Feststellungsbeschluss § 352 FamFG, Grundbuchberichtigung

  • Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Feststellungsbeschlusses gem. § 352 FamFG vorliegen. Dieses Verfahren wurde betrieben, weil 2 sich widersprechende Testamente vorliegen (1. not.; 2. handschriftlich). Der Beschluss bestätigt den Erben aus dem 1. not. Testament, doch gerade diesem Beschluss kommt ja keine Erbscheinswirkung zu.
    Genügt als Erbnachweis der Feststellungbeschluss in Verbindung mit dem not. Testament oder ist auch hier ein Erbschein nach § 352 FamFG aufgrund des Feststellungsbeschlusses noch zu erteilen (so verstehe ich jedenfalls das Nachlassverfahren nach § 352 FamFG)????
    Vielen Dank im Voraus!!!

  • § 35 I GBO....hoffentlich zieht das GBA die Nachlassakten bei, wenn es keinen Erbschein gibt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Vorsicht, lass dich nicht leimen! Die dir vorliegende Beschlussausfertigung trägt sicher keinen Rechtskraftvermerk, oder?

    Den Beschluss gem. § 352 FamFG fasst das NLG nur, wenn ein Erbscheinsantrag vorliegt. Da der Beschluss den Beteiligten bekannt gegeben wurde (die durch den Beschluss "begünstigten" Beteiligten haben dir sicher die Ausfertigung vorgelegt), besteht über die Erbfolge offensichtlich kein Einvernehmen. Ansonsten wird der Beschluss nämlich bloß zur Akte genommen und der Erbschein erteilt.

    Warte also noch etwas ab, denn entweder wird der Beschluss rechtskräftig - und dir in der Folge auch der Erbschein vorgelegt - oder die Sache geht wegen einer Beschwerde zum OLG.

  • Theoretisch ist natürlich auch der Fall denkbar, dass der Feststellungsbeschluss zwar rechtskräftig wird, dass es aber gleichwohl nicht zur Erbscheinserteilung kommt, weil der Erbscheinsantrag nach eingetretener Rechtskraft zurückgenommen wird.

    Gleichwohl ist ein Feststellungsbeschluss kein geeigneter Erbnachweis i. S. des § 35 GBO, mag er rechtskräftig sein oder nicht. Eine andere Frage ist, ob die auf den widerstreitenden Testamenten beruhenden Zweifel des Grundbuchamts über die eingetretene Erbfolge durch einen rechtskräftigen Feststellungsbeschluss (ohne Erbscheinserteilung) beseitigt werden können, weil die Erbfolge ausweislich des Feststellungsbeschlusses ausschließlich auf dem notariellen Testament beruht. Ich würde dies verneinen, weil § 35 GBO für die Beseitigung der betreffenden Zweifel nicht die Vorlage eines Feststellungsbeschlusses, sondern die Vorlage eines Erbscheins vorsieht.

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