Ein Kläger klagt eine Geldsumme als Hauptforderung und die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und USt ein. Es wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte zur Abgeltung aller etwaiger Ansprüche insgesamt Betrag X an den Kläger zu zahlen hat. Die Kosten werden 44:56 (Kläger/Beklagter) geteilt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren meint der Kläger, die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Ist das zutreffend? Nach meiner Aufassung sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten durch den Vergleich mit abgegolten und demnach auch tituliert.