl die vorgerichtlichen Kosten...
    Wie Adora Belle: Es liegt keine Titulierung oder Zahlung vor, daher keine Anrechnung. Das OLG Ffm sieht nur bei Zahlung den Tatbestand der Erfüllung an.

  • Hallo, ich schließe mich hier mal mit folgendem Fall an: Es ist folgender Vergleich zu Stande gekommen:

    "1. Der Beklagte zahlt 1.900 eu nebst Zinsen... und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,00 eu
    2. Der Gesamtbetrag ist bis Tag X zu zahlen.
    3. Zahlt der Beklagte bis Tag Y einen Betrag von 1.500,00 eu zuzüglich vorgerichtlicher Kosten von 150,00 eu, verzichtet der Kläger auf die Geltendmachung des Restbetrages.
    4. Falls Betrag gemäß Ziffer 3. bis Tag Y gezahlt wird, tragen die Kosten der Bekl. zu 75 % und der Kläger zu 25 %."

    In der Klage ist aufgeführt, dass sich die außergerichtlichen Anwaltskosten aus 1,3 Geschäftsgebühr aus 1.900,00 eu (195,00) und 20,00 eu Auslagenpauschale zusammensetzen.

    Der Beklagte hat gemäß Ziffer 3. des Betrages die 1650,00 eu rechtzeitig gezahlt. Kläger und Bekl streiten sich nunmehr darum, in welchem Umfang die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Der Beklagte bezieht sich auf Ziffer 1. des Vergleichs, demnach ist die Geschäftsgebühr tituliert und somit in Höhe von 0,65 aus 1.900,00 eu anzurechnen. Der Kläger bezieht sich auf Ziffer 3. des Vergleichs und meint deswegen, die anzurechnende Geschäftsgebühr reduziere sich um die Hälfte aus der Differenz von 195,00 eu zu 150,00 eu und bezieht sich dabei auf einen Beschluss des OLG Stuttgart vom 03.08.2010, 8 W 337/10. Jedoch liegt der Ausgangsfall in dem dort entschiedenen Fall ja anders.

    Spontan würde ich dem Beklagten zustimmen und voll anrechnen, bin mir wegen des Punkt 3. des Vergleiches aber unsicher.

    Was sagen die Experten?

  • Spontan würde ich darauf abstellen, dass ja nur ein Teil der Geschäftsgebühr von der Gegenseite zu erstatten war. Deshalb bin ich der Meinung, dass auch nur dieser Teil bei der Anrechnung zu berücksichtigen ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Voraussetzung unter denen sich der Beklagte auch die Anrechnung berufen kann regelt §15a II RVG.
    Die wesentliche Frage dürfte daher sein, in welcher Höhe ein Vollstreckungstitel besteht.

    Zunächst einmal besteht der Vollstreckungstitel wie Nr. 1 des Vergleiches. Dieser Titel ist m.E. aber bedingt durch die Nr. 3.
    Soweit die Bedingung in Nr. 3 erfüllt ist, besteht der Titel aus Nr. 1 nicht mehr in voller Höhe.
    Daher würde ich dem Kläger recht geben.

    Dies ergibt sich m.E. auch aus dem Gesetzeszweck des §15a II RVG, nach dem der Dritte sich nur auf die Anrechnung berufen kann soweit er die eine Gebühr bezahlt hat bzw. noch zahlen muss. Da der Beklagte hier den weiteren Teil der GG nicht mehr zahlen muss, kann er sich m.E. insoweit nicht auf die Anrechnung berufen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!