Nachlassverwaltung - Freigabeantrag - Streit um Höhe Steuerberatergebühren

  • Der Nachlassverwalter beantragt die Freigabe des Sparkontos zu genehmigen, um die entstandenen Steuerberatergebühren zu begleichen. Ein Erbe (vertreten durch RA) bestreitet die Höhe der Gebühren und deren Berechnung.

    Dem Nachlassverwalter hatte ich das Schreiben des RA zur Stellungnahme übersandt. Er sandte mir dazu eine Stellungnahme des Steuerberaters.

    Ich habe da nun so überhaupt keine Ahnung. Strittig sind immerhin 9000,- €.
    Kann mir jemand sagen, ob ich in diesem Falle so eine Art "Gutachtenauftrag" an einen von mir ausgesuchten Steuerberater zur Bewertung der Angelegenheit erstellen kann??????

  • Stellt sich hier nicht eher die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit/-fähigkeit durch das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung ist zwar eine Unterform der Nachlasspflege, aber ist nicht die Stellung des Nachlassverwalters eine andere als die des Nachlasspflegers und eher die eines Testamentsvollstreckers oder Insolvenzverwalters?

    Ohne es geprüft zu haben, fiel mir gerade so ein.

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  • Es ist wohl herrschende Meinung, dass der Nachlassverwalter hinsichtlich der Beschränkungen des § 1821 BGB und § 1822 BGB der Genehmigungserfordernis des Nachlassgerichts unterliegt.

    Wie ARK jedoch richtig ausführt, ist die Stellung des Nachalssverwalters mehr die eines Insolvenzverwalters (vgl. § 1984 I BGB).
    Daher sieht es die Litaratur hinsichtlich der "weniger wichtigen" Genehmigungstatbeständen der §§ 1812, 1813 BGB mal so mal so.

    Genehmigungspflicht sehen z.B.:
    Palandt/Edenhofer § 1985 Rn 2

    Genehmigungsfreiheit sieht dagegen:
    Staudinger/Marotzke § 1985 Rn 35


    Ich denke hier ist es daher zunächst mal die Frage, welcher Auffassung du als Nachlassgericht dich anschließt.

    Hierzu noch grundsätzliche Anmerkungen:

    Der Nachalssverwalter und der Nachlasspfleger führen das Amt eigenständig und eigenverantwortlich. Das Nachlassgericht kann beide bei Ermessens- und Verwaltungsentscheidungen nicht anweisen. Nur, wenn die Pfleger grob gegen die Ermessenstatbestände verstossen oder vorsätzlich etwas falsch machen, kann das Nachlassgericht eingreifen.

    Im o.g. Sachverhalt geht es darum, dass der Nachlassverwalter wohl die Forderung eines Nachlassgläubigers anerkannt hat und diese auch bezahlen will. Das zu tun ist seine Aufgabe. Der Erbe selbst hat insoweit "nichts zu melden", weil er das Verwaltungs- und Verfügungsrecht verloren hat (§ 1984 I BGB). Handelt der Verwalter falsch, kommt er dem Erben gegenüber in die Haftung. Da darf sich dann das Zivilgericht damit abmühen.

    Demnach bleibt es die eigenständige Entscheidung des NLVerwalters, ob und welche Forderung er anerkennt und bezahlt oder nicht. Hier kann das Gericht nicht "eingreifen", solange es sich um übliche Entscheidungen des Verwalters in dessen Entscheidungsgewalt handelt. Also müßte das NLG den Antrag zur Freigabe der Gelder genehmigen. Egal, was der Erbe dazu sagt.

    Nun dürfte jedoch dennoch der Erbe ein Beteiligter im Genehmigungsverfahren sein. Entscheidet man sich also für die Genehmigungserfordernis, ist er dann auch zu beteiligen und kann damit "Rechtsmittel" einlegen.

    Wäre ich der NLVerwalter würde ich das Rechtsmittel in der Beschwerdeinstanz damit abwehren, dass ich auf den Verlust der Verwaltungsbefugnis hinweise und meine Aufgaben als Nachlassverwalter darstelle. Solange der Verwalter nicht vorsätzlich eine schlechte Verwaltungsmaßnahme ergreift, hat aber das AG und auch das OLG eigentlich keine Handhabe gegen die Entscheidungen des Verwalters....es kann nur gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten...und die Frage, ob der Verwalter eine Forderung anerkennt oder bezahlen will, ist eben keine pflichtwidrige Entscheidung sondern eben die Aufgabe des NLVerwalters, der dafür "seinen Kopf hinhalten muss", weil er entsprechend haftet.....und damit hat auch der Erbe im Nachlassverfahren selbst keine Handhabe gegen solche Entscheidungen des NLVerwalters oder die Möglichkeit, diese nachlassgerichtliich (!!) einer Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Das ist später einmal die Sache des Zivilgerichts.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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