Wer kriegt wie welche Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis?

  • Meine Geschäftsstelle hat Probleme in folgenden Fällen : und ich kann im Forum nach neuem Recht nichts dazu finden....

    Wer bekommt Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis? Nur mit Titel o. reicht Darlegung eines ber. Interesses?

    Was wird mitgeteilt ? Nur die Eintragung oder auch der Grund dieser Eintragung?

    Was kostet die Auskunft?

    Im votraus Danke für die Hilfe

  • ..
    lupo: Zugangskennung zum Vollstreckungsportal habe ich schon, aber was hat das mit meiner Antwort zu tun?

    gar nichts.

    Der zweite Fragekomplex von Laufmaus war : WIE kriegt man Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis?
    - in welchem Umfang und zu welchem Preis....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich hänge mich einfach mal hier dran, vielleicht kann jemand helfen:

    Schuldner gibt am 18.09.2013 die Vermögensauskunft beim GVZ ab. Am 27.11.2013 beantragt er Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen.

    Am 03.12.2013 fragt das Insolvenzgericht in der ZV-Abteilung an, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein und erhält am 04.12.2013 die Info, dass keine Einträge feststellbar seien.

    Wie das? Hätte das nicht eingetragen werden müssen? Ist das Schuldnerverzeichnis nicht wirklich zuverlässig?

  • Die Frage ist, bei welchem ZV-Gericht angefragt wurde.
    Wurde beim örtlichen ZV-Gericht nachgefragt, stimmt die Auskunft (denn die Vermögensauskünfte werden ja nur noch im ZenVG eingetragen).
    Wurde beim ZenV-Gericht angefragt, ist die Auskunft merkwürdig.

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Das Problem in der Übergangszeit ist, dass man bei Anfragen hinsichtlich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zweigleisig fahren muss:
    Es muss sowohl beim örtlichen Vollstreckungsgericht (Eintragungen nach altem Recht) als auch beim Zentralen Vollstreckungsgericht (Eintragungen nach neuem Recht) nachgefragt werden!

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Das heißt dann jetzt, dass die Anfrage beim "internen" Gericht nicht ausreichend ist? Die Abgabe erfolgte ja eindeutig nach neuem Recht, es wäre also eine Anfrage beim Zentralen Vollstreckungsgericht richtig gewesen? Im "internen" Verzeichnis wäre dieses Vermögensprotokoll definitiv nicht zu finden?

    Warum fragt das Inso-Gericht dann beim eigenen Gericht an und nicht auch noch zusätzlich beim Zentralen VG? :gruebel:

  • Gute Frage - nächste Frage.
    Aber Spaß beiseite - ich glaube, dass es auch nach einem Jahr Reform der Sachaufklärung Kollegen gibt, die davon noch nichts gehört haben (kein Vorwurf, wenn man nur selten damit zu tun hat). Oder aber die Formulare für die Abfrage im Schuldnerverzeichnis wurden nicht geändert, so dass die Einsicht im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgericht unterbleibt (obwohl dies ganz einfach am PC zu erledigen ist, denn auch für die Kollegen beim Inso-Gericht wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme eingerichtet).

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  • Der Witz ist, dass mir das in allen anderen Akten des Jahres 2013 nie bewusst geworden ist. Nur heute - als mir der Schuldner im Gespräch persönlich die Ladung zum Termin übergab und erklärte, er habe das Protokoll ausgefüllt.

    Ich dachte bisher, die Anfrage "im Haus" würde ausreichen und automatisch alle Eintragungen zum Schuldner "ausspucken" - also auch die aktuellen Verzeichnisse ab 01.01.2013. So kann man sich irren.

    Ich darf jetzt also davon ausgehen, dass die meisten Auskünfte in den Inso-Akten ab etwa Mitte 2013 nicht wirklich korrekt sind bzw. einfach die Anfragen beim Zentralen VG fehlen. Ich glaube, ich werde bei der nächsten Gelegenheit mal am Telefon auf das Problemchen hinweisen. :gruebel:

  • Betroffen können aber auch Akten vom Anfang des Jahres sein. Es gab durchaus Gläubiger, die pünktlich am 01.01.2013 einen Antrag auf VA gestellt haben, und wenn dieser unter Beachtung aller Fristen glatt durchgelaufen ist (der Antrag - nicht der Gläubiger), dann erfolgten die ersten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des ZenVG im Februar.

    Das Vergessen (oder wie auch immer man es nennt) der Anfrage beim ZenVG erscheint mir aber auch im Hinblick auf § 26 Abs. 2 InsO (in der Fassung ab 01.01.2013) merkwürdig. Ein Gespräch scheint wirklich angebracht. Viel Erfolg!

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • Nochmal der Vollständigkeithalber einfach erklärt:

    EV nach altem Recht ist immer nur beim örtlichen Vollstreckungsgericht ersichtlich.
    (eine EV nach altem Recht kann auch 2014 abgeben werden z.B. bei Haftbefehl aus dem Jahre 2012 etc.)


    VAK nach neuem Recht gibts nur beim Gerichtsvollzieher.

    Die VAK wird im Verzeichnis für Vermögensauskünfte beim ZENVG gespeichert, auf dass nur Gerichtsvollzieher und einige Vollstreckungsbehörden wie STA Zugriff haben.

    Um zu erfahren, ob eine VAK geleistet wurde, ist ein Antrag auf Abnahme der VAK ist nötig. Bei bereits geleisteter Abgabe der VAK wird automatisch dem Gläubiger eine Abschrift erteilt. (Abnahme oder Abschriftserteilung kostet jeweils 33 € Gebühr)

    Achtung: Die VAK ist 2 Jahre gültig und kann nicht vorzeitig gelöscht werden!


    Im neuen Schuldnerverzeichnis gibt es lediglich 3 Einträge:

    1. Schuldner ist zum Termin nicht erschienen
    2. Gläubiger kann aufgrund des Inhalts der VAK nicht befriedigt werden
    3. Gläubiger konnte befriedigt werden, der Schuldner hat aber nicht binnen 1 Monats die Befriedigung dem GV nachgewiesen

    Jetzt wirds spannend:

    zu 1. hier ist der Erlass des HB nicht zwingend anzunehmen ! Kein Antrag des Gläubigers, kein Erlass!

    zu 3. Hat der Schuldner die Befriedigung des Gläubigers binnen des 1 Monats nachgewiesen, erfolgt kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis

    Folglich hat der Schuldner zwar die VAK geleistet, ist aber nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

    Auskünfte aus dem neuen Schuldnerverzeichnis sind dem Gläubiger/Vertreter selber überlassen, per Onlineauskunft.
    (siehe z.B. hier http://www.mv-justiz.de/dokumente/Zenv…kungsportal.pdf )

    (Kostet pro gefundenem Eintrag 4,50 € und ich hab Schudner mit mehr als 20 Eintragungen ...)


    Falls noch Fragen bestehen, antworte ich gern.

    MFG

    Blacky


    P.S. Und wenn eine Insolvenzabteilung nach über 1 Jahr das neue Schuldnerverzeichnis nicht kennt, dann weiss ich auch nicht. Naja das typische " Das war schon immer so, dass haben wir nie anders gemacht ! "
    Wäre das meine Insoabteiung, hätte die spätestens morgen einen Kurs übers neue ZV Recht an der Backe.

  • Was viele Beteiligte übersehen - das Vermögensverzeichnis und das Schuldnerverzeichnis sind zwei verschiedene Datenbanken mit unterschiedlichen Inhalten. Wer eine Vermögensauskunft abgegeben hat, steht noch lange nicht im Schuldnerverzeichnis, es gibt Ausnahmeregelungen und Aufschubmöglichkeiten.
    Andersherum steht der Schuldner manchmal im Schuldnerverzeichnis, gerade weil er keine VAK abgegeben hat, s. a. § 882c ZPO.

    VAK nach neuem Recht gibts auch bei kommunalen Vollstreckungsbehörden, Finanzämtern,Krankenkassen und Hauptzollämtern; die können -müssen aber nicht von Amts wegen- die Eintragung ins Schuldnerverzeichis anordnen

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    3 Mal editiert, zuletzt von lupo (10. Januar 2014 um 08:52)

  • Vielen Dank für die ausführlichen Infos. :)

    Jedenfalls weiß ich jetzt, dass ich mich nicht auf alle Angaben in der Gerichtsakte verlassen kann und doch noch mal lieber beim Schuldner nachhake, ob die Vermögensauskunft erteilt wurde. Manchmal haben Schuldner ja auch Kopien vom Protokoll.

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